Rechtssatz RS0006566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006566
Entscheidungsdatum
10.01.1967
Norm
AußStrG §9 Abs4 F
EntmO §12 Abs3
Rechtssatz
Hat der Gerichtshof I. Instanz gem § 12 Abs 3 EntmO entschieden, so ist der dagegen erhobene Rekurs dann rechtzeitig, wenn er beim Bezirksgericht, bei dem das Entmündigungsverfahren anhängig ist, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden ist.Hat der Gerichtshof römisch eins. Instanz gem Paragraph 12, Absatz 3, EntmO entschieden, so ist der dagegen erhobene Rekurs dann rechtzeitig, wenn er beim Bezirksgericht, bei dem das Entmündigungsverfahren anhängig ist, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006566
Dokumentnummer
JJR_19670110_OGH0002_0080OB00373_6600000_001