Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter je einer Wohnung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnhausanlage "Ulfiswiese" in Innsbruck, Kranebitter Alle 140-152, die von der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Mit der Feststellung des Wärmeverbrauchs und des Anteils jedes einzelnen Mieters am Gesamtwärmeverbrauch beauftragte die Antragsgegnerin die T*** M*** Ges.m.b.H., ein für diese Aufgaben
spezialisiertes Gewerbeunternehmen, dessen Dienstleistung im wesentlichen in folgenden Tätigkeiten besteht:
Terminisierung, Fahrt, Ablesung inc. Austausch der Meßröhrchen, Beweissicherung (= Aufbewahrung der Röhrchen), Ablesen und Justieren der Warmwasserzähler, Reparaturen geringfügiger Beschädigungen durch das Ablesepersonal an Ort und Stelle, Verarbeitung der Meßergebnisse durch elektronische Datenverarbeitung mit spezialisiertem Knowhow. Die Datenverarbeitung beinhaltet neben Gesamt- und Einzelabrechnungen Plausibilitätskontrollen, Toleranzprüfungen (Ölkostenprüfungen), Fehlerläufe, Berücksichtigung von Voraus- und Nachzahlungen, Bedachtnahme auf juristische Grundlagen der einschlägigen Wohnungs- und Finanzgesetze. Das EDV-System der T*** Ges.m.b.H. kennt ca. 600 verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, die kombiniert werden können. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen ist ein geschulter Mitarbeiterstab notwendig. Die Antragsgegnerin nimmt somit die Dienstleistungen eines spezialisierten, gewinnorientierten Unternehmens in Anspruch, welche sie von sich aus nie zu leisten in der Lage wäre. An Kundendienstrechnungen wurden der Antragsgegnerin im Jahre 1983 46.903,32 S, im Jahre 1984 50.661,20 S und im Jahre 1985 53.621,94 S verrechnet. Diese Beträge wurden im Rahmen der Jahresabrechnungen als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt. Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1983 sind für die Wohnanlage Ulfiswiese insgesamt 152.315 Liter Heizöl zu einem Gegenwert von 757.240,30 S netto geliefert worden. Die Rechnung der B*** T*** Ges.m.b.H. vom 28. Dezember 1983 über einen Betrag von 145.101,60 S netto betraf einen am 28. Dezember 1983 erfolgte Lieferung von 28.790 Liter Heizöl; diese Rechnung wurde der Antragsgegnerin erst am 11. Jänner 1984 zugestellt. Für die mit Jahresende noch im Tank befindlichen ca. 80.000 Liter Öl wurde ein Betrag von 403.200 S netto abgegrenzt und erst in der Jahresabrechnung für 1984 auf die Mieter überwälzt; dies deshalb, um den erst gegen Jahresende 1983 eingezogenen Mietern, die im Gegensatz zu den bereits seit Frühjahr 1983 eingezogenen Mietern weniger Akontierungen geleistet hatten, größere Nachzahlungen zu ersparen.
Mit dem am 11. September 1986 beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung IV, Schlichtungsstelle, erhobenen Antrag begehrten verschiedene Mieter der Wohnhausanlage "Ulfiswiese" die Festsetzung der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 1984 und 1985. Mit Entscheidung vom 7. April 1987 stellte die Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck fest, daß das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 7 WGG durch die Vorschreibung von anteiligen "Verbrauchserfassungskosten" in den Heizkosten-Abrechnungen der Jahre 1984 und 1985 nicht überschritten worden sei, das angemessene Entgelt im Sinne der genannten Gesetzesstelle auch durch die Berechnung des Energieverbrauchs nach den in den Abrechnungsjahren 1984 bzw. 1985 fällig gewordenen Ölliefer-Rechnungen nicht überschritten worden sei und der Einwand hinsichtlich der Verjährung von in der Abrechnung 1984 enthaltenen Ölkosten in Höhe von 403.200 S unberechtigt sei.Mit dem am 11. September 1986 beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung römisch vier, Schlichtungsstelle, erhobenen Antrag begehrten verschiedene Mieter der Wohnhausanlage "Ulfiswiese" die Festsetzung der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 1984 und 1985. Mit Entscheidung vom 7. April 1987 stellte die Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck fest, daß das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG durch die Vorschreibung von anteiligen "Verbrauchserfassungskosten" in den Heizkosten-Abrechnungen der Jahre 1984 und 1985 nicht überschritten worden sei, das angemessene Entgelt im Sinne der genannten Gesetzesstelle auch durch die Berechnung des Energieverbrauchs nach den in den Abrechnungsjahren 1984 bzw. 1985 fällig gewordenen Ölliefer-Rechnungen nicht überschritten worden sei und der Einwand hinsichtlich der Verjährung von in der Abrechnung 1984 enthaltenen Ölkosten in Höhe von 403.200 S unberechtigt sei.
