Rechtssatz RS0058191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058191
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Rechtssatz
Der Absturz eines Arbeiters, der mit Anstreicharbeiten befaßt war, von einem Seilbahnmast stellt sich dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Absturz und einem Bewegungsvorgang der Seilbahn nicht nachgewiesen wird (und auch der prima-facie-Beweis nicht gelungen ist), nicht als Verwirklichung der spezifischen Betriebsgefahr einer Seilbahn dar, deretwegen die Gefährdungshaftung eingeführt wurde, sodaß ein solcher Unfall nicht als Betriebsunfall angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058191
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0020OB00008_9300000_001