Rechtssatz RS0058320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058320
Entscheidungsdatum
07.06.1961
Rechtssatz
Die Anwendung ausländischer Rechte ist dann ausgeschlossen, wenn sie gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde (SZ 25/103 ua; Klang 2.Auflage I S 220/221). Die Frage, ob der klagenden Partei im Ausgleichsverfahren der beklagten Parteien ein ein solches Aussonderungsrecht begründendes Eigentumsrecht an den klagsgegenständlichen Sachen zustehe, kann daher - da es sich um die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger, also dritter Personen handeln würde - trotz einer zwischen den Parteien getroffenen abweichenden Vereinbarung hinsichtlich deren sachenrechtlicher Auswirkung immer nur nach dem Rechte der gelegenen Sache, also diesfalls nach österreichischem Recht beurteilt werden (vgl 3 Ob 380/56).Die Anwendung ausländischer Rechte ist dann ausgeschlossen, wenn sie gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde (SZ 25/103 ua; Klang 2.Auflage römisch eins S 220/221). Die Frage, ob der klagenden Partei im Ausgleichsverfahren der beklagten Parteien ein ein solches Aussonderungsrecht begründendes Eigentumsrecht an den klagsgegenständlichen Sachen zustehe, kann daher - da es sich um die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger, also dritter Personen handeln würde - trotz einer zwischen den Parteien getroffenen abweichenden Vereinbarung hinsichtlich deren sachenrechtlicher Auswirkung immer nur nach dem Rechte der gelegenen Sache, also diesfalls nach österreichischem Recht beurteilt werden vergleiche 3 Ob 380/56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0058320
Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0060OB00154_6100000_003