Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, weil er nicht eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz, sondern einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß derselben bekämpft (SZ. XXXIV 56 u. a.).Der Rekurs ist zulässig, weil er nicht eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz, sondern einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß derselben bekämpft (SZ. römisch 34 56 u. a.).
Dem Rekurswerber ist zuzugeben, daß sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Sankt Pölten rechtzeitig erhoben worden ist, weil es innerhalb der 14tägigen Rekursfrist an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Post gegeben worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Rekurses war - unter Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes - dessen Einlangen beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und nicht beim Kreisgericht Sankt Pölten maßgebend. Es ist zwar ebenso wie im streitigen Verfahren auch im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel regelmäßig beim Gericht erster Instanz einzubringen (§ 9 (4) AußStrG.), doch handelt es sich im vorliegenden Fall - ähnlich wie bei dem Verfahren nach § 109 (2) JN., in welchem der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz beim Bezirksgericht einzubringen ist, bei welchem die Pflegschaft bzw. Vormundschaftssache anhängig ist (Fasching-komm. zu den ZP.-Gesetzen, I. Band, S. 529, Anm. 14, Neumann-komm. zu den ZP.-Gesetzen, I, Band, S. 275) - um ein beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängiges (Entmündigungs-)Verfahren, in welchem dieses Gericht nach § 12 (3) EntmO. den zur Entscheidung zuständigen Gerichtshof angerufen hat, gegen dessen Beschluß der Rekurs zutreffend bei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem Gericht des erstinstanzlichen Verfahrens, eingebracht worden ist. Da der bekämpfte Beschluß dem Kurator am 2. Mai 1966 zugestellt und von diesem der Rekurs am 11. Mai 1965 zur Post gegeben worden ist, war das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben anzusehen. Die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz war sohin nicht berechtigt.Dem Rekurswerber ist zuzugeben, daß sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Sankt Pölten rechtzeitig erhoben worden ist, weil es innerhalb der 14tägigen Rekursfrist an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Post gegeben worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Rekurses war - unter Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes - dessen Einlangen beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und nicht beim Kreisgericht Sankt Pölten maßgebend. Es ist zwar ebenso wie im streitigen Verfahren auch im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel regelmäßig beim Gericht erster Instanz einzubringen (Paragraph 9, (4) AußStrG.), doch handelt es sich im vorliegenden Fall - ähnlich wie bei dem Verfahren nach Paragraph 109, (2) JN., in welchem der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz beim Bezirksgericht einzubringen ist, bei welchem die Pflegschaft bzw. Vormundschaftssache anhängig ist (Fasching-komm. zu den ZP.-Gesetzen, römisch eins. Band, S. 529, Anmerkung 14, Neumann-komm. zu den ZP.-Gesetzen, römisch eins, Band, S. 275) - um ein beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängiges (Entmündigungs-)Verfahren, in welchem dieses Gericht nach Paragraph 12, (3) EntmO. den zur Entscheidung zuständigen Gerichtshof angerufen hat, gegen dessen Beschluß der Rekurs zutreffend bei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem Gericht des erstinstanzlichen Verfahrens, eingebracht worden ist. Da der bekämpfte Beschluß dem Kurator am 2. Mai 1966 zugestellt und von diesem der Rekurs am 11. Mai 1965 zur Post gegeben worden ist, war das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben anzusehen. Die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz war sohin nicht berechtigt.
Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Im Sinne seiner Rechtsprechung (SZ. XXXIV 56, SZ. XXIII 87, 390) kann der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß entscheiden.Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Im Sinne seiner Rechtsprechung (SZ. römisch 34 56, SZ. römisch 23 87, 390) kann der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß entscheiden.
Der Beschluß der ersten Instanz, in dem die Ablehnung der Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht Ybbs gebilligt worden ist, ist begrundet. Wenn der Kurator dem entgegenhält, der im Anhaltungsbeschluß mit sechs Monaten befristete Aufenthalt in der Heilanstalt reiche für die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Sinne des § 12 EntmO. aus, wobei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung abzustellen sei, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß für die Zulässigkeit der Anhaltung des Alfred L. im gegenständlichen Fall eine kürzere Frist als die zulässige Jahresfrist des § 23 EntmO. festgesetzt worden ist, sodaß von einem ständigen Aufenthalt in der Anstalt schon auf Grund des Anhaltungsbeschlusses nicht die Rede sein kann. Es ist für die Zuständigkeit nach § 12 EntmO. im allgemeinen der ständige Aufenthaltsort des zu Entmundigenden vor der Aufnahme in die Anstalt maßgebend (ZBl. 1920 Nr. 121 S. 381). Es hat deshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Entmündigungsverfahren durchzuführen. Nur wenn mit der Entlassung des Angehaltenen in absehbarer Zeit nicht hätte gerechnet werden können, würde die Anhaltung in der Anstalt einen ständigen Aufenthalt und damit die Zuständigkeit nach § 12 (1) EntmO. begrunden (SZ. XXX 24). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nach den Feststellungen der erstgerichtlichen Entscheidung Ende April 1966 mit der Entlassung zu rechnen war.Der Beschluß der ersten Instanz, in dem die Ablehnung der Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht Ybbs gebilligt worden ist, ist begrundet. Wenn der Kurator dem entgegenhält, der im Anhaltungsbeschluß mit sechs Monaten befristete Aufenthalt in der Heilanstalt reiche für die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 12, EntmO. aus, wobei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung abzustellen sei, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß für die Zulässigkeit der Anhaltung des Alfred L. im gegenständlichen Fall eine kürzere Frist als die zulässige Jahresfrist des Paragraph 23, EntmO. festgesetzt worden ist, sodaß von einem ständigen Aufenthalt in der Anstalt schon auf Grund des Anhaltungsbeschlusses nicht die Rede sein kann. Es ist für die Zuständigkeit nach Paragraph 12, EntmO. im allgemeinen der ständige Aufenthaltsort des zu Entmundigenden vor der Aufnahme in die Anstalt maßgebend (ZBl. 1920 Nr. 121 S. 381). Es hat deshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Entmündigungsverfahren durchzuführen. Nur wenn mit der Entlassung des Angehaltenen in absehbarer Zeit nicht hätte gerechnet werden können, würde die Anhaltung in der Anstalt einen ständigen Aufenthalt und damit die Zuständigkeit nach Paragraph 12, (1) EntmO. begrunden (SZ. römisch 30 24). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nach den Feststellungen der erstgerichtlichen Entscheidung Ende April 1966 mit der Entlassung zu rechnen war.
Da sohin dem rechtzeitig erhobenen Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß keine Berechtigung zukam, war dem Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz zwar Folge zu geben, diese Entscheidung aber dahin abzuändern, daß dem Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz keine Folge gegeben wird.