Rechtssatz RS0057990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057990
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Eine Wertminderung des Unternehmens bei Teilenteignung von diesem gewidmeten Grundstücken kommt nur dann in Betracht, wenn die enteignete Teilfläche konkret bereits dem Betrieb gedient hat. Die bloße Möglichkeit, die Teilfläche erst in Zukunft, etwa im Zuge einer Betriebserweiterung - abstrakte Betriebserweiterungsmöglichkeit - nutzbar zu machen, ist für eine Restwertminderung nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057990
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00523_9200000_002