Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Erwägungen zulässig, die Revision der beklagten Partei ist berechtigt, nicht aber die des Klägers.
Gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG sind mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht (sogenannter "Belastungsprozentsatz" im Gegensatz zum Steuersatz nach dem Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG) zu versteuern,Gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG sind mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht (sogenannter "Belastungsprozentsatz" im Gegensatz zum Steuersatz nach dem Tarif gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG) zu versteuern,
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung und für künftige Lohnzahlungszeiträume,
Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.
Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Die Ermittlung der Lohnsteuer durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen in einem Konkursverfahren.
Obwohl im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG im öffentlichen Recht im Vergleich zum Privatrecht Analogie erheblich zurückhaltender angewendet wird (vgl SSV-NF 4/131 mwH; VwSlg 12491 (A); Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298 ff), ist die strukturelle Verwandtschaft zwischen dem in § 67 Abs 8 lit a zweiter Unterabsatz EStG ausdrücklich angeführten Konkursverfahren und einem Ausgleichsverfahren (vgl die Annahmeerfordernisse für den Zwangsausgleich gemäß § 147 KO bzw für einen gerichtlichen Ausgleich § 42 AO) so beschaffen, daß im Ausgleich und Zwangsausgleich lediglich das Zustimmungserfordernis der betroffenen Gläubiger gegenüber einem Vergleich gemäß § 1380 ABGB - im Hinblick auf das Mehrparteienverfahren - vermindert ist, sodaß unter diesem Gesichtspunkt Nachzahlungen in einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren unter den im dritten Unterabsatz dieser Gesetzesstelle fallenden Begriff "Vergleichssummen" zu subsumieren sind. Diese Auslegungshypothese wir überdies dadurch bestätigt, daß das Gesetz "gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche" gleichstellt und es somit keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß die Wirkungen des Ausgleiches (§ 53 AO) der Bereinigungswirkung des Vergleiches (dazu Ertl in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1308) gleichzuhalten sind. Die Befürchtungen, es könnte durch Nachzahlungen zu einem Verstoß gegen das Zuflußprinzip (§ 19 Abs 1 EStG) kommen (vgl die Erwähnung der willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes im zweiten Unterabsatz), sind daher bei Nachzahlungen in einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren unbegründet. Daher ist für Nachzahlungen auch im Falle eines gerichtlichen Ausgleiches der sogenannte Belastungsprozentsatz anzuwenden (vgl auch Farny/Zsifkovits, Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im Insolvenzverfahren, ZIK 1996, 159 ff [163]). Ein Aufrollen der Sonderzahlungen bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen hat in den Fällen des zweiten Unterabsatzes (Konkursverfahren) und des dritten Unterabsatzes (Vergleichssummen) zu unterbleiben. Die Begünstigung der Sonderzahlungen tritt ohnedies dadurch ein, daß diese Begünstigung in den "Belastungsprozentsatz" des letzten Kalenderjahres einfließt; hingegen würde es bei den laufenden Sonderzahlungen desselben Kalenderjahres andernfalls durch die Anwendung des Steuerfreibetrages von S 8.500,-- sowie der Begünstigung im Rahmen des Jahressechstels zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Begünstigung kommen (mit anderen Worten: auch bei einer nicht durch das Ausgleichsverfahren veränderten Zahlungsweise der Sonderzahlungen wäre für den Kläger insoweit keine Steuerbefreiung der anteiligen Sonderzahlungen eingetreten).Obwohl im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG im öffentlichen Recht im Vergleich zum Privatrecht Analogie erheblich zurückhaltender angewendet wird vergleiche SSV-NF 4/131 mwH; VwSlg 12491 (A); Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298 ff), ist die strukturelle Verwandtschaft zwischen dem in Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, zweiter Unterabsatz EStG ausdrücklich angeführten Konkursverfahren und einem Ausgleichsverfahren vergleiche die Annahmeerfordernisse für den Zwangsausgleich gemäß Paragraph 147, KO bzw für einen gerichtlichen Ausgleich Paragraph 42, AO) so beschaffen, daß im Ausgleich und Zwangsausgleich lediglich das Zustimmungserfordernis der betroffenen Gläubiger gegenüber einem Vergleich gemäß Paragraph 1380, ABGB - im Hinblick auf das Mehrparteienverfahren - vermindert ist, sodaß unter diesem Gesichtspunkt Nachzahlungen in einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren unter den im dritten Unterabsatz dieser Gesetzesstelle fallenden Begriff "Vergleichssummen" zu subsumieren sind. Diese Auslegungshypothese wir überdies dadurch bestätigt, daß das Gesetz "gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche" gleichstellt und es somit keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß die Wirkungen des Ausgleiches (Paragraph 53, AO) der Bereinigungswirkung des Vergleiches (dazu Ertl in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1308,) gleichzuhalten sind. Die Befürchtungen, es könnte durch Nachzahlungen zu einem Verstoß gegen das Zuflußprinzip (Paragraph 19, Absatz eins, EStG) kommen vergleiche die Erwähnung der willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes im zweiten Unterabsatz), sind daher bei Nachzahlungen in einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren unbegründet. Daher ist für Nachzahlungen auch im Falle eines gerichtlichen Ausgleiches der sogenannte Belastungsprozentsatz anzuwenden vergleiche auch Farny/Zsifkovits, Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im Insolvenzverfahren, ZIK 1996, 159 ff [163]). Ein Aufrollen der Sonderzahlungen bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen hat in den Fällen des zweiten Unterabsatzes (Konkursverfahren) und des dritten Unterabsatzes (Vergleichssummen) zu unterbleiben. Die Begünstigung der Sonderzahlungen tritt ohnedies dadurch ein, daß diese Begünstigung in den "Belastungsprozentsatz" des letzten Kalenderjahres einfließt; hingegen würde es bei den laufenden Sonderzahlungen desselben Kalenderjahres andernfalls durch die Anwendung des Steuerfreibetrages von S 8.500,-- sowie der Begünstigung im Rahmen des Jahressechstels zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Begünstigung kommen (mit anderen Worten: auch bei einer nicht durch das Ausgleichsverfahren veränderten Zahlungsweise der Sonderzahlungen wäre für den Kläger insoweit keine Steuerbefreiung der anteiligen Sonderzahlungen eingetreten).
Somit ist für Nachzahlungen nach IESG der sogenannte Belastungsprozentsatz anzuwenden (so schon E 9 ObS 20/91 = WBl 1992, 125), wobei eine unterschiedliche Behandlung von anteiligen Sonderzahlungen und laufendem Entgelt zu unterbleiben hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal sich der Kläger lediglich gegen eine Abweisung von 7,61 % seiner zu 92,39 % anerkannten Forderung gewandt hat. Sonstige Billigkeitsgründe wurden weder bescheinigt, noch können solche dem Akt entnommen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal sich der Kläger lediglich gegen eine Abweisung von 7,61 % seiner zu 92,39 % anerkannten Forderung gewandt hat. Sonstige Billigkeitsgründe wurden weder bescheinigt, noch können solche dem Akt entnommen werden.