Rechtssatz RS0107627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107627
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Rechtssatz
Der Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG ist auf Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen in einem Ausgleichsverfahren anzuwenden, auch wenn sie Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen.Der Belastungsprozentsatz gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG ist auf Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen in einem Ausgleichsverfahren anzuwenden, auch wenn sie Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107627
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBS00120_97Y0000_001