Begründung:
Die Streitteile heirateten 1957. Gemeinsam bewirtschafteten sie bis 1991 ein etwa 250 ha großes bäuerliches Anwesen, an dem die Klägerin gemäß dem Ehepakt vom August 1973 Miteigentum erwarb. In einem Übergabsvertrag vom Dezember 1992 übergaben sie die zu ihrem Hof gehörenden Liegenschaften einem ihrer Söhne. Sie behielten sich nur je 17/41 Anteile an einer ca 3 ha großen Waldparzelle als "Zubuße" zurück. Die restlichen Anteile an dieser Liegenschaft stehen im Eigentum einer Schwester des Beklagten.
Im Februar 1995 endete die Ehe durch Scheidung im Einvernehmen. In dem anläßlich der Scheidung am 9.2.1995 geschlossenen Vergleich heißt es unter Punkt VII., daß die Eigentumsverhältnisse an dieser zurückbehaltenen Liegenschaft unverändert bleiben. Abschließend erklärten beide Parteien, keine weiteren Anträge nach §§ 81 ff EheG zu stellen und alle wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche "aus der Ehe" bereinigt und verglichen zu haben.Im Februar 1995 endete die Ehe durch Scheidung im Einvernehmen. In dem anläßlich der Scheidung am 9.2.1995 geschlossenen Vergleich heißt es unter Punkt römisch sieben., daß die Eigentumsverhältnisse an dieser zurückbehaltenen Liegenschaft unverändert bleiben. Abschließend erklärten beide Parteien, keine weiteren Anträge nach Paragraphen 81, ff EheG zu stellen und alle wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche "aus der Ehe" bereinigt und verglichen zu haben.
Die Streitteile leben seit 1991 getrennt.
In den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 führte der Beklagte auf der beschriebenen Waldparzelle Holzschlägerungsarbeiten durch.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 90.000 und brachte hiezu vor, daß der Beklagte in den Jahren 1991 bis 1994, insbesondere im November 1994, ohne Einwilligung der Klägerin den gemeinsamen Wald durch Schlägerungen für sich allein genutzt habe, ohne den daraus sich ergebenden Erlös im Verhältnis der Anteile der Miteigentümer aufzuteilen. Die verhältnismäßige Aufteilung der vom Beklagten getätigten Nutzungen in den Jahren 1991 bis Ende 1994 ergebe bei ordnungsgemäßer Verrechnung und Abzug der dem Beklagten erstandenen Kosten für die Bringung für die Klägerin einen verhältnismäßig errechneten Reinerlös von zumindest S 51.495,72 für den Zeitraum 1991 bis 1993 und von S 38.504,28 für die Schlägerungen im November 1994.
Bei dem Waldgrundstück handle es sich um einen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens, das die Streitteile bis zur Übergabe an den gemeinsamen Sohn gemeinsam bewirtschaftet hätten. Sie hätten sich den Wald zur gemeinsamen Bewirtschaftung zurückbehalten und diese Liegenschaft auch ausdrücklich aus der Scheidungsvereinbarung ausgenommen.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, daß der Beklagte auf der Waldparzelle in den Jahren 1991 bis 1994 Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt habe. Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Bringungs- und Aufforstungskosten zum Teil für die Abdeckung einer Kreditverbindlichkeit der Streitteile für den gemeinsamen Sohn verwendet worden. Im Scheidungsvergleich habe der Beklagte diese Kreditverbindlichkeit allein übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Streitteile den Kredit gemeinsam zu bedienen gehabt. Ein weiterer Teil des Erlöses aus den Holzverkäufen sei für Investitionen in der Ausgedingswohnung verwendet worden, während der Restbetrag in der Ehe von den Streitteilen gemeinsam verbraucht worden sei. Allfällige Ansprüche der Klägerin seien im Scheidungsvergleich mitverglichen worden. Selbst wenn Ansprüche der Klägerin aus den Jahren 1991 und 1992 noch aufrecht wären, wären diese verjährt. In der Korrespondenz vor der Scheidung sei auch die streitgegenständliche Liegenschaft erwähnt und in die Vergleichsvorschläge einbezogen worden. Zur Übertragung der Miteigentumsanteile der Beklagten an den Kläger sei es nicht gekommen, weil der Beklagte den von der Klägerin verlangten Betrag nicht zahlen habe können. Hätte die Klägerin vorgehabt, ihre Ansprüche geltend zu machen, hätte sie entsprechend ihrer Verpflichtung nach Treu und Glauben einen entsprechenden Vorbehalt beim Vergleichsschluß setzen müssen.
