Rechtssatz RS0058807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058807
Geschäftszahl
1Nd203/52; 8Ob373/66
Entscheidungsdatum
10.01.1967
Rechtssatz
Wenn der zu Entmündigende in einer geschlossenen Anstalt angehalten wird, ist der ständige Aufenthalt vor der Aufnahme in die geschlossene Anstalt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens maßgebend. Der Aufenthalt in der Anstalt kann nicht als ständiger angesehen werden, weil die Wirksamkeit der Anhaltung nach einem Jahr erlischt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0058807
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010ND00203_5200000_001