Begründung:
Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil vom 30. November 1983 rechtskräftig geschieden. Die Eheleute leben bereits seit 22. Jänner 1978 getrennt. Der Antragsteller, der zunächst nur beantragt hatte, der Antragsgegnerin aufzutragen, eine Liste aller in der Ehewohnung befindlichen Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie des Geschirrs und andere Gegenstände vorzulegen und sodann die Aufteilung dieser Gegenstände gemäß §§ 81 ff. EheG vorzunehmen, präzisierte in der Folge seinen Antrag dahin, daß er neben dem Zuspruch von im einzelnen angeführten Gegenständen auch den Zuspruch der Hälfte der in der Wohnung befindlichen Bücher, Schallplatten, Werkzeuge und des Geschirrs begehrte.Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil vom 30. November 1983 rechtskräftig geschieden. Die Eheleute leben bereits seit 22. Jänner 1978 getrennt. Der Antragsteller, der zunächst nur beantragt hatte, der Antragsgegnerin aufzutragen, eine Liste aller in der Ehewohnung befindlichen Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie des Geschirrs und andere Gegenstände vorzulegen und sodann die Aufteilung dieser Gegenstände gemäß Paragraphen 81, ff. EheG vorzunehmen, präzisierte in der Folge seinen Antrag dahin, daß er neben dem Zuspruch von im einzelnen angeführten Gegenständen auch den Zuspruch der Hälfte der in der Wohnung befindlichen Bücher, Schallplatten, Werkzeuge und des Geschirrs begehrte.
Das Erstgericht sprach unter anderem dem Antragsteller einige Bilder rechtskräftig zu (Punkt 1.) und wies sein Begehren auf Zuteilung weiterer, im einzelnen bezeichneter Gegenstände sowie auf Zuteilung der Hälfte der Schallplatten, des Werkzeuges, der Bücher, der Wäsche und des Geschirrs ab (Punkt 2.). Es begründete die Abweisung des Begehrens hinsichtlich der konkret bezeichneten Gegenstände nicht näher und führte zu dem Begehren auf überlassung der Hälfte der Bücher, Schallplatten, des Werkzeuges, der Wäsche und des Geschirrs aus, daß der Antrag mangels Konkretisierung abzuweisen gewesen sei.
Das Rekursgericht gab unter anderem dem Rekurs des Antragstellers Folge und hob den erstgerichtlichen
Beschluß - abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Begehrens auf Zuteilung eines Barockbettes aus dem Wohnzimmer und der Hälfte des in dem der Tochter Irene zugewiesenen Zimmer befindlichen Werkzeuges - auch in seinem Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines die Möglichkeit genommen, die zur Konkretisierung der von ihm begehrten Schallplatten, Bücher, Wäschestücke und Geschirrteile notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar sei das Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG von einem Aufteilungsantrag abhängig, liege ein solcher jedoch vor, so habe das Gericht von Amts wegen die Aufteilung der vom Antrag erfaßten Gegenstände unter Berücksichtigung der vom Gesetz vorgesehenen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. Im Rahmen dieser Amtswegigkeit hätte das Erstgericht dem Antragsteller entweder durch Abhaltung eines Ortsaugenscheines in Anwesenheit der Parteien oder aber durch Auftrag an die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vollständigen Inventars der vom Antrag umfaßten Schallplatten, Bücher, Wäschestücke sowie Geschirrteile allenfalls im Beisein der jeweiligen Rechtsvertreter die Möglichkeit geben müssen, seinen Antrag einer entsprechenden Konkretisierung zuzuführen, insbesondere im Hinblick auf eine später allenfalls erforderliche Exequierbarkeit des sich aus der Aufteilung ergebenden Herausgabeanspruches. Die Abweisung des Begehrens auf Zuteilung der konkret angeführten Gegenstände sei aber nicht begründet worden, weshalb auch hiezu ergänzende Feststellungen erforderlich seien.Beschluß - abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Begehrens auf Zuteilung eines Barockbettes aus dem Wohnzimmer und der Hälfte des in dem der Tochter Irene zugewiesenen Zimmer befindlichen Werkzeuges - auch in seinem Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines die Möglichkeit genommen, die zur Konkretisierung der von ihm begehrten Schallplatten, Bücher, Wäschestücke und Geschirrteile notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar sei das Verfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG von einem Aufteilungsantrag abhängig, liege ein solcher jedoch vor, so habe das Gericht von Amts wegen die Aufteilung der vom Antrag erfaßten Gegenstände unter Berücksichtigung der vom Gesetz vorgesehenen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. Im Rahmen dieser Amtswegigkeit hätte das Erstgericht dem Antragsteller entweder durch Abhaltung eines Ortsaugenscheines in Anwesenheit der Parteien oder aber durch Auftrag an die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vollständigen Inventars der vom Antrag umfaßten Schallplatten, Bücher, Wäschestücke sowie Geschirrteile allenfalls im Beisein der jeweiligen Rechtsvertreter die Möglichkeit geben müssen, seinen Antrag einer entsprechenden Konkretisierung zuzuführen, insbesondere im Hinblick auf eine später allenfalls erforderliche Exequierbarkeit des sich aus der Aufteilung ergebenden Herausgabeanspruches. Die Abweisung des Begehrens auf Zuteilung der konkret angeführten Gegenstände sei aber nicht begründet worden, weshalb auch hiezu ergänzende Feststellungen erforderlich seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluß dahin abzuändern, daß dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gegeben werde. Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Seine Beantwortung des Revisionsrekurses ist jedoch verspätet, da seiner Vertreterin der Revisionsrekurs bereits am 21. Juni 1985 zugestellt worden war und die Beantwortung des Revisionsrekurses erst am 19. Juli 1985 zur Post gegeben wurde. Dem Antragsteller stehen daher keine Kosten für seinen verspätet eingebrachten Schriftsatz zu.