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Rechtssatz RS0058290×

Rechtssatz RS0058290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058290

Geschäftszahl

1Ob643/82

Entscheidungsdatum

03.11.1982

Rechtssatz

Die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs durch Vereinbarung der Gesellschafter ist jederzeit möglich. Die Eintragung ins Handelsregister ist zum Eintritt der Wirkungen im Innenverhältnis nicht erforderlich. Nur von den Gläubigern kann die unbeschränkte Haftung erst geltend gemacht werden, wenn ins Handelsregister eingetragen ist, daß der bisherige Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter geworden ist oder wenn nach Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung über die Äußerung der Gesellschafterstellung mit Zustimmung des früheren Kommanditisten die Geschäfte der Gesellschaft fortgesetzt werden. Ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren die Gesellschafterstellung eines Ehegatten (im Hinblick auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG) von Bedeutung, so ist allein auf das Innenverhältnis abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058290

Im RIS seit

03.11.1982

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_008