Rechtssatz RS0057775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057775
Geschäftszahl
6Ob590/84; 3Ob528/88
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Rechtssatz
Die fiktive Konstruktion, Betriebsräume im eigenen Haus wäre so zu behandeln, als hätte sie der Eigentümer in seiner gespaltenen Lage als Privatmann und Unternehmer als Träger des Privatvermögens an den Inhaber des Unternehmens lediglich in Bestand gegeben, widerstreitet dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG und dem Zweck dieser Bestimmung.Die fiktive Konstruktion, Betriebsräume im eigenen Haus wäre so zu behandeln, als hätte sie der Eigentümer in seiner gespaltenen Lage als Privatmann und Unternehmer als Träger des Privatvermögens an den Inhaber des Unternehmens lediglich in Bestand gegeben, widerstreitet dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG und dem Zweck dieser Bestimmung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 590/84
- 3 Ob 528/88
Entscheidungstext OGH 06.10.1988 3 Ob 528/88
Vgl; Beisatz: Hier: Inbestandgabe durch beide Ehegatten als Miteigentümer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057775
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00590_8400000_002