Rechtssatz RS0058544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058544
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Ein gänzlicher Verlust des Gutes liegt dann vor, wenn die Eisenbahn nicht in der Lage ist, das Frachtgut dem Empfangsberechtigten auszufolgen. Hiebei ist es gleichgültig, warum die Eisenbahn nicht in der Lage ist (Zerstörung, Vernichtung, Diebstahl, Ausfolgung an einen nicht Berechtigten, von dem das Gut nicht mehr zurückzuerlangen ist, Konfiskation), das Frachtgut an den Berechtigten auszuliefern (hier:
Verlust durch Auslieferung von zur Beförderung übergebenen siebenunddreißig Paar Skier an einen nicht berechtigten Empfänger).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058544
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00807_7900000_002