1. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Die Aufträge des Rekursgerichts, welche Feststellungen noch zu treffen sind, sind klar formuliert. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist, hält sich im Rahmen der Judikatur (RIS-Justiz RS0057644, RS0115775). Die Antragstellerin negiert die Ausführungen des Rekursgerichts, dass in der Tagsatzung vom 12. 6. 2005 (ON 115) die Antragstellerin selbst die diesbezügliche Außerstreitstellung widerrufen und die Einholung eines Gutachtens beantragt hat (AS 331 f). Nicht außer Streit steht der Wert des Gebäudes auf der Liegenschaft M***** am oder in Nähe zum relevanten Bewertungsstichtag (Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz [RIS-Justiz RS0057644]), und es fehlen Feststellungen zu den Investitionen des Antragsgegners hinsichtlich des ehemaligen Superädifikats nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aus nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln und inwiefern diese den der Aufteilung unterliegenden Wert mindern. Auf die folgenden Ausführungen ist hier zu verweisen. Weiters ist zu beachten, dass die verbliebenen Schulden genauso wie die Liegenschaften zum Bewertungsstichtag zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0057482). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Die Aufteilungsmasse wird durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (1 Ob 102/04p mwN, RIS-Justiz RS0112630). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich getätigter Investitionen nicht präkludiert sei, entspricht der Rechtsprechung, zumal damit nur auf den Wert der bereits festgelegten Aufteilungsmasse Bezug genommen wird.Die Aufteilungsmasse wird durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (1 Ob 102/04p mwN, RIS-Justiz RS0112630). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich getätigter Investitionen nicht präkludiert sei, entspricht der Rechtsprechung, zumal damit nur auf den Wert der bereits festgelegten Aufteilungsmasse Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin macht keine erheblichen Rechtsfragen geltend.
2. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters (§ 14 Abs 1 KlGG). Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen (§ 15 Abs 1 KlGG). Die in den Unterpachtvertrag eintretende Person wird mit dem Wert der Aufwendungen, für die im Fall der Auflösung des Unterpachtverhältnisses im Zeitpunkt des Todes des Unterpächters ein Entschädigungsanspruch gemäß § 16 Abs 1 erster Satz leg cit gegeben wäre, Schuldner der Verlassenschaft (§ 15 Abs 2 KlGG).Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters (Paragraph 14, Absatz eins, KlGG). Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen (Paragraph 15, Absatz eins, KlGG). Die in den Unterpachtvertrag eintretende Person wird mit dem Wert der Aufwendungen, für die im Fall der Auflösung des Unterpachtverhältnisses im Zeitpunkt des Todes des Unterpächters ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz leg cit gegeben wäre, Schuldner der Verlassenschaft (Paragraph 15, Absatz 2, KlGG).
Erben der verstorbenen Unterpächterin des Kleingartens A***** waren ihre Geschwister. Nach der außergerichtlichen Erbteilung sollte dem Vater des Antragsgegners die aus dem Unterpachtvertrag zustehenden Rechte samt Zubehör zustehen (unstrittig Beilage ./ 32). Der Vater des Antragsgegners erklärte nach der ebenso unstrittigen, vom Antragsgegner vorgelegten Urkunde Beilage ./33 dem Generalpächter gegenüber, dass er seine Rechte samt Zubehör an seinen Sohn (= Antragsgegner) abtrete. Der Z***** schloss als Generalpächter und Verpächter mit dem Antragsgegner einen (neuen) Unterpachtvertrag am 20. 