Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zu Unrecht machen zunächst die Verpflichteten Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung geltend.
Die Verpflichteten behaupten gar nicht, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits vor dem für die Überprüfung der Rechtsmittelinstanzen maßgeblichen Zeitpunkt (hier, weil das Exekutionsgericht zugleich als Grundbuchsgericht zu entscheiden hatte, der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs beim Exekutionsgericht: RIS-Justiz RS0000023) aufgehoben worden wäre. Eine spätere Aufhebung kann aber schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nicht mit Rekurs geltend gemacht werden (Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 44). Das gilt seit der Änderung des § 54 EO durch die EO-Novelle 1995 auch dann, wenn anders als im vorliegenden Fall Titel- und Exekutionsgericht nicht auseinanderfallen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO MTA I § 54 Anm 7; 3 Ob 7/99x = MietSlg 51.770; gegenteilig zu Unrecht noch Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 7 Rz 67 und 116). Das Exekutionsgericht ist nunmehr uneingeschränkt bis zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit an diese gebunden (3 Ob 195/01z; Meinhart aaO § 7 Rz 65 mwN; Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 97). Erst die rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung führt zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 9 EO (Jakusch aaO § 7 Rz 115, § 39 Rz 56 ff; Meinhart aaO § 7 Rz 116). Es kommt daher weder auf eine allenfalls "mittlerweile" erfolgte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titelurteils noch auf die ebenfalls unter Verletzung des Neuerungsverbots behauptete Fortsetzung des Titelverfahrens an. Aus keinem der beiden Gründe folgt nämlich die Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung.Die Verpflichteten behaupten gar nicht, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits vor dem für die Überprüfung der Rechtsmittelinstanzen maßgeblichen Zeitpunkt (hier, weil das Exekutionsgericht zugleich als Grundbuchsgericht zu entscheiden hatte, der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs beim Exekutionsgericht: RIS-Justiz RS0000023) aufgehoben worden wäre. Eine spätere Aufhebung kann aber schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nicht mit Rekurs geltend gemacht werden (Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 44). Das gilt seit der Änderung des Paragraph 54, EO durch die EO-Novelle 1995 auch dann, wenn anders als im vorliegenden Fall Titel- und Exekutionsgericht nicht auseinanderfallen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO MTA römisch eins Paragraph 54, Anmerkung 7; 3 Ob 7/99x = MietSlg 51.770; gegenteilig zu Unrecht noch Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 7, Rz 67 und 116). Das Exekutionsgericht ist nunmehr uneingeschränkt bis zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit an diese gebunden (3 Ob 195/01z; Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 65 mwN; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 97). Erst die rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung führt zur Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 115, Paragraph 39, Rz 56 ff; Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 116). Es kommt daher weder auf eine allenfalls "mittlerweile" erfolgte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titelurteils noch auf die ebenfalls unter Verletzung des Neuerungsverbots behauptete Fortsetzung des Titelverfahrens an. Aus keinem der beiden Gründe folgt nämlich die Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung.
b) In der Sache bestreiten die Verpflichteten nicht, durch Einantwortung der Verlassenschaft ihres Ehemanns bzw Vaters (außerbücherliche) Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaften geworden zu sein, soweit nicht die Erstverpflichtete ohnehin bereits als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
Ebensowenig bezweifeln sie die auf die Entscheidungen EvBl 1975/226 =
NZ 1977, 91 und SZ 49/104 = EvBl 1977/37 gestützte Rechtsansicht des Rekursgerichts, zwischen Einantwortung des Nachlasses und Verbücherung des Eigentumsrechts der Erben könne Exekution zur Hereinbringung von Nachlassschulden formell noch gegen die Verlassenschaft, vertreten durch die eingeantworteten Erben, geführt werden (ebenso SZ 66/4); sie bestreiten auch keineswegs, dass ihre bücherliche Eintragung mittlerweile erfolgt sei.
