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Rechtssatz RS0057983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057983

Geschäftszahl

7Ob523/92

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Rechtssatz

In der Rechtsprechung wurde auch bisher ein Nachteil bei Teilenteignung von unternehmensgewidmeten Grundstücken nur dann anerkannt, wenn der Enteignete eine bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, konkret in die Wege geleitete Betriebserweiterung infolge der Enteignung nicht verwirklichen konnte (6 Ob 513/80; GlU 10628). Solange eine Planung nur auf dem Papier steht und nicht verwirklicht wurde, ist noch kein konkreter Wert vorhanden, der geschützt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 523/92
    Veröff: SZ 65/22 = JBl 1992,462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057983

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00523_9200000_001