Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung gemäß den §§ 229 ff AußStrG ist der - zugelassene - Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 232 Abs.2 AußStrG auf die Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beschränkt. Der Rechtsmittelwerber erachtet nach wie vor das Aufteilungsbegehren als zu unbestimmt, als daß es zur Grundlage einer rechtsgestaltenden Anordnung im Sinne des § 90 Abs.1 EheG hätte genommen werden dürfen.Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung gemäß den Paragraphen 229, ff AußStrG ist der - zugelassene - Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG auf die Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beschränkt. Der Rechtsmittelwerber erachtet nach wie vor das Aufteilungsbegehren als zu unbestimmt, als daß es zur Grundlage einer rechtsgestaltenden Anordnung im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, EheG hätte genommen werden dürfen.
Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens und die Bindung des Gerichtes an ein solches Begehren sind primär rein verfahrensrechtliche Fragen, deren Lösung nicht mit dem dem § 503 Abs.1 Z 4 ZPO entsprechenden Anfechungsgrund nach § 232 Abs.2 AußStrG bekämpfbar ist. Ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt liegt lediglich darin, daß es nicht der Billigkeit entsprechen könne, einem Beteiligten eine (positive) Rechtsstellung zuzuweisen, die er nicht einzunehmen wünscht. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könnte allerdings nur der Beteiligte geltend machen, dem im erwähnten Sinne eine Rechtsstellung aufgedrängt worden wäre; im übrigen deckt die im Antrag erwähnte Lösungsmöglichkeit einer "Zuweisung" des ganzen Hauses gegen entsprechende "Ablöse" voll die im Sinne des § 90 Abs.1 EheG getroffene Regelung.Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens und die Bindung des Gerichtes an ein solches Begehren sind primär rein verfahrensrechtliche Fragen, deren Lösung nicht mit dem dem Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entsprechenden Anfechungsgrund nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG bekämpfbar ist. Ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt liegt lediglich darin, daß es nicht der Billigkeit entsprechen könne, einem Beteiligten eine (positive) Rechtsstellung zuzuweisen, die er nicht einzunehmen wünscht. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könnte allerdings nur der Beteiligte geltend machen, dem im erwähnten Sinne eine Rechtsstellung aufgedrängt worden wäre; im übrigen deckt die im Antrag erwähnte Lösungsmöglichkeit einer "Zuweisung" des ganzen Hauses gegen entsprechende "Ablöse" voll die im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, EheG getroffene Regelung.
Der Rechtsmittelwerber zieht nicht mehr in Zweifel, daß die gesamte Liegenschaft der nachehelichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG unterliegt. Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist in Ansehung des Grundstückes samt Althausbestand kein Ausnahmetatbestand nach § 82 Abs.1 EheG erfüllt; zwar fehlen Feststellungen über den zur Zeit der jeweiligen Erwerbsgeschäfte objektiven Wert der vom Mann entgeltlich erworbenen ideellen Liegenschaftsanteile. Aber auch bei einem aus verwandtschaftlichen Rücksichten von den Veräußerern niedrig gehaltenen "Freundschaftspreis" müßte von einer Entgeltlichkeit der Erwerbsgeschäfte ausgegangen werden, die eine Schenkung ausschließt. Die "Übergabe" des Viertelanteiles durch die damals etwa 54 Jahre alte Mutter an ihren Sohn gegen Duldung eines lebenslangen Wohnrechtes, das alle Anteile des Erwerbers belasten sollte, ist ebenfalls als entgeltliches Geschäft aufzufassen.Der Rechtsmittelwerber zieht nicht mehr in Zweifel, daß die gesamte Liegenschaft der nachehelichen Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG unterliegt. Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist in Ansehung des Grundstückes samt Althausbestand kein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG erfüllt; zwar fehlen Feststellungen über den zur Zeit der jeweiligen Erwerbsgeschäfte objektiven Wert der vom Mann entgeltlich erworbenen ideellen Liegenschaftsanteile. Aber auch bei einem aus verwandtschaftlichen Rücksichten von den Veräußerern niedrig gehaltenen "Freundschaftspreis" müßte von einer Entgeltlichkeit der Erwerbsgeschäfte ausgegangen werden, die eine Schenkung ausschließt. Die "Übergabe" des Viertelanteiles durch die damals etwa 54 Jahre alte Mutter an ihren Sohn gegen Duldung eines lebenslangen Wohnrechtes, das alle Anteile des Erwerbers belasten sollte, ist ebenfalls als entgeltliches Geschäft aufzufassen.
