Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Ansicht, daß ein Verlust des Frachtgutes nicht vorliege, weil die von der Beklagten zur Beförderung übernommenen 37 Paar Skier nicht in Verlust geraten, sondern einem falschen Adressaten ausgefolgt worden seien. Es komme daher die allgemeine Bestimmung des § 1489 ABGB zur Anwendung, nach der die Verjährung einer Entschädigungsklage erst dann beginne, wenn dem Beschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Dies sei jedoch hier frühestens Ende des Jahres 1977 der Fall gewesen. Im Zeitpunkt der Klagserhebung sei daher die Verjährungsfrist des § 111 Abs. 1 EVO noch nicht abgelaufen gewesen.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Ansicht, daß ein Verlust des Frachtgutes nicht vorliege, weil die von der Beklagten zur Beförderung übernommenen 37 Paar Skier nicht in Verlust geraten, sondern einem falschen Adressaten ausgefolgt worden seien. Es komme daher die allgemeine Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung, nach der die Verjährung einer Entschädigungsklage erst dann beginne, wenn dem Beschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Dies sei jedoch hier frühestens Ende des Jahres 1977 der Fall gewesen. Im Zeitpunkt der Klagserhebung sei daher die Verjährungsfrist des Paragraph 111, Absatz eins, EVO noch nicht abgelaufen gewesen.
Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 94 des Bundesgesetzes vom 19. April 1967, BGBl. 170, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 24. März 1977, BGBl. 163 (Eisenbahn-Verkehrsordnung = EVO), haftet die Eisenbahn für die Überschreitung der Lieferfrist und für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Ansprüche aus einem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr (§ 111 Abs. 1 EVO). In zwei Jahren verjähren jedoch a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger eingezogen hat, b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes, c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens, d) Ansprüche im Falle eines Betruges, e) Ansprüche aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem im § 96 Abs. 1 vorgesehenen Falle (§ 111 Abs. 2 EVO). Die Verjährung beginnt bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes des Gutes mit Ablauf des 30. Tages nach Ablauf der Lieferfrist (§ 111 Abs. 3 lit. b EVO).Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nach Paragraph 94, des Bundesgesetzes vom 19. April 1967, Bundesgesetzblatt 170, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 24. März 1977, Bundesgesetzblatt 163 (Eisenbahn-Verkehrsordnung = EVO), haftet die Eisenbahn für die Überschreitung der Lieferfrist und für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Ansprüche aus einem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr (Paragraph 111, Absatz eins, EVO). In zwei Jahren verjähren jedoch a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger eingezogen hat, b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes, c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens, d) Ansprüche im Falle eines Betruges, e) Ansprüche aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem im Paragraph 96, Absatz eins, vorgesehenen Falle (Paragraph 111, Absatz 2, EVO). Die Verjährung beginnt bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes des Gutes mit Ablauf des 30. Tages nach Ablauf der Lieferfrist (Paragraph 111, Absatz 3, Litera b, EVO).
Ein gänzlicher Verlust des Gutes liegt dann vor, wenn die Eisenbahn nicht in der Lage ist, das Frachtgut dem Empfangsberechtigten auszufolgen. Hiebei ist es gleichgültig, warum die Eisenbahn nicht in der Lage ist (Zerstörung, Vernichtung, Diebstahl, Ausfolgung an einen nicht Berechtigten, von dem das Gut nicht mehr zurückzuerlangen ist, Konfiskation), das Frachtgut an den Berechtigten auszuliefern (Goltermann, Anm. 3 zu dem dem § 94 Abs. 1 EVO entsprechenden § 82 der deutschen EVO; Becker, Die Haftung der Eisenbahn nach nationalem und internationalem Frachtrecht 95; Wick,Ein gänzlicher Verlust des Gutes liegt dann vor, wenn die Eisenbahn nicht in der Lage ist, das Frachtgut dem Empfangsberechtigten auszufolgen. Hiebei ist es gleichgültig, warum die Eisenbahn nicht in der Lage ist (Zerstörung, Vernichtung, Diebstahl, Ausfolgung an einen nicht Berechtigten, von dem das Gut nicht mehr zurückzuerlangen ist, Konfiskation), das Frachtgut an den Berechtigten auszuliefern (Goltermann, Anmerkung 3 zu dem dem Paragraph 94, Absatz eins, EVO entsprechenden Paragraph 82, der deutschen EVO; Becker, Die Haftung der Eisenbahn nach nationalem und internationalem Frachtrecht 95; Wick,
