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Rechtssatz RS0058191×

Rechtssatz RS0058191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058191

Geschäftszahl

2Ob8/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Rechtssatz

Der Absturz eines Arbeiters, der mit Anstreicharbeiten befaßt war, von einem Seilbahnmast stellt sich dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Absturz und einem Bewegungsvorgang der Seilbahn nicht nachgewiesen wird (und auch der prima-facie-Beweis nicht gelungen ist), nicht als Verwirklichung der spezifischen Betriebsgefahr einer Seilbahn dar, deretwegen die Gefährdungshaftung eingeführt wurde, sodaß ein solcher Unfall nicht als Betriebsunfall angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 8/93
    Veröff: JBl 1994,123 = ZVR 1994/30 S 85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058191

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0020OB00008_9300000_001