Dass grundsätzlich die Vorlage der Fotokopie eines Teils einer Einantwortungsurkunde nicht zum von § 9 EO geforderten Nachweis der Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite genügen kann, hat zu Recht bereits das Rekursgericht dargelegt. Die Verpflichteten gehen in Wahrheit auch nicht auf die Argumentation des Rekursgerichts ein, wonach im vorliegenden Fall die Einantwortung als gerichtskundig anzusehen wäre. Aus den Ausführungen der Revisionsrekurswerber kann lediglich erschlossen werden, das Rekursgericht hätte ihrer Ansicht nach der Entscheidung NZ 1995, 32 entgegen der Entscheidung SZ 26/144 folgen müssen. Die Entscheidung 3 Ob 95, 96/94 = NZ 1995, 32 (Hoyer) = RZ 1995/46 betraf allerdings einen nicht vergleichbaren Fall. Damals hatte sich die betreibende Partei für den Nachweis einer Rechtsnachfolge lediglich auf das Grundbuch und dessen Urkundensammlung berufen, was der erkennende Senat als nicht ausreichend ansah, weil der Inhalt des Grundbuchs weder als allgemein- noch gerichtskundig angesehen werden könne (während Hoyer in dem Verweis auch einen solchen auf die Grundbuchsakten sehen will, deren Inhalt gerichtsbekannt sei). Aber auch der der Entscheidung 3 Ob 325/53 = SZ 26/144 zugrundeliegende Fall ist mit dem vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als damals dem Erstrichter der von ihm beigeschaffte Abhandlungsakt bei der Bewilligung der Forderungsexekution vorgelegen war.Dass grundsätzlich die Vorlage der Fotokopie eines Teils einer Einantwortungsurkunde nicht zum von Paragraph 9, EO geforderten Nachweis der Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite genügen kann, hat zu Recht bereits das Rekursgericht dargelegt. Die Verpflichteten gehen in Wahrheit auch nicht auf die Argumentation des Rekursgerichts ein, wonach im vorliegenden Fall die Einantwortung als gerichtskundig anzusehen wäre. Aus den Ausführungen der Revisionsrekurswerber kann lediglich erschlossen werden, das Rekursgericht hätte ihrer Ansicht nach der Entscheidung NZ 1995, 32 entgegen der Entscheidung SZ 26/144 folgen müssen. Die Entscheidung 3 Ob 95, 96/94 = NZ 1995, 32 (Hoyer) = RZ 1995/46 betraf allerdings einen nicht vergleichbaren Fall. Damals hatte sich die betreibende Partei für den Nachweis einer Rechtsnachfolge lediglich auf das Grundbuch und dessen Urkundensammlung berufen, was der erkennende Senat als nicht ausreichend ansah, weil der Inhalt des Grundbuchs weder als allgemein- noch gerichtskundig angesehen werden könne (während Hoyer in dem Verweis auch einen solchen auf die Grundbuchsakten sehen will, deren Inhalt gerichtsbekannt sei). Aber auch der der Entscheidung 3 Ob 325/53 = SZ 26/144 zugrundeliegende Fall ist mit dem vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als damals dem Erstrichter der von ihm beigeschaffte Abhandlungsakt bei der Bewilligung der Forderungsexekution vorgelegen war.
Während für das (reine) Grundbuchsverfahren nach bis in die jüngste Zeit reichende Rechtsprechung nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder das Amtswissen des Entscheidungsorgans heranzuziehen sind (5 Ob 235/01x unter Berufung auf RIS-Justiz RS0040040), gilt dies nicht auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, für welches (vor und nach der EO-Novelle 2000) kein § 88 Abs 2 EO (für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist. Demnach ist im vorliegen Fall das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der ohnehin teilweise in Kopie vorgelegten Einantwortungsurkunde dem Entscheidungsorgan des Erstgerichts (hier: einem Richter) schon deshalb bekannt war, weil, wie sich aus den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, dasselbe Organ auch wenige Monate vor Entscheidung über den Exekutionsantrag selbst die Einantwortungsurkunde und den zugleich gefällten Mantelbeschluss unterfertigt hatte. (Gerade auch im Hinblick auf die in der Einantwortungsurkunde angegebene letzte Anschrift des Erblassers, eine Landwirtes, im Sprengel des Erstgerichtes, zu dessen Sprengel auch die Katastralgemeinde gehört, in der sämtliche in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften liegen, konnte dieser auch keinen Zweifel an der Herkunft der vorgelegten Teilurkunde haben.) Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Während für das (reine) Grundbuchsverfahren nach bis in die jüngste Zeit reichende Rechtsprechung nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder das Amtswissen des Entscheidungsorgans heranzuziehen sind (5 Ob 235/01x unter Berufung auf RIS-Justiz RS0040040), gilt dies nicht auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, für welches (vor und nach der EO-Novelle 2000) kein Paragraph 88, Absatz 2, EO (für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist. Demnach ist im vorliegen Fall das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der ohnehin teilweise in Kopie vorgelegten Einantwortungsurkunde dem Entscheidungsorgan des Erstgerichts (hier: einem Richter) schon deshalb bekannt war, weil, wie sich aus den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, dasselbe Organ auch wenige Monate vor Entscheidung über den Exekutionsantrag selbst die Einantwortungsurkunde und den zugleich gefällten Mantelbeschluss unterfertigt hatte. (Gerade auch im Hinblick auf die in der Einantwortungsurkunde angegebene letzte Anschrift des Erblassers, eine Landwirtes, im Sprengel des Erstgerichtes, zu dessen Sprengel auch die Katastralgemeinde gehört, in der sämtliche in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften liegen, konnte dieser auch keinen Zweifel an der Herkunft der vorgelegten Teilurkunde haben.) Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.