Rechtssatz RS0058677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058677
Geschäftszahl
2Ob88/80; 2Ob80/16b
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 88/80
Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 88/80
Veröff: ZVR 1981/101 S 117
- 2 Ob 80/16b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 80/16b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf dem ersten Fahrstreifen einer Autobahn fahrender Lkw mit Anhänger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058677
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0020OB00088_8000000_001