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Rechtssatz RS0057573×

Rechtssatz RS0057573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057573

Geschäftszahl

7Ob668/83; 4Ob516/84; 1Ob523/94 (1Ob1539/94)

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Rechtssatz

Obwohl das Verbot einer Teilentscheidung den Paragraphen 81, ff EheG nicht zu entnehmen ist, wird im Regelfall eine Entscheidung nach diesen Bestimmungen erst nach Klärung sämtlicher maßgebenden Umstände möglich sein, weil erst diese die erforderlichen Grundlagen für die Billigkeitsentscheidung ergeben werden. In Fällen, in denen die Teilentscheidung nur mehr in einer bestimmten Richtung eine Ergänzung erfahren könnte, besteht jedoch kein rechtliches Hindernis für eine Teilentscheidung (hier: Vorläufige Festsetzung einer Ausgleichzahlung, wenn ein Teil das gesamte Gebrauchsvermögen übernimmt und nur mehr der Wert des Hausrates strittig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 7 Ob 668/83
    Veröff: EvBl 1984/4 S 18
  • 4 Ob 516/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 516/84
    nur: Obwohl das Verbot einer Teilentscheidung den §§ 81 ff EheG nicht zu entnehmen ist, wird im Regelfall eine Entscheidung nach diesen Bestimmungen erst nach Klärung sämtlicher maßgebenden Umstände möglich sein, weil erst diese die erforderlichen Grundlagen für die Billigkeitsentscheidung ergeben werden. In Fällen, in denen die Teilentscheidung nur mehr in einer bestimmten Richtung eine Ergänzung erfahren könnte, besteht jedoch kein rechtliches Hindernis für eine Teilentscheidung (hier: Vorläufige Festsetzung einer Ausgleichzahlung). (T1)
  • 1 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 523/94
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057573

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0070OB00668_8300000_001