Rechtssatz RS0099378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099378
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens und die Bindung des Gerichtes an ein solches Begehren sind primär rein verfahrensrechtliche Fragen. Ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt liegt lediglich darin, daß es nicht der Billigkeit entsprechen könne, einem Beteiligten eine (positive) Rechtsstellung zuzuweisen, die er nicht einzunehmen wünscht. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könnte allerdings nur der Beteiligte geltend machen, dem im erwähnten Sinne eine Rechtsstellung aufgedrängt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 717/84
Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 717/84
- 6 Ob 636/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 636/85
nur: Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens rein verfahrensrechtliche Fragen. (T1) Beisatz: Ebenso Verfahrensfrage, ob dem Antragsteller im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines oder eines Auftrages an den Antragsgegner, eine Inventarliste vorzulegen, Gelegenheit gegeben werden darf, seinen Antrag zu präzisieren. (T2)
- 1 Ob 148/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine nachteilige Betroffenheit des Antragstellers im Aufteilungsverfahren, wenn der Antragsgegnerin eine Liegenschaft zugewiesen wurde, obwohl sie diesen Antrag zuletzt nicht mehr aufrecht erhielt. (T3)
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099378
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00717_8400000_004