Rechtssatz RS0057447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057447
Geschäftszahl
3Ob21/39; 10Ob30/18m
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz nur die Abweisung des auf Scheidung aus ihrem Verschulden gerichteten Klagebegehrens verlangt hat ohne eine Widerklage zu erheben, bewirkt nur, daß die Ehe nicht mehr aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden werden kann, steht aber einem Ausspruch über das Mitverschulden des Klägers an der Scheidung nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057447
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19390124_OGH0002_0030OB00021_3900000_001