Rechtssatz RS0058309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058309
Geschäftszahl
1Ob278/51; 7Ob326/56; 6Ob23/58 (6Ob24/58); 3Ob67/61; 1Ob161/72; 5Ob24/73; 2Ob565/95; 3Ob258/01i; 10Ob77/19z
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
§ 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus § 7 Abs 6 EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EO gegeben sind.Paragraph 7, Absatz 3, EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus Paragraph 7, Absatz 6, EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, EO gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 278/51
Entscheidungstext OGH 23.05.1951 1 Ob 278/51
Veröff: EvBl 1951/407 S 48
- 7 Ob 326/56
Entscheidungstext OGH 24.06.1956 7 Ob 326/56
nur: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern. (T1) Veröff: EvBl 1957/92 S 131 = RZ 1956,173
- 6 Ob 23/58
Entscheidungstext OGH 26.02.1958 6 Ob 23/58
nur T1
- 3 Ob 67/61
Entscheidungstext OGH 14.03.1961 3 Ob 67/61
Ähnlich
- 1 Ob 161/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 161/72
Veröff: RZ 1973/6 S 15 = MietSlg 24613
- 5 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 24/73
Auch; Beisatz: Die Wirkung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich nur auf das vom Titelgericht verschiedene Bewilligungsgericht. (T2)
- 2 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
Auch; nur T1
- 3 Ob 258/01i
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 258/01i
Auch; Beisatz: Eine spätere Aufhebung der Vollstreckbarbeitsbestätigung kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nicht mit Rekurs geltend gemacht werden. (T3)
- 10 Ob 77/19z
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 77/19z
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0058309
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19510523_OGH0002_0010OB00278_5100000_001