Das internationale Eisenbahnfrachtrecht 242 zu Art. 27 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr = CIM, vgl. auch Schlegelberger, Kommentar zum HGB[5] VI 584 und 755 f.; Ratz in RGRK zum HGB[2]V 154 und 416; EvBl. 1973/77). Auch hier ist das Frachtgut in Verlust geraten, weil die von der Revisionswerberin der Beklagten zur Beförderung übergebenen 37 Paar Skier an einen nicht berechtigten Empfänger ausgeliefert wurden, von dem eine Rückforderung nicht mehr möglich war, weil die Revisionswerberin von der irrtümlichen Ausfolgung erst nahezu 1 1/2 Jahre nach der Auslieferung Kenntnis erlangte. Die Revisionswerberin erhebt somit einen Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Frachtgutes, der im Hinblick auf die Regelung des § 111 Abs. 1 EVO (ein Sonderfall im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor) der einjährigen Verjährung unterliegt, die mit Ablauf des 30. Tages nach Ablauf der im vorliegenden Fall gemäß § 83 EVO am 25. August 1976, 0 Uhr, endenden Lieferfrist in Gang gesetzt wurde. Im Zeitpunkte der Klagserhebung (23. Juni 1978) war daher der Klagsanspruch bereits verjährt.Das internationale Eisenbahnfrachtrecht 242 zu Artikel 27, Paragraph eins, des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr = CIM, vergleiche auch Schlegelberger, Kommentar zum HGB[5] römisch sechs 584 und 755 f.; Ratz in RGRK zum HGB[2]V 154 und 416; EvBl. 1973/77). Auch hier ist das Frachtgut in Verlust geraten, weil die von der Revisionswerberin der Beklagten zur Beförderung übergebenen 37 Paar Skier an einen nicht berechtigten Empfänger ausgeliefert wurden, von dem eine Rückforderung nicht mehr möglich war, weil die Revisionswerberin von der irrtümlichen Ausfolgung erst nahezu 1 1/2 Jahre nach der Auslieferung Kenntnis erlangte. Die Revisionswerberin erhebt somit einen Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Frachtgutes, der im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 111, Absatz eins, EVO (ein Sonderfall im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor) der einjährigen Verjährung unterliegt, die mit Ablauf des 30. Tages nach Ablauf der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 83, EVO am 25. August 1976, 0 Uhr, endenden Lieferfrist in Gang gesetzt wurde. Im Zeitpunkte der Klagserhebung (23. Juni 1978) war daher der Klagsanspruch bereits verjährt.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß § 94 EVO die Frachtführerhaftung der Eisenbahn im Sinne einer vom eigenen Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung erweitert. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber andererseits weitgehende Beschränkungen der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich des von ihr zu leistenden Schadenersatzes und auch sonstige Vorteile (z. B. kürzere Verjährungsfristen) gegenüber (Wick, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht, 240). Die Eisenbahnverkehrsordnung trifft daher hinsichtlich der im § 94 EVO angeführten Ersatzansprüche eine Sonderregelung für die Haftung der Eisenbahn, die verkehrs- und wirtschaftspolitisch bedingt ist und auch die Verjährungsfrage betrifft (Finger, Eisenbahnverkehrsordnung[5], Anm. lit. a - e zu § 82 deutsche EVO). Maßgebend für die Inanspruchnahme der Eisenbahn wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes und wegen Lieferfristüberschreitung sind daher ausschließlich die Bestimmungen der §§ 94 ff. EVO. Die Verjährung dieser frachtrechtlichen Ansprüche richtet sich nach § 111 EVO auch dann, wenn die Eisenbahn ein Verschulden am Schadenseintritt trifft (Goltermann, Anm. 1 zu dem mit § 111 EVO weitgehenden übereinstimmenden § 94 deutsche EVO; Finger, Anm. 1 a - e zu § 82 deutsche EVO; vgl. auch Schlegelberger[5] VI, 819; Ratz in RGRK[2] V, 455). Hiefür spricht auch der Umstand, daß die Sonderregelung des § 111 EVO selbst für vorsätzlich zugefügte Schäden gilt (§ 111 Abs. 2 lit. c EVO). Kommt aber die Bestimmung des § 1489 ABGB nicht zur Anwendung, so ist es auch ohne Belang, daß die Revisionswerberin erst Ende 1977 von der Ausfolgung des Frachtgutes an einen nicht berechtigten Empfänger erfahren hat.Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß Paragraph 94, EVO die Frachtführerhaftung der Eisenbahn im Sinne einer vom eigenen Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung erweitert. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber andererseits weitgehende Beschränkungen der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich des von ihr zu leistenden Schadenersatzes und auch sonstige Vorteile (z. B. kürzere Verjährungsfristen) gegenüber (Wick, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht, 240). Die Eisenbahnverkehrsordnung trifft daher hinsichtlich der im Paragraph 94, EVO angeführten Ersatzansprüche eine Sonderregelung für die Haftung der Eisenbahn, die verkehrs- und wirtschaftspolitisch bedingt ist und auch die Verjährungsfrage betrifft (Finger, Eisenbahnverkehrsordnung[5], Anmerkung Litera a, - e zu Paragraph 82, deutsche EVO). Maßgebend für die Inanspruchnahme der Eisenbahn wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes und wegen Lieferfristüberschreitung sind daher ausschließlich die Bestimmungen der Paragraphen 94, ff. EVO. Die Verjährung dieser frachtrechtlichen Ansprüche richtet sich nach Paragraph 111, EVO auch dann, wenn die Eisenbahn ein Verschulden am Schadenseintritt trifft (Goltermann, Anmerkung 1 zu dem mit Paragraph 111, EVO weitgehenden übereinstimmenden Paragraph 94, deutsche EVO; Finger, Anmerkung 1 a - e zu Paragraph 82, deutsche EVO; vergleiche auch Schlegelberger[5] römisch sechs, 819; Ratz in RGRK[2] römisch fünf, 455). Hiefür spricht auch der Umstand, daß die Sonderregelung des Paragraph 111, EVO selbst für vorsätzlich zugefügte Schäden gilt (Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, EVO). Kommt aber die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB nicht zur Anwendung, so ist es auch ohne Belang, daß die Revisionswerberin erst Ende 1977 von der Ausfolgung des Frachtgutes an einen nicht berechtigten Empfänger erfahren hat.