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Rechtssatz RS0058815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058815

Geschäftszahl

5Ob58/88

Entscheidungsdatum

31.03.1989

Norm

EntgRV §9
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Ist die gemeinnützige Bauvereinigung wegen der Kompliziertheit der technischen Wärmeversorgungsanlage sowie der Vornahme und Auswertung der Verbrauchsmessungsergebnisse (Ablesen, Justieren der Meßgeräte, Auswertung der Meßergebnisse durch EDV, Plausibilitätskontrollen, Toleranzprüfungen etc) - ohne daß es grundsätzlich auf die Größe der Anlage ankäme - selbst nicht in der Lage, die erforderlichen Verbrauchsanteilsmessungen Verbrauchsmessungen durchzuführen, bedarf es vielmehr hiezu eines darauf spezialisierten Unternehmens, so gehört das von einem solchen Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellte Entgelt zu den "sonstigen Kosten des Betriebes" der Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, 2.Satz WGG. Ist daher die Hausverwalterin (gemeinnützige Wohnbauvereinigung) außerstande, die für die Feststellung des individuellen Wärmeverbrauchs der einzelnen Nutzungsberechtigten erforderlichen Tätigkeiten selbst vorzunehmen, so stellen die von dem beigezogenen Unternehmen erbrachten Leistungen keine Verwaltertätigkeiten der gemeinnützigen Bauvereinigung dar, deren Kosten durch das "Verwaltungskostenpauschale" nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 9, EntgRV abgegolten wären.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/88
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 58/88
    Veröff: MietSlg XLI/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058815

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00058_8800000_001