In den nicht von der obligatorisch wohnberechtigten Mutter des Mannes benützten Teilen des Hauses führten die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt. Insoweit unterliegt die Liegenschaft samt Baulichkeit als eheliches Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs.2 EheG der nachehelichen Aufteilung. Soweit aber der Neubau mit seinen vier Wohngeschoßen und einer 300 m 2 wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, wären die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs.3 EheG zu werten.In den nicht von der obligatorisch wohnberechtigten Mutter des Mannes benützten Teilen des Hauses führten die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt. Insoweit unterliegt die Liegenschaft samt Baulichkeit als eheliches Gebrauchsvermögen nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG der nachehelichen Aufteilung. Soweit aber der Neubau mit seinen vier Wohngeschoßen und einer 300 m 2 wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, wären die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG zu werten.
Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Anordnung nach § 90 Abs.1 EheG als unangemessen. Der Erwerb des Grundes und die Errichtung des Gebäudes darauf sind als Vermögensbildung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft anzusehen, zu der beide Ehepartner einen gleichgewichtigen Beitrag im Sinne des § 83 EheG geleistet haben. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß es sich um das einzige nennenswerte Vermögen gehandelt hat, das zur Zeit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war. Unter dieser Annahme entspricht es der Billigkeit, der Frau einen angemessenen Teil der Baulichkeit mit dem Grund, auf dem diese errichtet wurde, nicht bloß zur Nutzung in einer der in Betracht kommenden verschiedenen Rechtsformen, sondern der Substanz nach, also grundsätzlich zum Miteigentum zuzuweisen. Gegen die von den Vorinstanzen zur Anwendung gebrachte Aufteilungsquote von 50:50 bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt in Anwendung der Grundsätze des § 83 EheG ebenfalls keine Bedenken.Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Anordnung nach Paragraph 90, Absatz eins, EheG als unangemessen. Der Erwerb des Grundes und die Errichtung des Gebäudes darauf sind als Vermögensbildung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft anzusehen, zu der beide Ehepartner einen gleichgewichtigen Beitrag im Sinne des Paragraph 83, EheG geleistet haben. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß es sich um das einzige nennenswerte Vermögen gehandelt hat, das zur Zeit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war. Unter dieser Annahme entspricht es der Billigkeit, der Frau einen angemessenen Teil der Baulichkeit mit dem Grund, auf dem diese errichtet wurde, nicht bloß zur Nutzung in einer der in Betracht kommenden verschiedenen Rechtsformen, sondern der Substanz nach, also grundsätzlich zum Miteigentum zuzuweisen. Gegen die von den Vorinstanzen zur Anwendung gebrachte Aufteilungsquote von 50:50 bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt in Anwendung der Grundsätze des Paragraph 83, EheG ebenfalls keine Bedenken.
