Rechtssatz RS0058198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058198
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Kein unabwendbares Ereignis, sondern Haftung des Halters eines Personenkraftwagens für 1/3 des Schadens, wenn mit diesem Personenkraftwagen bei Gegenverkehr, nasser Fahrbahn, Dämmerung und starkem Regen ein Umkehrmanöver unternommen wird, und mit dem Einbiegen von Fahrzeugen aus Seitenstraßen zu rechnen ist, wobei ein solches eingebogenes Fahrzeug, dessen Lenker den im Zuge des Umkehrvorganges in der Fahrbahnmitte angehaltenen Personenkraftwagen zu spät bemerkte, auffährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058198
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00125_8200000_001