Rechtssatz RS0058290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058290
Entscheidungsdatum
03.11.1982
Rechtssatz
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs durch Vereinbarung der Gesellschafter ist jederzeit möglich. Die Eintragung ins Handelsregister ist zum Eintritt der Wirkungen im Innenverhältnis nicht erforderlich. Nur von den Gläubigern kann die unbeschränkte Haftung erst geltend gemacht werden, wenn ins Handelsregister eingetragen ist, daß der bisherige Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter geworden ist oder wenn nach Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung über die Äußerung der Gesellschafterstellung mit Zustimmung des früheren Kommanditisten die Geschäfte der Gesellschaft fortgesetzt werden. Ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren die Gesellschafterstellung eines Ehegatten (im Hinblick auf § 82 Abs 1 Z 4 EheG) von Bedeutung, so ist allein auf das Innenverhältnis abzustellen.Die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs durch Vereinbarung der Gesellschafter ist jederzeit möglich. Die Eintragung ins Handelsregister ist zum Eintritt der Wirkungen im Innenverhältnis nicht erforderlich. Nur von den Gläubigern kann die unbeschränkte Haftung erst geltend gemacht werden, wenn ins Handelsregister eingetragen ist, daß der bisherige Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter geworden ist oder wenn nach Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung über die Äußerung der Gesellschafterstellung mit Zustimmung des früheren Kommanditisten die Geschäfte der Gesellschaft fortgesetzt werden. Ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren die Gesellschafterstellung eines Ehegatten (im Hinblick auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG) von Bedeutung, so ist allein auf das Innenverhältnis abzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058290
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_008