Rechtssatz RS0057915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057915
Entscheidungsdatum
09.02.2024
Rechtssatz
In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 653/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
- 7 Ob 514/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
Beisatz: Hier: Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers. (T1)
- 7 Ob 1597/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 1597/95
nur: Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen. (T2)
- 7 Ob 129/05d
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
- 7 Ob 74/09x
Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T3)
- 1 Ob 241/13t
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
Auch
- 1 Ob 266/15x
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
Vgl auch
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 133/17s
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T4)
Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T5)
Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T6)
Veröff: SZ 2017/129
- 1 Ob 58/18p
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
nur T2
- 1 Ob 44/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
nur T2
- 1 Ob 180/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057915
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_003