Aus den Entscheidungsgründen:
Prozeßentscheidend ist, ob der von den Parteien vereinbarte sogenannte "verlängerte Eigentumsvorbehalt" auch an Sachen, die bereits einer Verarbeitung unterzogen wurden, wirksam ist. Die Untergerichte haben dies im Ergebnis mit Recht verneint. Auch wenn die Parteien im Sinne des § 36 ABGB. die Anwendung einzelner deutscher Rechtsbestimmungen mit Rücksicht auf die im Vertragsrecht herrschende Freiheit des Willens der Parteien im Rahmen des dispositiven Rechtes wirksam vereinbaren konnten (siehe Walker, Verdross - Drossberg, Satter in Klang 2. Aufl. I/1 S. 237), so könnten doch nur die zwingenden sachenrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts hinsichtlich der vom Vertrage erfaßten Waren angewandt werden. Denn es entspricht der herrschenden Lehre (Walker, Verdross - Drossberg, Satter a. a. O. S. 234 ff.; JBl. 1949 S. 70 u. a.), daß bei richtiger Auslegung des § 300 ABGB. auch für bewegliche Sachen grundsätzlich die lex rei sitae gilt, wobei sich der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen nach den Gesetzen des Ortes richtet, an dem sich die Sachen zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes, welcher den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte begrundet haben soll, befunden haben. Im vorliegenden Fall befanden sich die klagegegenständlichen Waren im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung bei der beklagten Partei, also in Österreich. Es entspricht nun der herrschenden Rechtsprechung (SZ. XVIII 92, 3 Ob 380/56 u. v. a., auch Klang 2. Aufl. II 286, 2 b, zu § 415 ABGB.), und der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, hievon abzugehen, daß der Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren, zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung bestimmten, beweglichen Sachen nur bis zum Verbrauch, zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung zulässig und wirksam, im Moment der Weiterverarbeitung also erloschen ist, so daß die beklagte Partei demnach durch die Verarbeitung der klagegegenständlichen Sachen Eigentümerin der daraus entstandenen neuen Sachen geworden ist. Die Vollzugsanweisung vom 16. Juni 1920, BGBl. Nr. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, die unter der Voraussetzung der Eintragung in ein bei der Handelskammer geführtes Register hievon abweichende Bestimmungen traf, wurde durch Art. 13 Z. 7 der 4. EVzHGB. aufgehoben.Prozeßentscheidend ist, ob der von den Parteien vereinbarte sogenannte "verlängerte Eigentumsvorbehalt" auch an Sachen, die bereits einer Verarbeitung unterzogen wurden, wirksam ist. Die Untergerichte haben dies im Ergebnis mit Recht verneint. Auch wenn die Parteien im Sinne des Paragraph 36, ABGB. die Anwendung einzelner deutscher Rechtsbestimmungen mit Rücksicht auf die im Vertragsrecht herrschende Freiheit des Willens der Parteien im Rahmen des dispositiven Rechtes wirksam vereinbaren konnten (siehe Walker, Verdross - Drossberg, Satter in Klang 2. Aufl. I/1 S. 237), so könnten doch nur die zwingenden sachenrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts hinsichtlich der vom Vertrage erfaßten Waren angewandt werden. Denn es entspricht der herrschenden Lehre (Walker, Verdross - Drossberg, Satter a. a. O. S. 234 ff.; JBl. 1949 S. 70 u. a.), daß bei richtiger Auslegung des Paragraph 300, ABGB. auch für bewegliche Sachen grundsätzlich die lex rei sitae gilt, wobei sich der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen nach den Gesetzen des Ortes richtet, an dem sich die Sachen zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes, welcher den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte begrundet haben soll, befunden haben. Im vorliegenden Fall befanden sich die klagegegenständlichen Waren im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung bei der beklagten Partei, also in Österreich. Es entspricht nun der herrschenden Rechtsprechung (SZ. römisch achtzehn 92, 3 Ob 380/56 u. v. a., auch Klang 2. Aufl. römisch zwei 286, 2 b, zu Paragraph 415, ABGB.), und der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, hievon abzugehen, daß der Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren, zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung bestimmten, beweglichen Sachen nur bis zum Verbrauch, zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung zulässig und wirksam, im Moment der Weiterverarbeitung also erloschen ist, so daß die beklagte Partei demnach durch die Verarbeitung der klagegegenständlichen Sachen Eigentümerin der daraus entstandenen neuen Sachen geworden ist. Die Vollzugsanweisung vom 16. Juni 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, die unter der Voraussetzung der Eintragung in ein bei der Handelskammer geführtes Register hievon abweichende Bestimmungen traf, wurde durch Artikel 13, Ziffer 7, der 4. EVzHGB. aufgehoben.