Die im Spruch genannten Antragsteller gaben sich mit dieser Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG, § 22 WGG). Die von der Antragsgegnerin unter dem Titel "Verbrauchserfassung" verrechneten Kosten stellten keine "Heizkosten" dar, sie seien vielmehr durch die zu leistenden Verwaltungskosten gedeckt. Außerdem seien in die Heizkostenabrechnungen zu Unrecht die in der entsprechenden Periode angelieferten Ölmengen aufgenommen worden und nicht - wie es richtig gewesen wäre - die tatsächlich verbrauchten Ölmengen. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge. Die Verbrauchserfassung der Heizkosten stelle eine hoch spezialisierte Tätigkeit dar und könne nicht unter die allgemeinen Verwaltungskosten subsumiert werden. Die von den Antragstellern verlangte Ölmengenabgrenzung im Sinne einer exakten Ölstandsmessung sei technisch nicht möglich. Auch aus dem Gesetz (§ 24 Abs 1 MRG) ergäbe sich nicht, daß der Verbrauch nach der verbrauchten Ölmenge je Abrechnungsperiode zu berechnen sei. Die Verbrauchsfeststellung sei bloß Verteilungsmethode. Die Betriebs- und Heizkosten seien je nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auf die Mieter zu überwälzen. Die Fälligkeit trete bereits ein, wenn die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt und nicht erst, wenn sie von ihm bezahlt würden. Das Erstgericht sprach mit seinem Sachbeschluß ua aus, daßDie im Spruch genannten Antragsteller gaben sich mit dieser Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG, Paragraph 22, WGG). Die von der Antragsgegnerin unter dem Titel "Verbrauchserfassung" verrechneten Kosten stellten keine "Heizkosten" dar, sie seien vielmehr durch die zu leistenden Verwaltungskosten gedeckt. Außerdem seien in die Heizkostenabrechnungen zu Unrecht die in der entsprechenden Periode angelieferten Ölmengen aufgenommen worden und nicht - wie es richtig gewesen wäre - die tatsächlich verbrauchten Ölmengen. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge. Die Verbrauchserfassung der Heizkosten stelle eine hoch spezialisierte Tätigkeit dar und könne nicht unter die allgemeinen Verwaltungskosten subsumiert werden. Die von den Antragstellern verlangte Ölmengenabgrenzung im Sinne einer exakten Ölstandsmessung sei technisch nicht möglich. Auch aus dem Gesetz (Paragraph 24, Absatz eins, MRG) ergäbe sich nicht, daß der Verbrauch nach der verbrauchten Ölmenge je Abrechnungsperiode zu berechnen sei. Die Verbrauchsfeststellung sei bloß Verteilungsmethode. Die Betriebs- und Heizkosten seien je nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auf die Mieter zu überwälzen. Die Fälligkeit trete bereits ein, wenn die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt und nicht erst, wenn sie von ihm bezahlt würden. Das Erstgericht sprach mit seinem Sachbeschluß ua aus, daß
1.) das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG durch die Vorschreibung von anteiligen "Verbrauchserfassungskosten" in den Jahresabrechnungen für die Jahre 1984 und 1985 nicht überschritten wurde; (jedoch)1.) das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG durch die Vorschreibung von anteiligen "Verbrauchserfassungskosten" in den Jahresabrechnungen für die Jahre 1984 und 1985 nicht überschritten wurde; (jedoch)
2.) das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG durch die Vorschreibung eines Betrages von 258.098,36 S in der Jahresabrechnung 1984 für die im Jahre 1983 fällig gewordenen Ölkosten um diesen Betrag überschritten wurde.2.) das für die Wohnungen der Antragsteller angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG durch die Vorschreibung eines Betrages von 258.098,36 S in der Jahresabrechnung 1984 für die im Jahre 1983 fällig gewordenen Ölkosten um diesen Betrag überschritten wurde.
Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Sondervorschriften des WGG zur Anwendung kämen, wobei aber zufolge § 1 Abs 3 MRG dem § 19 WGG derogiert sei. Bei den Verbrauchserfassungskosten handle es sich um Kosten des Betriebes einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 14 Abs 1 WGG, welche nicht durch den allgemeinen Verwaltungsfonds der Genossenschaft abzudecken seien. Zur Frage der Ölmengenabgrenzung vertrete das Gericht nicht die Ansicht der Antragsteller, wonach unter "Verbrauchsfeststellung" die Feststellung der tatsächlich verbrauchten Ölmengen zu verstehen und somit eine Ölmengenabgrenzung notwendig sei. Die in § 14 Abs 1 WGG vorgesehene Verbrauchsfeststellung sei bloße Verteilungsmethode. Abgesehen von der bereits erwähnten Derogation erscheine es sehr zweifelhaft, daß hinsichtlich aller Mieter oder Nutzungsberechtigten gemäß § 19 WGG vorgegangen worden sei. Der für Betriebskosten gültige § 21 Abs 3 MRG sei auch hier anzuwenden, demnach sei auch bei Heizkosten das Verrechnungsjahr gleichzusetzen mit dem Kalenderjahr. Beträge für Brennstoffe, welche 1983 in Rechnung gestellt wurden, seien im Jahre 1983 fällig geworden und hätten demzufolge in die Jahresabrechnung 1983 Eingang finden müssen. Ausgehend von dieser Betrachtung sei ein Betrag von 258.098,36 S netto an Heizkosten zu Unrecht in die Jahresabrechnung 1984 aufgenommen worden. Für die Schaffung eines Exekutionstitels in Ansehung eines Rückforderungsanspruches fehle es an den Voraussetzungen, weil die Höhe der von den Antragstellern bezahlten Beträge für den fraglichen Zeitraum nicht feststünden. Dieser Sachbeschluß wurde von beiden Teilen bekämpft. Während das Rekursgericht dem in Ansehung der Entscheidung über die Verbrauchserfassungskosten (Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) erhobenen Rekurs der Antragsteller mit dem Ausspruch keine Folge gab, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, gab es dem ua hinsichtlich der Aufnahme von Ölkosten in die Jahresabrechnung 1984 erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin dahin Folge, daß es den erstgerichtlichen Beschluß diesbezüglich aufhob und die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Sondervorschriften des WGG zur Anwendung kämen, wobei aber zufolge Paragraph eins, Absatz 3, MRG dem Paragraph 19, WGG derogiert sei. Bei den Verbrauchserfassungskosten handle es sich um Kosten des Betriebes einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WGG, welche nicht durch den allgemeinen Verwaltungsfonds der Genossenschaft abzudecken seien. Zur Frage der Ölmengenabgrenzung vertrete das Gericht nicht die Ansicht der Antragsteller, wonach unter "Verbrauchsfeststellung" die Feststellung der tatsächlich verbrauchten Ölmengen zu verstehen und somit eine Ölmengenabgrenzung notwendig sei. Die in Paragraph 14, Absatz eins, WGG vorgesehene Verbrauchsfeststellung sei bloße Verteilungsmethode. Abgesehen von der bereits erwähnten Derogation erscheine es sehr zweifelhaft, daß hinsichtlich aller Mieter oder Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 19, WGG vorgegangen worden sei. Der für Betriebskosten gültige Paragraph 21, Absatz 3, MRG sei auch hier anzuwenden, demnach sei auch bei Heizkosten das Verrechnungsjahr gleichzusetzen mit dem Kalenderjahr. Beträge für Brennstoffe, welche 1983 in Rechnung gestellt wurden, seien im Jahre 1983 fällig geworden und hätten demzufolge in die Jahresabrechnung 1983 Eingang finden müssen. Ausgehend von dieser Betrachtung sei ein Betrag von 258.098,36 S netto an Heizkosten zu Unrecht in die Jahresabrechnung 1984 aufgenommen worden. Für die Schaffung eines Exekutionstitels in Ansehung eines Rückforderungsanspruches fehle es an den Voraussetzungen, weil die Höhe der von den Antragstellern bezahlten Beträge für den fraglichen Zeitraum nicht feststünden. Dieser Sachbeschluß wurde von beiden Teilen bekämpft. Während das Rekursgericht dem in Ansehung der Entscheidung über die Verbrauchserfassungskosten (Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) erhobenen Rekurs der Antragsteller mit dem Ausspruch keine Folge gab, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, gab es dem ua hinsichtlich der Aufnahme von Ölkosten in die Jahresabrechnung 1984 erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin dahin Folge, daß es den erstgerichtlichen Beschluß diesbezüglich aufhob und die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
