Rechtssatz RS0057546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057546
Geschäftszahl
7Ob700/82 (7Ob701/82); 3Ob343/97f
Entscheidungsdatum
11.03.1998
Rechtssatz
Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Gesetz in einem sehr weiten Sinn umschrieben (916 BlgNr 14 GP 13). Es fallen daher auch Sachen darunter, deren Erhaltung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist und die von Ehegatten regelmäßig nur dann gehalten werden, wenn dies dem Zuschnitt einer gehobenen Lebensführung entspricht.Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Gesetz in einem sehr weiten Sinn umschrieben (916 BlgNr 14 Gesetzgebungsperiode 13). Es fallen daher auch Sachen darunter, deren Erhaltung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist und die von Ehegatten regelmäßig nur dann gehalten werden, wenn dies dem Zuschnitt einer gehobenen Lebensführung entspricht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 700/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 700/82
Veröff: EvBl 1983/40 S 159
- 3 Ob 343/97f
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 343/97f
nur: Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Gesetz in einem sehr weiten Sinn umschrieben (916 BlgNr 14 GP 13). (t1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057546
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0070OB00700_8200000_001