Rechtssatz RS0057819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057819
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Soweit ein Neubau mit vier Wohngeschoßen und einer dreihundert Quadratmeter wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, sind die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG zu werten.Soweit ein Neubau mit vier Wohngeschoßen und einer dreihundert Quadratmeter wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, sind die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057819
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00717_8400000_003