Im übrigen seien allfällige Überschüsse aus den Schlägerungserlösen der Klägerin zugewiesen worden.
Richtig sei, daß sich der Schlägerungserlös für die Jahre 1992 und 1993 auf S 57.119,32 belaufe und für das Jahr 1994 auf S 19.143,70. Der Schlägerungserlös für das Jahr 1994 sei in der Höhe von 20.474,18 am 23.1.1995 an die Klägerin überwiesen worden. Die in den Jahren 1992 und 1993 vom Beklagten getätigten Aufwendungen seien, da es sich vornehmlich um Aufwendungen an Krankenzusatzversicherung, Arztrechnungen, auf die Klägerin entfallende Grundsteuer und auf die Klägerin entfallende Kreditrückzahlungen gehandelt habe, dieser zugute gekommen.
Die Klägerin erwiderte, daß die streitgegenständliche Liegenschaft nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterliege, was auch daraus hervorgehe, daß es sonst unabdingbare Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung gewesen wäre, auch die Aufteilung dieser Liegenschaft im Scheidungsverfahren durchzuführen. Auch der Wortlaut des Vergleiches spreche dafür, daß nur die ehelichen Streitigkeiten bereinigt werden hätten sollen. Die Gegenverrechnung mit den übrigen Forderungen laut Beilage./3 sei unzulässig, weil diese spätestens mit dem Scheidungsvergleich miterledigt worden seien, sodaß eine nachträgliche Aufrechnung nicht mehr möglich sei. Im übrigen seien diese Leistungen nicht der Klägerin zugute gekommen, die in das vom Beklagten hergerichtete Wohnhaus nie eingezogen sei.
Das Erstgericht wies das Begehren ab. Neben den eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen traf es weiters solche zur Höhe der Schlägerungserlöse und zu Leistungen des Beklagten für die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1994.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sämtliche streitgegenständlichen Nutzungen aus dem Waldgrundstück noch während der aufrechten Ehe der Streitteile erfolgt seien. Zur Frage, ob es sich dabei um Ansprüche aus der Ehe im Sinne des Scheidungsvergleiches handle, sei auch der Kreis jener Vermögenswerte heranzuziehen, die gemäß § 81 ff EheG der Aufteilung unterlägen. Dabei würden beispielsweise Unternehmensanteile nicht in eine solche Aufteilung einbezogen, wohl aber die Erträge aus diesen Anteilen. Diese Grundsätze ließen sich auch auf die Anteile an einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft anwenden. Die während aufrechter Ehe gezogenen Erträge aus der Landwirtschaft seien daher ebenfalls als Teil der aufzuteilenden vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe zu betrachten. Sie seien daher bis zum Zeitpunkt der Scheidung aufgrund des vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiches als verglichen anzusehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sämtliche streitgegenständlichen Nutzungen aus dem Waldgrundstück noch während der aufrechten Ehe der Streitteile erfolgt seien. Zur Frage, ob es sich dabei um Ansprüche aus der Ehe im Sinne des Scheidungsvergleiches handle, sei auch der Kreis jener Vermögenswerte heranzuziehen, die gemäß Paragraph 81, ff EheG der Aufteilung unterlägen. Dabei würden beispielsweise Unternehmensanteile nicht in eine solche Aufteilung einbezogen, wohl aber die Erträge aus diesen Anteilen. Diese Grundsätze ließen sich auch auf die Anteile an einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft anwenden. Die während aufrechter Ehe gezogenen Erträge aus der Landwirtschaft seien daher ebenfalls als Teil der aufzuteilenden vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe zu betrachten. Sie seien daher bis zum Zeitpunkt der Scheidung aufgrund des vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiches als verglichen anzusehen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung nicht Folge.
Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß der aus einer Liegenschaft gezogenen Nutzen, also der Nettoerlös, im Prinzip verhältnismäßig unter den mehreren Miteigentümern aufzuteilen sei. Bei allgemeinen Vergleichen, das seien solche, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken sollten, erfasse deren Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht dachten, aber denken konnten. Über die Interpretation des Vergleichsinhalts entscheide der übereinstimmend erklärte Parteiwille, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Im vorliegenden Scheidungsfolgenvergleich seien die Nettoerlöse aus den Holzschlägerungen der Jahre 1991 bis 1994 nicht erwähnt. Nach den übereinstimmenden Parteienaussagen hätten die Streitteile darüber nicht gesprochen. Darüber seien sich die Parteien auch im Sinn des § 267 ZPO einig. Nach dem vom Gesetz (§§ 55 a EheG) bestimmten notwendigen Inhalt und Zweck des Scheidungsfolgenvergleiches diene er jedenfalls der Regelung der gesetzlichen Aufteilungsansprüche. Tatsächlich könnten nach der Judikatur auch Liegenschaften, die zu einer Landwirtschaft gehören, unter die Ausnahmeregelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG fallen. Dann müsse der Eigentümer aber das Grundstück wirklich zu einem solchen Unternehmen oder Betrieb - auch nach außen hin erkennbar - gewidmet haben. Obwohl es dabei niemals allein auf die Betriebsgröße ankomme, bleibe es doch mehr als fraglich, ob die Streitparteien nach der Übergabe ihrer Landwirtschaft an ihren Sohn unter Zurückbehalt der etwa 3 ha großen Waldfläche als "Zubuße" überhaupt noch ein Unternehmen im Sinne einer selbständig organisierten Erwerbseinheit geführt hätten. Vor allem bleibe unter diesen Prämissen kein guter Grund, die aus der Bewirtschaftung des Waldes gezogenen Schlägerungserlöse von der Verteilungsmasse auszunehmen. Reinvestitionen und Unternehmensrücklagen seien nicht zu erkennen. Damit gelte insgesamt "aus der Gesamtlage" die mit einer Generalklausel verbundene Vermutung der Vollständigkeit der vergleichsweisen Regelungen im Scheidungsfolgenvergleich. Dieser erledige im Zweifel eben alle mit dem Eheverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten. Insgesamt liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Streitparteien die jetzt klageweise verfolgten Ansprüche von der Regelung im Scheidungsfolgenvergleich hätten ausnehmen wollen. Damit müsse von einer allgemeinen Vergleichsregelung im Sinne des § 1389 zweiter Satz ABGB ausgegangen werden, sodaß die eingeklagten Forderungen durch den Scheidungsfolgenvergleich mitbereinigt seien. Deshalb habe das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß der aus einer Liegenschaft gezogenen Nutzen, also der Nettoerlös, im Prinzip verhältnismäßig unter den mehreren Miteigentümern aufzuteilen sei. Bei allgemeinen Vergleichen, das seien solche, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken sollten, erfasse deren Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht dachten, aber denken konnten. Über die Interpretation des Vergleichsinhalts entscheide der übereinstimmend erklärte Parteiwille, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Im vorliegenden Scheidungsfolgenvergleich seien die Nettoerlöse aus den Holzschlägerungen der Jahre 1991 bis 1994 nicht erwähnt. Nach den übereinstimmenden Parteienaussagen hätten die Streitteile darüber nicht gesprochen. Darüber seien sich die Parteien auch im Sinn des Paragraph 267, ZPO einig. Nach dem vom Gesetz (Paragraphen 55, a EheG) bestimmten notwendigen Inhalt und Zweck des Scheidungsfolgenvergleiches diene er jedenfalls der Regelung der gesetzlichen