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Rechtssatz RS0058544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058544

Geschäftszahl

7Ob807/79

Entscheidungsdatum

31.01.1980

Norm

EVO §94
EVO §111

Rechtssatz

Ein gänzlicher Verlust des Gutes liegt dann vor, wenn die Eisenbahn nicht in der Lage ist, das Frachtgut dem Empfangsberechtigten auszufolgen. Hiebei ist es gleichgültig, warum die Eisenbahn nicht in der Lage ist (Zerstörung, Vernichtung, Diebstahl, Ausfolgung an einen nicht Berechtigten, von dem das Gut nicht mehr zurückzuerlangen ist, Konfiskation), das Frachtgut an den Berechtigten auszuliefern (hier:

Verlust durch Auslieferung von zur Beförderung übergebenen siebenunddreißig Paar Skier an einen nicht berechtigten Empfänger).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 807/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 807/79
    Veröff: SZ 53/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058544

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0070OB00807_7900000_002