Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit den Grundstücken *****. Davon werden 5.144 m2 (3.157 m2 des Grundstückes ***** und 1987 m2 des Grundstückes *****) zum Zwecke des zweigleisigen Ausbaus der Bahnstrecke ***** aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides vom 12. 3. 1990 in Anspruch genommen.
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung, einschließlich einer Entschädigung für die Restgrundentwertung, mit S 6,022.418,- fest. Strittig ist nur mehr die Entschädigung für die Restgrundentwertung, ausgenommen die Wertminderung einer abgetrennten Teilfläche.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für die Entscheidung noch von Bedeutung sind, liegen die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nebeneinander und bilden ein arrondiertes Betriebsareal. Der Restgrund des Betriebsareals nach Abzug der enteigneten Flächen und einer für die Antragsgegnerin nicht mehr nutzbaren Trennfläche beträgt 29.864 m2. Die Betriebsstätte kann im Bereich der enteigneten Flächen (rund 20 % des Restgrundes) nicht mehr erweitert werden. Die Beschaffung von angrenzenden Ersatzflächen erscheint nahezu unmöglich. Der Gesamtwert des Restgrundes beträgt S 16,425.200,-. Spästens seit dem 29. 4. 1981 war der Antragsgegnerin bekannt, daß die Antragstellerin im südlichen Bereich des Betriebsgeländes die Trasse führen und Grund der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen wird. Mit Kaufvertrag vom 31. 12. 1984 erwarb die Antragsgegnerin von der Agrargemeinschaft N***** das Grundstück ***** als Betriebsreserve für eine Betriebserweiterung. Seit 1983/1984 wurden bei der Antragsgegnerin Überlegungen angestellt, im südlichen Bereich eine Gießerei zu errichten. Detailpläne wurden nicht errichtet. Es wurde lediglich eine Investitionsrechnung gemacht. Im Jahre 1987 wurde das Projekt Gießwerk fallengelassen und ein anderes Projekt verfolgt. Es wurde der Bau einer Halle für die Weiterverarbeitung von Aluminiumprofilen in Erwägung gezogen. Im Süden sollte eine Presse und im Osten eine Umschmelzanlage gebaut werden. Das Projekt Preßwerk wurde fallengelassen.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für die Entscheidung noch von Bedeutung sind, liegen die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nebeneinander und bilden ein arrondiertes Betriebsareal. Der Restgrund des Betriebsareals nach Abzug der enteigneten Flächen und einer für die Antragsgegnerin nicht mehr nutzbaren Trennfläche beträgt 29.864 m2. Die Betriebsstätte kann im Bereich der enteigneten Flächen (rund 20 % des Restgrundes) nicht mehr erweitert werden. Die Beschaffung von angrenzenden Ersatzflächen erscheint nahezu unmöglich. Der Gesamtwert des Restgrundes beträgt S 16,425.200,-. Spästens seit dem 29. 4. 1981 war der Antragsgegnerin bekannt, daß die Antragstellerin im südlichen Bereich des Betriebsgeländes die Trasse führen und Grund der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen wird. Mit Kaufvertrag vom 31. 12. 1984 erwarb die Antragsgegnerin von der Agrargemeinschaft N***** das Grundstück ***** als Betriebsreserve für eine Betriebserweiterung. Seit 1983 aus 1984, wurden bei der Antragsgegnerin Überlegungen angestellt, im südlichen Bereich eine Gießerei zu errichten. Detailpläne wurden nicht errichtet. Es wurde lediglich eine Investitionsrechnung gemacht. Im Jahre 1987 wurde das Projekt Gießwerk fallengelassen und ein anderes Projekt verfolgt. Es wurde der Bau einer Halle für die Weiterverarbeitung von Aluminiumprofilen in Erwägung gezogen. Im Süden sollte eine Presse und im Osten eine Umschmelzanlage gebaut werden. Das Projekt Preßwerk wurde fallengelassen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei eine Wertminderung des Restgrundes im Ausmaß von 20 % gegeben. Der Wert der von der Enteignung betroffenen Restfläche sinke infolge der Enteignung. Bei einem Wert des Restgrundes von S 16,4 Mio ergebe sich demnach eine Wertminderung von rund S 3,280.000,-.
Das Rekursgericht ergänzte die Entscheidung des Erstgerichtes durch den Ausspruch über den Gerichtserlag, bestätigte im übrigen jedoch den erstgerichtlichen Beschluß. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Das Rekursgericht teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt.