Rechtssatz RS0057947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057947
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Rechtssatz
Nach den EB zur RV (622 BlgNR 17.GP, 90) soll die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes einheitlich mit dem Steuersatz erfolgen, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Durch den letzten Satz des Abs 8 soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung der Nachzahlungen im Konkursverfahren immer mit dem Belastungsprozentsatz zu erfolgen hat, gleichgültig, ob es sich um Lohnzahlungszeiträume des laufenden oder eines abgelaufenen Kalenderjahres handelt.Nach den EB zur Regierungsvorlage (622 BlgNR 17.GP, 90) soll die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes einheitlich mit dem Steuersatz erfolgen, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Durch den letzten Satz des Absatz 8, soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung der Nachzahlungen im Konkursverfahren immer mit dem Belastungsprozentsatz zu erfolgen hat, gleichgültig, ob es sich um Lohnzahlungszeiträume des laufenden oder eines abgelaufenen Kalenderjahres handelt.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 20/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObS 20/91
Veröff: WBl 1992,125
- 8 ObS 120/97y
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObS 120/97y
Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057947
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBS00020_9100000_001