Rechtssatz RS0058540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058540
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Rechtssatz
§ 94 EVO erweitert die Frachtführerhaftung der Eisenbahn im Sinne einer vom eigenen Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber andererseits weitgehende Beschränkungen der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich des von ihr zu leistenden Schadenersatzes und auch sonstige Vorteile (zB kürzere Verjährungsfristen) gegenüber.Paragraph 94, EVO erweitert die Frachtführerhaftung der Eisenbahn im Sinne einer vom eigenen Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber andererseits weitgehende Beschränkungen der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich des von ihr zu leistenden Schadenersatzes und auch sonstige Vorteile (zB kürzere Verjährungsfristen) gegenüber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058540
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00807_7900000_001