Rechtssatz RS0058793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058793
Geschäftszahl
7Nd39/57; 6Nd13/59; 6Nd68/60; 8Ob142/65; 8Ob373/66
Entscheidungsdatum
10.01.1967
Rechtssatz
Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz und als etwas Tatsächliches nicht durch die Willensfreiheit bedingt. Wenn nach den Untersuchungsergebnissen mit einer Entlassung des Angehaltenen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, begründet der Anstaltsaufenthalt die Zuständigkeit nach § 12 Abs 1 EntmO (vgl hiezu 1 Ob 728/55 = EvBl 1956/115 = JBl 1956,451).Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz und als etwas Tatsächliches nicht durch die Willensfreiheit bedingt. Wenn nach den Untersuchungsergebnissen mit einer Entlassung des Angehaltenen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, begründet der Anstaltsaufenthalt die Zuständigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, EntmO vergleiche hiezu 1 Ob 728/55 = EvBl 1956/115 = JBl 1956,451).
Entscheidungstexte
- 7 Nd 39/57
Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Nd 39/57
Veröff: SZ 30/24
- 6 Nd 13/59
Entscheidungstext OGH 18.03.1959 6 Nd 13/59
- 6 Nd 68/60
Entscheidungstext OGH 13.07.1960 6 Nd 68/60
Auch; nur: Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz und als etwas Tatsächliches nicht durch die Willensfreiheit bedingt. (T1) Beisatz: Der Aufenthalt im Sinne des § 12 EntmO wird nicht bereits durch die zeitlich befristete Anhaltung nach § 22 EntmO begründet. (T2)
- 8 Ob 142/65
Entscheidungstext OGH 26.05.1965 8 Ob 142/65
- 8 Ob 373/66
Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 373/66
nur: Wenn nach den Untersuchungsergebnissen mit einer Entlassung des Angehaltenen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, begründet der Anstaltsaufenthalt die Zuständigkeit nach § 12 Abs 1 EntmO. (T3) Veröff: SZ 40/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0058793
Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070ND00039_5700000_001