Ist aber die Liegenschaft in rechtsgestaltender Aufteilung als gemeinschaftliche Sache anzusehen, ist zum Inhalt, zur Rechtsform und zur Abwicklung der Aufteilung nach den besonderen Eigenheiten des Falles zu erwägen:
Die Planung des Gebäudeum- und ausbaues zu einem Haus mit vier bewohnbaren Geschoßen mit einer 300 m 2 wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche diente zwar einerseits offenkundig der Schaffung einer Stätte des gemeinsamen Wohnens, überschritt aber andererseits ebenso offenbar die Wohnbedürfnisse eines Ehepaares mit selbsterhaltungsfähigen Kindern, von denen eines bereits als Ehefrau den elterlichen Haushalt verlassen hat. Die Ehegatten haben auch tatsächlich bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht alle Räume ihres Hauses in gemeinschaftliche Benützung genommen. Soweit dies der Fall war, sind die für die Ehewohnung im besonderen vorgesehenen Billigkeitserwägungen anzustellen. Es entspricht daher den Aufteilungsgrundsätzen, der kränklichen und nicht erwerbsfähigen Frau die erste Wahl zu überlassen, welche der als in sich abgeschlossene Wohneinheiten herzustellenden Räume sie weiterhin zu benützen wünscht. Dann wird aber dem entsprechenden Wunsch des Mannes nach Tunlichkeit zu entsprechen sein, dem zwar eine Neugestaltung seines Haushaltes eher als seiner geschiedenen Frau zugemutet werden kann, dessen Interesse an einer, seinen Wohnbedürfnissen entsprechenden, vollwertigen Wohnung aber nicht weniger berücksichtigungswert erscheint wie das entsprechende Interesse seiner geschiedenen Frau.
Das zwar nicht verdinglichte, vom Mann aber im Übergabsvertrag schuldrechtlich auf sich genommene Wohnungsrecht seiner Mutter ist bei der Aufteilung als eine gemeinsame Belastung beider Ehegatten zu behandeln. Sollte die Mutter des Mannes diesem gegenüber einen vertraglichen Verbücherungsanspruch besitzen, müßte dies auch bei der Aufteilung durch Überbindung entsprechender Verpflichtungen auf die Frau berücksichtigt werden. Solange das Wohnungsrecht tatsächlich ausgeübt wird, schließt das jedenfalls die betroffenen Räumlichkeiten aus einer Benützungsregelung unter den Liegenschaftseigentümern - in welcher Rechtsform immer - aus. Andererseits ist zu prüfen, ob die festgestellte Mitarbeit der beiden Söhne von diesen im Hinblick auf rechtsverbindliche Zusagen oder doch nur im Hinblick auf gewisse von den Eltern bewußt veranlaßte Erwartungen erbracht wurde, so daß dem Vater als dem Alleineigentümer der Liegenschaft oder beiden Elternteilen daraus Verpflichtungen vertraglicher oder allenfalls kondiktionsrechtlicher Art erwuchsen, die bei jeder Aufteilung berücksichtigt und gegebenenfalls überbunden werden müßten. Aber selbst wenn Rechtspflichten der Eltern gegenüber den Söhnen nicht anzunehmen wären, könnten die Eltern aus familiären Rücksichten zu einer Übereinkunft über Ausmaß, Dauer und Rechtsform einer Mitbenützung des Hauses durch eines oder alle ihrer Kinder gelangen. In einem solchen Fall bliebe diesbezüglich für eine gerichtliche Regelung kein Raum mehr.
Besondere Probleme erwachsen im vorliegenden Fall daraus, daß die offenbar nur unter der Voraussetzung weitestgehenden Verzichtes auf entlohnte Fremdarbeit in der geplanten Größe in Angriff genommene Bauführung in den drei oberen Geschoßen nach Plan und bisheriger Ausführung nicht auf eine Aufteilung in selbständige Wohneinheiten ausgerichtet wurde. Die Schaffung selbständiger Wohneinheiten mußte aber der Frau bei ihrem Lösungsvorschlag vorgeschwebt sein, Wohnungseigentum zu begründen (§ 1, § 12 Abs.2 Z 2 WEG). Welche Aufteilungsmöglichkeiten am ehesten dem nach § 84 EheG anzustrebenden Ziel nahekommen, kann nicht eher verläßlich beurteilt werden, als nicht feststeht, in welcher Weise bautechnisch, aber auch nach dem erforderlichen Aufwand an Arbeit und Material für die beiden Beteiligten finanzierbar in dem noch nicht voll ausgebauten Haus selbständige Wohneinheiten mit möglichst wenig Gemeinschaftseinrichtungen (zB. Heizanlage) herstellbar sind. Nach den getroffenen Feststellungen besteht Grund zur Annahme, daß ein Ausbau aller Räumlichkeiten des Hauses