Rechtssatz RS0057645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057645
Entscheidungsdatum
11.04.2001
Rechtssatz
Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die Übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 501/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
- 1 Ob 1713/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1713/95
nur: Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. (T1) Beisatz: Das gilt auch bei "Schlechtgläubigkeit" der Person, die Eigentum von einem der Ehegatten erworben hat. (T2)
- 9 Ob 65/01a
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 65/01a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass dieser Dritte Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 229 AußStrG ist, weil dessen Rechte durch den Antrag berührt werden, begründet noch nicht die Rechtsposition als Partei im Aufteilungsverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057645
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0020OB00501_8800000_001