5. 1978 ab. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner nicht im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge nach § 15 KlGG aufgrund des Todes der Unterpächterin in den Unterpachtvertrag eingetreten ist, sondern dass er im Hinblick auf eine Verfügung unter Lebenden nach § 14 Abs 1 KlGG die Rechte vom Vater übertragen bekommen hat. Mit ihm wurde ein neuer Unterpachtvertrag abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann von einem Erwerb von Todes wegen nicht gesprochen werden. Welches Rechtsgeschäft zwischen dem Vater und dem Antragsgegner zugrunde lag, ist nicht bekannt. Dies schadet aber aus nachfolgenden Erwägungen nicht, sodass eine Ergänzung des Sachverhalts in dieser Hinsicht unterbleiben kann.Erben der verstorbenen Unterpächterin des Kleingartens A***** waren ihre Geschwister. Nach der außergerichtlichen Erbteilung sollte dem Vater des Antragsgegners die aus dem Unterpachtvertrag zustehenden Rechte samt Zubehör zustehen (unstrittig Beilage ./ 32). Der Vater des Antragsgegners erklärte nach der ebenso unstrittigen, vom Antragsgegner vorgelegten Urkunde Beilage ./33 dem Generalpächter gegenüber, dass er seine Rechte samt Zubehör an seinen Sohn (= Antragsgegner) abtrete. Der Z***** schloss als Generalpächter und Verpächter mit dem Antragsgegner einen (neuen) Unterpachtvertrag am 20. 5. 1978 ab. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner nicht im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 15, KlGG aufgrund des Todes der Unterpächterin in den Unterpachtvertrag eingetreten ist, sondern dass er im Hinblick auf eine Verfügung unter Lebenden nach Paragraph 14, Absatz eins, KlGG die Rechte vom Vater übertragen bekommen hat. Mit ihm wurde ein neuer Unterpachtvertrag abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann von einem Erwerb von Todes wegen nicht gesprochen werden. Welches Rechtsgeschäft zwischen dem Vater und dem Antragsgegner zugrunde lag, ist nicht bekannt. Dies schadet aber aus nachfolgenden Erwägungen nicht, sodass eine Ergänzung des Sachverhalts in dieser Hinsicht unterbleiben kann.
Zu den von der Aufteilung ausgenommenen „eingebrachten Sachen" gehören alle Vermögenswerte, die nicht von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind (1 Ob 159/04w). Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören auch dingliche oder obligatorische Rechte an unbeweglichen Sachen (RIS-Justiz RS0113632). Zur Beurteilung stehen hier ein Superädifikat, also ein rechtlich selbständiges Bauwerk auf fremden Grund (§ 435 ABGB), und das Pachtrecht an der Parzelle an.Zu den von der Aufteilung ausgenommenen „eingebrachten Sachen" gehören alle Vermögenswerte, die nicht von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind (1 Ob 159/04w). Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören auch dingliche oder obligatorische Rechte an unbeweglichen Sachen (RIS-Justiz RS0113632). Zur Beurteilung stehen hier ein Superädifikat, also ein rechtlich selbständiges Bauwerk auf fremden Grund (Paragraph 435, ABGB), und das Pachtrecht an der Parzelle an.
Selbst wenn dem Antragsgegner das ursprünglich auf der Parzelle befindliche Schrebergartenhaus geschenkt worden wäre, also deshalb nicht der Aufteilung unterliegen würde, ist zu beachten, dass dieses abgetragen wurde und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr existierte. Das neu errichtete Gebäude wurde aus der Aufteilung unterliegenden Mitteln finanziert, sodass es als Superädifikat jedenfalls als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizieren ist.
