Rechtssatz RS0058673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058673
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Maßgebend für die Inanspruchnahme der Eisenbahn wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes und wegen Lieferfristüberschreitung sind ausschließlich die Bestimmungen der §§ 94 ff EVO. Die Verjährung dieser frachtrechtlichen Ansprüche richtet sich nach § 11 EVO auch dann, wenn die Eisenbahn ein Verschulden am Schadenseintritt trifft. Die Bestimmung des § 1489 ABGB kommt daher nicht zur Anwendung.Maßgebend für die Inanspruchnahme der Eisenbahn wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes und wegen Lieferfristüberschreitung sind ausschließlich die Bestimmungen der Paragraphen 94, ff EVO. Die Verjährung dieser frachtrechtlichen Ansprüche richtet sich nach Paragraph 11, EVO auch dann, wenn die Eisenbahn ein Verschulden am Schadenseintritt trifft. Die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB kommt daher nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058673
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00807_7900000_003