bis zu einem Zustand, in dem die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt werden kann, in absehbarer Zeit nur unter Mithilfe der Söhne zu erwarten ist. Eine derartige Mithilfe der Söhne ist allerdings nur im Einvernehmen mit beiden Elternteilen erreichbar. Sie ist andererseits von vornherein nicht auszuschließen und darf daher vor einer endgültigen Aufteilung nicht vernachlässigt werden.Besondere Probleme erwachsen im vorliegenden Fall daraus, daß die offenbar nur unter der Voraussetzung weitestgehenden Verzichtes auf entlohnte Fremdarbeit in der geplanten Größe in Angriff genommene Bauführung in den drei oberen Geschoßen nach Plan und bisheriger Ausführung nicht auf eine Aufteilung in selbständige Wohneinheiten ausgerichtet wurde. Die Schaffung selbständiger Wohneinheiten mußte aber der Frau bei ihrem Lösungsvorschlag vorgeschwebt sein, Wohnungseigentum zu begründen (Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Welche Aufteilungsmöglichkeiten am ehesten dem nach Paragraph 84, EheG anzustrebenden Ziel nahekommen, kann nicht eher verläßlich beurteilt werden, als nicht feststeht, in welcher Weise bautechnisch, aber auch nach dem erforderlichen Aufwand an Arbeit und Material für die beiden Beteiligten finanzierbar in dem noch nicht voll ausgebauten Haus selbständige Wohneinheiten mit möglichst wenig Gemeinschaftseinrichtungen (zB. Heizanlage) herstellbar sind. Nach den getroffenen Feststellungen besteht Grund zur Annahme, daß ein Ausbau aller Räumlichkeiten des Hauses bis zu einem Zustand, in dem die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt werden kann, in absehbarer Zeit nur unter Mithilfe der Söhne zu erwarten ist. Eine derartige Mithilfe der Söhne ist allerdings nur im Einvernehmen mit beiden Elternteilen erreichbar. Sie ist andererseits von vornherein nicht auszuschließen und darf daher vor einer endgültigen Aufteilung nicht vernachlässigt werden.
Überhaupt gehen die Lösungsmöglichkeiten, die sich wirtschaftlicher Einsicht beugende Teilungspartner in der Lage der Beteiligten aufdrängen, weit über die Grenzen einer richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus. Das gebietet es aber, den anwaltlich vertretenen Beteiligten auch noch während des Aufteilungsverfahrens Gelegenheit zu einer jeder gerichtlichen Entscheidung voranzustellenden Einigung (§ 85 EheG) zu geben. Für eine solche müßte sich der Mann vor Augen halten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine von den Vorinstanzen vorgenommene Rechtsgestaltung im Sinne des § 90 Abs.1 EheG grundsätzlich der Billigkeit entspräche, während die Frau zu veranschlagen hätte, daß Räume, über die bereits in bindender Weise verfügt ist (Wohnungsrecht), kein Gegenstand für eine derzeitige Benützungsregelung sein können und die Interessen ihres geschiedenen Mannes an einer im wesentlichen ihren eigenen Wohnmöglichkeiten im Haus entsprechenden Wohngelegenheit den Wohninteressen selbsterhaltungsfähiger Kinder grundsätzlich voranzugehen haben.Überhaupt gehen die Lösungsmöglichkeiten, die sich wirtschaftlicher Einsicht beugende Teilungspartner in der Lage der Beteiligten aufdrängen, weit über die Grenzen einer richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus. Das gebietet es aber, den anwaltlich vertretenen Beteiligten auch noch während des Aufteilungsverfahrens Gelegenheit zu einer jeder gerichtlichen Entscheidung voranzustellenden Einigung (Paragraph 85, EheG) zu geben. Für eine solche müßte sich der Mann vor Augen halten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine von den Vorinstanzen vorgenommene Rechtsgestaltung im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, EheG grundsätzlich der Billigkeit entspräche, während die Frau zu veranschlagen hätte, daß Räume, über die bereits in bindender Weise verfügt ist (Wohnungsrecht), kein Gegenstand für eine derzeitige Benützungsregelung sein können und die Interessen ihres geschiedenen Mannes an einer im wesentlichen ihren eigenen Wohnmöglichkeiten im Haus entsprechenden Wohngelegenheit den Wohninteressen selbsterhaltungsfähiger Kinder grundsätzlich voranzugehen haben.