Eine besondere „Zuwendung" (Einbringung) des Pachtrechts an den Antragsgegner (der Pachtvertrag wurde zwischen dem Generalpächter und einem Unterpächter geschlossen) liegt der Sache nach nicht vor. Abgesehen davon wurde das Pachtrecht durch die Errichtung eines Superädifikats mit nicht unerheblichen gemeinsamen Mitteln zumindest schlüssig der Verwendung beider Ehegatten und damit als eheliches Gebrauchsvermögens gewidmet (vgl 1 Ob 505/92, 8 Ob 568/90). Es ist also davon auszugehen, dass das Pachtrecht und das Superädifikat der Aufteilung unterliegen. Unstrittig ist, sonst würde sich die vorliegende erhebliche Rechtsfrage gar nicht stellen, dass das Superädifikat durch den Erwerb des Eigentums am ehemaligen Kleingarten durch den Kläger untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigentümer des Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, erwirbt. In diesem Fall verliert das Gebäude seine rechtliche Selbständigkeit und wird unselbständiger Bestandteil des Grundstücks (RIS-Justiz RS0123168). Durch den Eigentumserwerb erlischt auch das Pachtrecht (§ 1445 ABGB). Das bedeutet, dass nur durch eine Verfügung des Antragsgegners nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die beiden Vermögenswerte aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden sind.Eine besondere „Zuwendung" (Einbringung) des Pachtrechts an den Antragsgegner (der Pachtvertrag wurde zwischen dem Generalpächter und einem Unterpächter geschlossen) liegt der Sache nach nicht vor. Abgesehen davon wurde das Pachtrecht durch die Errichtung eines Superädifikats mit nicht unerheblichen gemeinsamen Mitteln zumindest schlüssig der Verwendung beider Ehegatten und damit als eheliches Gebrauchsvermögens gewidmet vergleiche 1 Ob 505/92, 8 Ob 568/90). Es ist also davon auszugehen, dass das Pachtrecht und das Superädifikat der Aufteilung unterliegen. Unstrittig ist, sonst würde sich die vorliegende erhebliche Rechtsfrage gar nicht stellen, dass das Superädifikat durch den Erwerb des Eigentums am ehemaligen Kleingarten durch den Kläger untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigentümer des Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, erwirbt. In diesem Fall verliert das Gebäude seine rechtliche Selbständigkeit und wird unselbständiger Bestandteil des Grundstücks (RIS-Justiz RS0123168). Durch den Eigentumserwerb erlischt auch das Pachtrecht (Paragraph 1445, ABGB). Das bedeutet, dass nur durch eine Verfügung des Antragsgegners nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die beiden Vermögenswerte aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden sind.
§ 91 Abs 1 EheG gilt auch für die Verringerung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfinden (RIS-Justiz RS0057933). Die einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen zum Nachteil des anderen ohne dessen zumindest stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes (RIS-Justiz RS0057919, RS0057915). Es ist dabei der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen (RIS-Justiz RS0003990). Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern entscheidend ist der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (RIS-Justiz RS0057818).Paragraph 91, Absatz eins, EheG gilt auch für die Verringerung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfinden (RIS-Justiz RS0057933). Die einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen zum Nachteil des anderen ohne dessen zumindest stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes (RIS-Justiz RS0057919, RS0057915). Es ist dabei der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen (RIS-Justiz RS0003990). Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern entscheidend ist der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (RIS-Justiz RS0057818).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinn des § 91 Abs 1 EheG als Wert des Fehlenden nunmehr das Eigentum an der vormaligen Kleingartenparzelle statt des Pachtrechts einzubeziehen ist, ist zu bedenken, dass ein Eigentumsrecht als Vollrecht über das im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene bloße Unterpachtrecht weit hinausgeht. Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist aber, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat (RIS-Justiz RS0057331). Da das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nie zum Gebrauchsvermögen gehört hat, kann es schon deshalb ein Pachtrecht samt Superädifikat nicht surrogieren. Es käme ansonsten der Antragstellerin mehr zu, als den Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zugestanden ist. Abgesehen davon kann im Hinblick auf die oben dargelegten Grundsätze ohnehin nur der Wert des verringerten Vermögens einbezogen werden. Es bedarf daher Feststellungen dazu, welchen Wert das Superädifikat in Verbindung mit dem Pachtrecht im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gehabt hätte, wenn der Unterpachtvertrag nicht gekündigt und der Antragsgegner nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden wäre. Dieser Wert unterliegt dann der Aufteilung, wobei allfällige Aufwendungen des Antragsgegners aus eigenen Mitteln, die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemacht wurden, in Abzug zu bringen sind.Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, EheG als Wert des Fehlenden nunmehr das Eigentum an der vormaligen Kleingartenparzelle statt des Pachtrechts einzubeziehen ist, ist zu bedenken, dass ein Eigentumsrecht als Vollrecht über das im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene bloße Unterpachtrecht weit hinausgeht. Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist aber, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat (RIS-Justiz RS0057331). Da das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nie zum Gebrauchsvermögen gehört hat, kann es schon deshalb ein Pachtrecht samt Superädifikat nicht surrogieren. Es käme ansonsten der Antragstellerin mehr zu, als den Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zugestanden ist. Abgesehen davon kann im Hinblick auf die oben dargelegten Grundsätze ohnehin nur der Wert des verringerten Vermögens einbezogen werden. Es bedarf daher Feststellungen dazu, welchen Wert das Superädifikat in Verbindung mit dem Pachtrecht im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gehabt hätte, wenn der Unterpachtvertrag nicht gekündigt und der Antragsgegner nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden wäre. Dieser Wert unterliegt dann der Aufteilung, wobei allfällige Aufwendungen des Antragsgegners aus eigenen Mitteln, die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemacht wurden, in Abzug zu bringen sind.
