Rechtssatz RS0058404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058404
Entscheidungsdatum
07.11.1972
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 6 Abs 2 EisbKrV und des Pkt 137 der Signalvorschriften V 2 der ÖBB ist es, einen Straßenbenützer durch die wiederholte Abgabe von akustischen Signalen vom Beginn der Signalstrecke bis zum Überfahren der Kreuzung auf die Annäherung des Schienenfahrzeuges aufmerksam zu machen. Zur Erfüllung dieses Gebotes genügt es nicht, nur am Beginn der Signalstrecke ein, wenn auch längeres (hier aus zwei hellen und zwei tiefen Tönen bestehendes) Signal zu geben.Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, EisbKrV und des Pkt 137 der Signalvorschriften römisch fünf 2 der ÖBB ist es, einen Straßenbenützer durch die wiederholte Abgabe von akustischen Signalen vom Beginn der Signalstrecke bis zum Überfahren der Kreuzung auf die Annäherung des Schienenfahrzeuges aufmerksam zu machen. Zur Erfüllung dieses Gebotes genügt es nicht, nur am Beginn der Signalstrecke ein, wenn auch längeres (hier aus zwei hellen und zwei tiefen Tönen bestehendes) Signal zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058404
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00221_7200000_002