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit im Verhältnis untereinander unter Umständen von der allgemeinen Norm, abweichende Bestimmungen auch über die Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen nach erfolgter Verarbeitung treffen könnten, so wäre damit für die klagende Partei nichts gewonnen; denn da über das Vermögen der beklagten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, das unbestrittenermaßen noch nicht beendet ist, und das vorliegende Begehren der klagenden Partei auf ihr behauptetes Eigentumsrecht an den angeführten Gegenständen trotz bereits erfolgter Verarbeitung der gelieferten Rohstoffe gestützt wird, würden die klagegegenständlichen Sachen, falls das von der klagenden Partei behauptete Eigentumsrecht anerkannt würde, aus dem Vermögen des Ausgleichsschuldners ausscheiden, und der klagenden Partei würde an den betreffenden Sachen ein Aussonderungsrecht im Sinne der §§ 11, 46 Abs. 1 AO. zustehen. Die klagende Partei hat sich dies in der Klage ausdrücklich vorbehalten. Entsprechend dem nicht nur auf dem Gebiet des Eherechtes, sondern sinngemäß allgemein anzuwendenden § 18 der 4. DVzEheG. ist aber die Anwendung ausländischer Rechte dann ausgeschlossen, wenn sie gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde (SZ. XXV 103 u. a.; Walker - Verdross - Drossberg - Satter a. a. O. 220 f.); einer der wichtigsten Zwecke der AO. (ebenso der KO.) ist aber der Schutz der Gläubiger, die durch das Ausscheiden der klagegegenständlichen Sachen aus dem Vermögen des Ausgleichsschuldners geschädigt würden. Die Frage, ob der klagenden Partei im Ausgleichsverfahren der beklagten Partei ein ein solches Aussonderungsrecht begrundendes Eigentumsrecht an den klagegegenständlichen Sachen zusteht, kann daher - da es sich hier um die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger, also dritter Personen, handeln würde - trotz einer zwischen den Parteien getroffenen, abweichenden Vereinbarung hinsichtlich deren sachenrechtlicher Auswirkung immer nur nach dem Recht der gelegenen Sache, also diesfalls nach österreichischem Recht, beurteilt werden (vgl. 3 Ob 380/56). Nach österreichischem Recht ist aber im Sinne der herrschenden Rechtsprechung - wie bereits oben angeführt - der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei jedenfalls durch die Verarbeitung der gelieferten Rohstoffe erloschen, so daß die beklagte Partei Eigentümerin der daraus neu entstandenen Sachen geworden ist. Damit ist dein auf das behauptete Eigentumsrecht der klagenden Partei an den gegenständlichen Sachen gestützten Klagebegehren im vorliegenden Fall jedenfalls der Boden entzogen.Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit im Verhältnis untereinander unter Umständen von der allgemeinen Norm, abweichende Bestimmungen auch über die Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen nach erfolgter Verarbeitung treffen könnten, so wäre damit für die klagende Partei nichts gewonnen; denn da über das Vermögen der beklagten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, das unbestrittenermaßen noch nicht beendet ist, und das vorliegende Begehren der klagenden Partei auf ihr behauptetes Eigentumsrecht an den angeführten Gegenständen trotz bereits erfolgter Verarbeitung der gelieferten Rohstoffe gestützt wird, würden die klagegegenständlichen Sachen, falls das von der klagenden Partei behauptete Eigentumsrecht anerkannt würde, aus dem Vermögen des Ausgleichsschuldners ausscheiden, und der klagenden Partei würde an den betreffenden Sachen ein Aussonderungsrecht im Sinne der Paragraphen 11, 46, Absatz eins, AO. zustehen. Die klagende Partei hat sich dies in der Klage ausdrücklich vorbehalten. Entsprechend dem nicht nur auf dem Gebiet des Eherechtes, sondern sinngemäß allgemein anzuwendenden Paragraph 18, der 4. DVzEheG. ist aber die Anwendung ausländischer Rechte dann ausgeschlossen, wenn sie gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde (SZ. römisch 25 103 u. a.; Walker - Verdross - Drossberg - Satter a. a. O. 220 f.); einer der wichtigsten Zwecke der AO. (ebenso der KO.) ist aber der Schutz der Gläubiger, die durch das Ausscheiden der klagegegenständlichen Sachen aus dem Vermögen des Ausgleichsschuldners geschädigt würden. Die Frage, ob der klagenden Partei im Ausgleichsverfahren der beklagten Partei ein ein solches Aussonderungsrecht begrundendes Eigentumsrecht an den klagegegenständlichen Sachen zusteht, kann daher - da es sich hier um die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger, also dritter Personen, handeln würde - trotz einer zwischen den Parteien getroffenen, abweichenden Vereinbarung hinsichtlich deren sachenrechtlicher Auswirkung immer nur nach dem Recht der gelegenen Sache, also diesfalls nach österreichischem Recht, beurteilt werden vergleiche 3 Ob 380/56). Nach österreichischem Recht ist aber im Sinne der herrschenden Rechtsprechung - wie bereits oben angeführt - der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei jedenfalls durch die Verarbeitung der gelieferten Rohstoffe erloschen, so daß die beklagte Partei Eigentümerin der daraus neu entstandenen Sachen geworden ist. Damit ist dein auf das behauptete Eigentumsrecht der klagenden Partei an den gegenständlichen Sachen gestützten Klagebegehren im vorliegenden Fall jedenfalls der Boden entzogen.