Die Aufteilung bildet in ihrem dargelegten Programm und in ihrer Durchführung eine untrennbare Einheit.
Sollte eine allseitige Einigung darüber erreichbar sein, daß das Bauwerk, so wie es begonnen wurde, unter Mithilfe beider Elternteile und beider Söhne auch fertigzustellen sei, dann wäre zu erwägen, ob die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht zur Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Frau an dem ihr zugedachten ideellen Hälfteanteil angeordnet werden sollte; die Beteiligten werden zu prüfen haben, ob sie zur Sicherung ihrer Benützungsrechte an einzelnen Wohnungsteilen mit einer schlichten Benützungsregelung unter Miteigentümern das Auslangen finden oder nicht eine Dienstbarkeitsbestellung anstreben wollen. Es wird den Beteiligten auch vorgehalten werden müssen, daß bei einer längeren Ausbauzeit neben einer endgültig angestrebten und bereits festzulegenden Benützungsregelung auch eine vorläufige Benützungsregelung für die Fertigstellungszeit vereinbart oder angeordnet werden könnte. Sollte die Frau bei einer längeren Verfahrensdauer eine Gefährdung ihres Aufteilungsanspruchs besorgen, stünde ihr der Antrag im Sinne des § 382 Z 8 lit c EO offen. Die Vorinstanzen haben bei ihren Anordnungen nicht beachtet, daß die Benützung nicht verfügbarer Räume unter die Miteigentümer derzeit nicht aufgeteilt werden kann und der Anspruch beider Ehegatten auf Benützung einer bewohnbaren Raumeinheit der Aufrechterhaltung einer bloß tatsächlichen Gebrauchsüberlassung an selbsterhaltungsfähige Kinder vorauszugehen hätte. Aus den dargelegten Gründen bestehen Feststellungsmängel. Diese erfordern eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.Sollte eine allseitige Einigung darüber erreichbar sein, daß das Bauwerk, so wie es begonnen wurde, unter Mithilfe beider Elternteile und beider Söhne auch fertigzustellen sei, dann wäre zu erwägen, ob die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht zur Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Frau an dem ihr zugedachten ideellen Hälfteanteil angeordnet werden sollte; die Beteiligten werden zu prüfen haben, ob sie zur Sicherung ihrer Benützungsrechte an einzelnen Wohnungsteilen mit einer schlichten Benützungsregelung unter Miteigentümern das Auslangen finden oder nicht eine Dienstbarkeitsbestellung anstreben wollen. Es wird den Beteiligten auch vorgehalten werden müssen, daß bei einer längeren Ausbauzeit neben einer endgültig angestrebten und bereits festzulegenden Benützungsregelung auch eine vorläufige Benützungsregelung für die Fertigstellungszeit vereinbart oder angeordnet werden könnte. Sollte die Frau bei einer längeren Verfahrensdauer eine Gefährdung ihres Aufteilungsanspruchs besorgen, stünde ihr der Antrag im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO offen. Die Vorinstanzen haben bei ihren Anordnungen nicht beachtet, daß die Benützung nicht verfügbarer Räume unter die Miteigentümer derzeit nicht aufgeteilt werden kann und der Anspruch beider Ehegatten auf Benützung einer bewohnbaren Raumeinheit der Aufrechterhaltung einer bloß tatsächlichen Gebrauchsüberlassung an selbsterhaltungsfähige Kinder vorauszugehen hätte. Aus den dargelegten Gründen bestehen Feststellungsmängel. Diese erfordern eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.
Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG und analoger Anwendung des § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 234, AußStrG und analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO.