Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses (Aufhebung der Punkte 6, 7 Abs.1 und 8 der erstinstanzlichen Entscheidung) wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des § 14 Abs. 2 AußStrG vorliegt, (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (§ 14 Abs. 4 AußStrG idF WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen „Rechtskraftvorbehalt“, welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 527 Abs. 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein „außerordentlicher“ Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie auch der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Art.X Z 33.4) - nicht erhoben werden (4 Ob 530/93 mwH; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 1 Ob 637/92; 6 Ob 644, 645/93; JBl. 1991, 254; ÖAV 1992, 158; ÖAV 1993, 151; 6 Ob 501/94; EFSlg. 64.655).Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses (Aufhebung der Punkte 6, 7 Absatz eins, und 8 der erstinstanzlichen Entscheidung) wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt, (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen „Rechtskraftvorbehalt“, welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein „außerordentlicher“ Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie auch der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch zehn, Ziffer 33 Punkt 4,) - nicht erhoben werden (4 Ob 530/93 mwH; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 1 Ob 637/92; 6 Ob 644, 645/93; JBl. 1991, 254; ÖAV 1992, 158; ÖAV 1993, 151; 6 Ob 501/94; EFSlg. 64.655).
In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs.1 AußStrG zu lösen ist.In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen ist.
Der Rekurswerber wendet sich nicht gegen die Bestätigung des Punktes 3. der erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der angefochtene Beschluß in mehreren Punkten als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt; hilfsweise begehrt er die Aufhebung der gesamten Entscheidung. Er geht davon aus, daß es unbillig sei, wenn er zwar zum Verlassen der Ehewohnung beschlußmäßig verhalten werde, hinsichtlich der Ausgleichszahlung aber infolge Aufhebung des diesbezüglichen Beschlußteils noch keine Entscheidung erflossen sei.
Eine Entscheidung nach §§ 81 ff EheG wird regelmäßig erst nach Klärung aller maßgebenden Umstände möglich sein. Gegen eine bloße Teilentscheidung besteht aber dann kein rechtliches Hindernis, wenn diese Entscheidung später nur noch eine Ergänzung in einer bestimmten Richtung erfahren könnte (EvBl. 1984/4). Gerade um einen solchen Fall handelt es sich hier. Strittig ist nicht mehr, daß die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung weiterhin der Antragsgegnerin verbleiben sollen (Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses) und daß der Antragsteller die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im Hause S*****gasse 32 zu räumen hat (Punkt 2). Daraus ergibt sich naturgemäß die - nunmehr unstrittige - Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Übertragung der Hauptmietrechte an der von ihm bisher bewohnten Wohneinheit top.Nr.3 des Hauses S*****gasse 32 (Punkt 3). Die Punkte 4 und 5 des erstinstanzlichen Beschlusses betreffen nur die einvernehmlich erfolgte Aufteilung der in der bisherigen Ehewohnung befindlichen Gebrauchsgegenstände und Möbel. Strittig ist sohin lediglich, ob der Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG M***** an die Antragsgegnerin entsprechend deren Antrag übertragen werden wird (Punkt 6), bzw. die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistenden Ausgleichszahlung (Punkt 7). Die Entscheidung über diese noch strittigen Fragen ist durchaus losgelöst von den übrigen, bereits entschiedenen Streitpunkten möglich. Die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses werden durch die noch zu erfolgende Teilentscheidung nur eine Ergänzung in der einen oder anderen Richtung erfahren. Da der Antragsteller lediglich hinsichtlich der Ehewohnung die Auferlegung einer Ausgleichszahlung begehrt hat (AS 112), bleibt infolge Nichtanfechtung der Teilabweisung aus diesem Titel tatsächlich auch Punkt 7 Abs. 2 der erstinstanzlichen Entscheidung als vom Rekurs der Antragsgegnerin unberührt aufrecht.Eine Entscheidung nach Paragraphen 81, ff EheG wird regelmäßig erst nach Klärung aller maßgebenden Umstände möglich sein. Gegen eine bloße Teilentscheidung besteht aber dann kein rechtliches Hindernis, wenn diese Entscheidung später nur noch eine Ergänzung in einer bestimmten Richtung erfahren könnte (EvBl. 1984/4). Gerade um einen solchen Fall handelt es sich hier. Strittig ist nicht mehr, daß die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung weiterhin der Antragsgegnerin verbleiben sollen (Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses) und daß der Antragsteller die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im Hause S*****gasse 32 zu räumen hat (Punkt 2). Daraus ergibt sich naturgemäß die - nunmehr unstrittige - Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Übertragung der Hauptmietrechte an der von ihm bisher bewohnten Wohneinheit top.Nr.3 des Hauses S*****gasse 32 (Punkt 3). Die Punkte 4 und 5 des erstinstanzlichen Beschlusses betreffen nur die einvernehmlich erfolgte Aufteilung der in der bisherigen Ehewohnung befindlichen Gebrauchsgegenstände und Möbel. Strittig ist sohin lediglich, ob der Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG M***** an die Antragsgegnerin entsprechend deren Antrag übertragen werden wird (Punkt 6), bzw. die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistenden Ausgleichszahlung (Punkt 7). Die Entscheidung über diese noch strittigen Fragen ist durchaus losgelöst von den übrigen, bereits entschiedenen Streitpunkten möglich. Die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses werden durch die noch zu erfolgende Teilentscheidung nur eine Ergänzung in der einen oder anderen Richtung erfahren. Da der Antragsteller lediglich hinsichtlich der Ehewohnung die Auferlegung einer Ausgleichszahlung begehrt hat (AS 112), bleibt infolge Nichtanfechtung der Teilabweisung aus diesem Titel tatsächlich auch Punkt 7 Absatz 2, der erstinstanzlichen Entscheidung als vom Rekurs der Antragsgegnerin unberührt aufrecht.
Es trifft auch nicht zu, daß der Rechtsmittelwerber infolge Teilrechtskraft der angefochtenen Entscheidung die Wohnung top.Nr.3 bereits binnen 12 Wochen räumen mußte; verfügt wurde nämlich die Räumung binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, also des gesamten Aufteilungsbeschlusses, nicht eines Teils desselben. Die von ihm vermeinte unbillige Härte liegt demnach nicht vor.
Im Hinblick auf die Entscheidung EvBl 1984/4 ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG zu lösen.Im Hinblick auf die Entscheidung EvBl 1984/4 ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen.