Der Rekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Für eine Aufteilung wäre nur dann kein Raum, wenn, abgesehen von der früheren Ehewohnung, die gesamte Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört und die Parteien übereinstimmend beantragt hätten, die Ehewohnung nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Nach dem bisherigen Verfahrensstand sind aber diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben.
Bei der Ehewohnung steht bisher nur fest, daß die Antragsgegnerin keine Zuteilung durch Begründung eines Wohnungsrechtes begehrt. Alles andere ist offen, zumal der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beantragt hat. Auch wenn bisher keine konkreten Anträge der Parteien vorliegen, kommen daher verschiedene Lösungsmöglichkeiten in Betracht. Es kann der Antragsgegnerin zB auch ohne ihren eigenen Antrag die Benützung der Ehewohnung gegen Zahlung eines Benützungsentgeltes eingeräumt werden oder es kann ihr ein dem Wert der Ehewohnung entsprechender Miteigentumsanteil an der Liegenschaft gegen Leistung einer Ausgleichszahlung übertragen werden. Eine Bindung an die Lösungsvorschläge der Parteien besteht im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht, das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen (EFSlg 51790 bis 51972). Es wäre nur unstatthaft, etwas aufzuteilen, was die Beteiligten gar nicht aufgeteilt wissen wollen, also den Parteien gegen ihren Willen eine Rechtsgestaltung über jene Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aufzuzwingen, die sie weder ausdrücklich noch zumindest erkennbar zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemacht haben (EFSlg 48985, 48986).Bei der Ehewohnung steht bisher nur fest, daß die Antragsgegnerin keine Zuteilung durch Begründung eines Wohnungsrechtes begehrt. Alles andere ist offen, zumal der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beantragt hat. Auch wenn bisher keine konkreten Anträge der Parteien vorliegen, kommen daher verschiedene Lösungsmöglichkeiten in Betracht. Es kann der Antragsgegnerin zB auch ohne ihren eigenen Antrag die Benützung der Ehewohnung gegen Zahlung eines Benützungsentgeltes eingeräumt werden oder es kann ihr ein dem Wert der Ehewohnung entsprechender Miteigentumsanteil an der Liegenschaft gegen Leistung einer Ausgleichszahlung übertragen werden. Eine Bindung an die Lösungsvorschläge der Parteien besteht im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht, das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen (EFSlg 51790 bis 51972). Es wäre nur unstatthaft, etwas aufzuteilen, was die Beteiligten gar nicht aufgeteilt wissen wollen, also den Parteien gegen ihren Willen eine Rechtsgestaltung über jene Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aufzuzwingen, die sie weder ausdrücklich noch zumindest erkennbar zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemacht haben (EFSlg 48985, 48986).
Beim Unternehmen ist bisher ungeklärt, welche Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (SZ 54/149) dem Unternehmen gewidmet waren. Abgesehen von der Ehewohnung ist von einem Bauplatz die Rede, von dem nicht feststeht, ob es der Grund ist, auf dem das Haus Zeiselmauer, Bahnhofsplatz 1, steht, oder etwa der Grund, auf dem das ebenfalls erwähnte Blockhaus steht. Weiters ist die Einwendung des Antragstellers noch nicht ausreichend erörtert, daß nur die Parterreräumlichkeiten dem Unternehmen gewidmet waren. Hingegen würde der Umstand, daß die Parteien vielleicht als Miteigentümer bestimmte Räumlichkeiten des gemeinschaftlichen Hauses der Antragsgegnerin, also einem von ihnen, zum Zwecke des Betriebes eines Unternehmens vermietet haben (vgl zur grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Mietverträge MietSlg 22110, 30168), noch nicht bedeuten, daß dann nur das Mietrecht, nicht aber die zum Unternehmen gewidmeten Teile der Liegenschaft selbst vom Aufteilungsverfahren auszunehmen wären. Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG ("Sachen, die zu einem Unternehmen gehören"), nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Bei einem Alleineigentümer wrde die Aufspaltung in eine Stellung als Privatmann (Eigentümer der Liegenschaft) und Unternehmer (Quasi-Bestandnehmer) als fiktive Konstruktion abgelehnt (6 Ob 590/84). Aber auch bei Miteigentum beider Ehegatten kann nichts anderes gelten. Würde nur das Mietrecht aufrechterhalten und von der Aufteilung ausgenommen, die Liegenschaftshälfte des Antragstellers aber beispielsweise der Antragsgegnerin gegen Zahlung einer entsprechenden Ausgleichssumme zugewiesen, so könnte der Fall eintreten, daß die Antragsgegnerin auch mit ihrem Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Unter Eheleuten müßte kein angemessener Mietzins vereinbart worden sein, sodaß auch nicht etwa die von der Antragsgegnerin bei Aufnahme eines Kredites zu entrichtenden Zinsen dem früher zu bezahlenden Mietzins entsprechen müßten. Auch wenn also ein Ehegatte seine Liegenschaft oder seinen Liegenschaftsanteil teilweise dem anderen Ehegatten zum Zwecke des Betriebes eines Unternehmens vermietet