Im Hinblick auf die Eventualanträge der Antragstellerin auf Einräumung eines obligatorischen oder dinglichen Rechts hinsichtlich der Liegenschaft A***** ist darauf hinzuweisen, dass sich die §§ 89 und 90 EheG nur auf Wohnraum bzw Liegenschaften beziehen, die zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören. Da aber - wie oben dargelegt - das Eigentum an der Liegenschaft nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat, kann daran auch kein obligatorisches oder dingliches Recht begründet werden. Die Antragstellerin muss diesbezüglich auf eine Ausgleichszahlung verwiesen werden.Im Hinblick auf die Eventualanträge der Antragstellerin auf Einräumung eines obligatorischen oder dinglichen Rechts hinsichtlich der Liegenschaft A***** ist darauf hinzuweisen, dass sich die Paragraphen 89 und 90 EheG nur auf Wohnraum bzw Liegenschaften beziehen, die zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören. Da aber - wie oben dargelegt - das Eigentum an der Liegenschaft nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat, kann daran auch kein obligatorisches oder dingliches Recht begründet werden. Die Antragstellerin muss diesbezüglich auf eine Ausgleichszahlung verwiesen werden.
Zutreffend haben aber die Vorinstanzen erkannt, dass es bei Überlassen der Ehewohnung an einen Ehegatten ein Gebot der Billigkeit sein kann, dass der Ehegatte, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (RIS-Justiz RS0057574). Damit soll in erster Linie dem Ehegatten, der die Wohnung aufgibt, bei der Beschaffung einer neuen, dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechenden Wohnung geholfen werden. Es soll aber auch der allfällige Vorteil des verbleibenden Ehepartners berücksichtigt werden, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (6 Ob 33/04b, RIS-Justiz RS0057825).
Auch im vorliegenden Fall verbleibt dem Antragsgegner eine äußerst günstige Mietwohnung, bei der der Mietzins seit Beginn des Mietverhältnisses von 1975 bis 1991 nicht angehoben wurde. Die Antragstellerin musste sich hingegen eine neue Wohnmöglichkeit schaffen. Feststellungen zu den notwendigen Mehraufwendungen der Antragstellerin fehlen und sind nachzutragen, bevor ein angemessener Pauschalausgleichsbetrag gefunden werden kann.
Der Sachverhalt muss daher im oben aufgezeigten Sinn und auch unter Berücksichtigung der Ausführung des Rekursgerichts (vgl auch Punkt 1.) zu den fehlenden Feststellungen ergänzt werden, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.Der Sachverhalt muss daher im oben aufgezeigten Sinn und auch unter Berücksichtigung der Ausführung des Rekursgerichts vergleiche auch Punkt 1.) zu den fehlenden Feststellungen ergänzt werden, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 234 AußStrG aF (§ 203 Abs 9 AußStrG). Der Antragsgegner wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 234, AußStrG aF (Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG). Der Antragsgegner wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hin.