Aufteilungsansprüche. Tatsächlich könnten nach der Judikatur auch Liegenschaften, die zu einer Landwirtschaft gehören, unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG fallen. Dann müsse der Eigentümer aber das Grundstück wirklich zu einem solchen Unternehmen oder Betrieb - auch nach außen hin erkennbar - gewidmet haben. Obwohl es dabei niemals allein auf die Betriebsgröße ankomme, bleibe es doch mehr als fraglich, ob die Streitparteien nach der Übergabe ihrer Landwirtschaft an ihren Sohn unter Zurückbehalt der etwa 3 ha großen Waldfläche als "Zubuße" überhaupt noch ein Unternehmen im Sinne einer selbständig organisierten Erwerbseinheit geführt hätten. Vor allem bleibe unter diesen Prämissen kein guter Grund, die aus der Bewirtschaftung des Waldes gezogenen Schlägerungserlöse von der Verteilungsmasse auszunehmen. Reinvestitionen und Unternehmensrücklagen seien nicht zu erkennen. Damit gelte insgesamt "aus der Gesamtlage" die mit einer Generalklausel verbundene Vermutung der Vollständigkeit der vergleichsweisen Regelungen im Scheidungsfolgenvergleich. Dieser erledige im Zweifel eben alle mit dem Eheverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten. Insgesamt liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Streitparteien die jetzt klageweise verfolgten Ansprüche von der Regelung im Scheidungsfolgenvergleich hätten ausnehmen wollen. Damit müsse von einer allgemeinen Vergleichsregelung im Sinne des Paragraph 1389, zweiter Satz ABGB ausgegangen werden, sodaß die eingeklagten Forderungen durch den Scheidungsfolgenvergleich mitbereinigt seien. Deshalb habe das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in erster Linie die Abänderung des Berufungsurteils dahin begehrt, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision beruft sich die Klägerin darauf, daß das Berufungsgericht von der Entscheidung SZ 64/160 abgewichen sei, die einen ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Dort habe der Oberste Gerichtshof die Bereinigungswirkung des Vergleiches verneint, weil Gegenstand des Vergleiches und Zweck des Vergleichsabschlusses nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses gewesen sei.
In der Sache wird ausgeführt, daß der Klagsanspruch keine vermögensrechtliche Streitigkeit aus der Ehe darstelle, sondern eine aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden gebliebenen Miteigentumsverhältnis, welches als Gesellschaftsverhältnis anzusehen sei. Nach den Feststellungen sei über den Erlös aus dem Miteigentum am Waldgrundstück anläßlich der Scheidung gar nicht gesprochen worden, sondern der Problemkreis dadurch ausdrücklich vom Scheidungsfolgenvergleich ausgenommen worden, daß darauf hingewiesen worden sei, daß das Miteigentum aufrecht bleibe. Die Streitteile hätten hinsichtlich dieses Waldgrundstückes eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, sodaß das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht angenommen werden müsse. Auch das Berufungsgericht verweise selbst auf die Rechtsprechung, wonach es niemals alleine auf die Betriebsgröße ankomme. Die ca 3 ha große Forstwirtschaft sei nicht als bloße Wertanlage zu betrachten. Auch Sparguthaben, die aus dem Verkauf eines Unternehmens oder von Betriebsliegenschaften stammen und noch nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet worden sind, seien als nicht in die Aufteilungsmasse fallend angesehen worden ( EvBl 1985/121; 1986/13). Demnach hätte das Berufungsgericht der Berufung Folge geben und dem Erstgericht auftragen müssen, auch Beweise zur Höhe der Klagsforderung aufzunehmen.
Die Berufung ist zulässig und auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.