hätte, scheiden die davon betroffenen Teile der Liegenschaft vom außergerichtlichen Aufteilungsverfahren aus.Beim Unternehmen ist bisher ungeklärt, welche Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (SZ 54/149) dem Unternehmen gewidmet waren. Abgesehen von der Ehewohnung ist von einem Bauplatz die Rede, von dem nicht feststeht, ob es der Grund ist, auf dem das Haus Zeiselmauer, Bahnhofsplatz 1, steht, oder etwa der Grund, auf dem das ebenfalls erwähnte Blockhaus steht. Weiters ist die Einwendung des Antragstellers noch nicht ausreichend erörtert, daß nur die Parterreräumlichkeiten dem Unternehmen gewidmet waren. Hingegen würde der Umstand, daß die Parteien vielleicht als Miteigentümer bestimmte Räumlichkeiten des gemeinschaftlichen Hauses der Antragsgegnerin, also einem von ihnen, zum Zwecke des Betriebes eines Unternehmens vermietet haben vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Mietverträge MietSlg 22110, 30168), noch nicht bedeuten, daß dann nur das Mietrecht, nicht aber die zum Unternehmen gewidmeten Teile der Liegenschaft selbst vom Aufteilungsverfahren auszunehmen wären. Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ("Sachen, die zu einem Unternehmen gehören"), nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Bei einem Alleineigentümer wrde die Aufspaltung in eine Stellung als Privatmann (Eigentümer der Liegenschaft) und Unternehmer (Quasi-Bestandnehmer) als fiktive Konstruktion abgelehnt (6 Ob 590/84). Aber auch bei Miteigentum beider Ehegatten kann nichts anderes gelten. Würde nur das Mietrecht aufrechterhalten und von der Aufteilung ausgenommen, die Liegenschaftshälfte des Antragstellers aber beispielsweise der Antragsgegnerin gegen Zahlung einer entsprechenden Ausgleichssumme zugewiesen, so könnte der Fall eintreten, daß die Antragsgegnerin auch mit ihrem Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Unter Eheleuten müßte kein angemessener Mietzins vereinbart worden sein, sodaß auch nicht etwa die von der Antragsgegnerin bei Aufnahme eines Kredites zu entrichtenden Zinsen dem früher zu bezahlenden Mietzins entsprechen müßten. Auch wenn also ein Ehegatte seine Liegenschaft oder seinen Liegenschaftsanteil teilweise dem anderen Ehegatten zum Zwecke des Betriebes eines Unternehmens vermietet hätte, scheiden die davon betroffenen Teile der Liegenschaft vom außergerichtlichen Aufteilungsverfahren aus.
Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die in der Entscheidung zweiter Instanz anklingende Auffassung, daß die Liegenschaft im vorliegenden Fall schon deshalb in ein Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, weil dies beide Parteien übereinstimmend begehren. Die Parteien können nicht das außerstreitige Verfahren vereinbaren, soweit das Gesetz dieses gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG zwingend ausschließt.Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die in der Entscheidung zweiter Instanz anklingende Auffassung, daß die Liegenschaft im vorliegenden Fall schon deshalb in ein Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, weil dies beide Parteien übereinstimmend begehren. Die Parteien können nicht das außerstreitige Verfahren vereinbaren, soweit das Gesetz dieses gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zwingend ausschließt.
Da das Erstgericht bisher keine Feststellungen über die beiderseitigen Beiträge getroffen hat und auch die beiderseitige Leistungsfähigkeit und die gesamten Lebensbedingungen nicht untersucht wurden, kann derzeit eine Aufteilung der nicht dem Unternehmen gewidmeten Teile der Liegenschaft aber auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil schon feststünde, daß kein Teil eine Ausgleichszahlung aufbringen kann und daher nur die Aufrechterhaltung des beiderseitigen Miteigentums in Betracht kommt (EFSlg 48992).
Ungeachtet der nach § 231 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung beträgt im Aufteilungsverfahren mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung (wie etwa nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG) die Frist für die Beantwortung des Rekurses nur 14 Tage, woran die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert hat (EFSlg 42915). Die Rekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen. Da die Erhebung des Rekurses zur Klärung von Rechtsfragen beitrug, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rekurses wie sonstige Verfahrenskosten zu behandeln.Ungeachtet der nach Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG vorgesehenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung beträgt im Aufteilungsverfahren mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung (wie etwa nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG) die Frist für die Beantwortung des Rekurses nur 14 Tage, woran die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert hat (EFSlg 42915). Die Rekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen. Da die Erhebung des Rekurses zur Klärung von Rechtsfragen beitrug, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rekurses wie sonstige Verfahrenskosten zu behandeln.