Zum Rekurs der Antragsteller nahm das Gericht zweiter Instanz im wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Antragsteller führten in ihrem Rechtsmittel zusammengefaßt aus, alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Kosten würden durch den Pauschalbetrag nach der Entgeltsrichtlinienverordnung abgedeckt. Objekt- und unternehmensbezogene Kriterien sehe das Gesetz nicht als Unterscheidungsmerkmale an. Zu beachten sei auch, daß die Verwaltung einer Zentralheizungsanlage zur durchschnittlichen Verwaltungstätigkeit zu rechnen sei. Die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten habe jede Hausverwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit zu verrichten. Die Erstellung von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sei den Hausverwaltungen zwingend vorgeschrieben. Die Verfolgung der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht führe letztlich zu einer "Zweiseitigkeit" bei Erstellung der Heizkostenabrechnungen, die einen würden sie von selbst erstellen und würden lediglich im Rahmen des Verwaltungspauschales entlohnt, die anderen würden sie außer Haus geben und die hiedurch zusätzlich entstehenden Kosten auf die Mieter überwälzen.
Ausgehend von der Bestimmung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG, wonach dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar sei, seien von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die die Anlage benützen, 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen seien (dies entspräche dem § 24 Abs 1 MRG), vertrete das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht den Standpunkt, daß die festgestellten Verbrauchserfassungskosten der T*** M*** Ges.m.b.H. sonstige Kosten des Betriebes der zentralen Wärmeversorgungsanlage seien, die nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen seien. Es handle sich hiebei um Kosten, die infolge des Ablesesystems des genannten Unternehmens und der Verarbeitung der Meßergebnisse zwangsläufig zusätzlich aufliefen und von der Hausverwaltung vorgestreckt würden. Die Tätigkeit der genannten Ges.m.b.H. entbinde jedoch die Hausverwaltungen nicht von der Aufgabe, die Ergebnisse der Ablesung auf die jährlichen Heizkostenabrechnungen umzulegen und in diese einzubauen. Hiebei handle es sich um einen Arbeitsvorgang der Hausverwaltung, der jedenfalls anfalle, egal, ob das zu verwaltende Objekt bzw. dessen Wohnungen mit Wärmemeßgeräten ausgestattet seien oder nicht, weshalb das Argument der Rekurswerber, die von einer "Zweiseitigkeit" sprächen, nicht greife. Im Sinne des § 14 Abs 1 Z 6 WGG dürfe bei Berechnung des Entgelts ein im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigter Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten angerechnet werden. Zur Deckung dieser Verwaltungskosten einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten könne ein Pauschalbetrag angerechnet werden, dessen Berechnung sich aus § 9 Abs 1 der Entgeltsrichtlinienverordnung ergäbe. Bei den im § 14 Abs 1 Z 6 WGG genannten Verwaltungskosten handle es sich jedoch lediglich um die allgemeinen Kosten der Bauvereinigung, die ihr bei der Verwaltungstätigkeit entstünden. Dies ergäbe sich zum einen aus § 9 Abs 3 EntGRV, der von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen sprächen, von denen bei der Neufestsetzung der Höhe der Beträge nach Abs 1 auszugehen sei, zum anderen aber auch aus Abs 4, der neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten einen weiteren angemessenen Betrag vorsähe, wenn Tätigkeiten von der Bauvereinigung verrichtet würden, die über die im Rahmen der örtlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgingen. Bei den in Rede stehenden Verbrauchserfassungskosten handle es sich um solche, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung sprengten. Die Verbrauchserfassungskosten könnten daher richtigerweise neben dem Verwaltungskostenpauschale begehrt und auf die einzelnen Mieter oder Nutzungsberechtigten überwälzt werden, wobei nochmals festgehalten sei, daß sie einen Teil der Heizkosten im weiteren Sinn darstellten und daher in der Heizkostenabrechnung ihren Niederschlag zu finden hätten. In der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnte das Rekursgericht daher keinen Irrtum erblicken, weshalb diesem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bekannt sei.Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG, wonach dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar sei, seien von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die die Anlage benützen, 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen seien (dies entspräche dem Paragraph 24, Absatz eins, MRG), vertrete das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht den Standpunkt, daß die festgestellten Verbrauchserfassungskosten der T*** M*** Ges.m.b.H. sonstige Kosten des Betriebes der zentralen Wärmeversorgungsanlage seien, die nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen seien. Es handle sich hiebei um Kosten, die infolge des Ablesesystems des genannten Unternehmens und der Verarbeitung der Meßergebnisse zwangsläufig zusätzlich aufliefen und von der Hausverwaltung vorgestreckt würden. Die Tätigkeit der genannten Ges.m.b.H. entbinde jedoch die Hausverwaltungen nicht von der Aufgabe, die Ergebnisse der Ablesung auf die jährlichen Heizkostenabrechnungen umzulegen und in diese einzubauen. Hiebei handle es sich um einen Arbeitsvorgang der Hausverwaltung, der jedenfalls anfalle, egal, ob das zu verwaltende Objekt bzw. dessen Wohnungen mit Wärmemeßgeräten ausgestattet seien oder nicht, weshalb das Argument der Rekurswerber, die von einer "Zweiseitigkeit" sprächen, nicht greife. Im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG dürfe bei Berechnung des Entgelts ein im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigter Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten angerechnet werden. Zur Deckung dieser Verwaltungskosten einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten könne ein Pauschalbetrag angerechnet werden, dessen Berechnung sich aus Paragraph 9, Absatz eins, der Entgeltsrichtlinienverordnung ergäbe. Bei den im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG genannten Verwaltungskosten handle es sich jedoch lediglich um die allgemeinen Kosten der Bauvereinigung, die ihr bei der Verwaltungstätigkeit entstünden. Dies ergäbe sich zum einen aus Paragraph 9, Absatz 3, EntGRV, der von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen sprächen, von denen bei der Neufestsetzung der Höhe der Beträge nach Absatz eins, auszugehen sei, zum anderen aber auch aus Absatz 4,, der neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten einen weiteren angemessenen Betrag vorsähe, wenn Tätigkeiten von der Bauvereinigung verrichtet würden, die über die im Rahmen der örtlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgingen. Bei den in Rede stehenden Verbrauchserfassungskosten handle es sich um solche, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung sprengten. Die Verbrauchserfassungskosten könnten daher richtigerweise neben dem Verwaltungskostenpauschale begehrt und auf die einzelnen Mieter oder Nutzungsberechtigten überwälzt werden, wobei nochmals festgehalten sei, daß sie einen Teil der Heizkosten im weiteren Sinn darstellten und daher in der Heizkostenabrechnung ihren Niederschlag zu finden hätten. In der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnte das Rekursgericht daher keinen Irrtum erblicken, weshalb diesem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bekannt sei.
In Erledigung des Rekurses der Antragsgegnerin pflichtete das Rekursgericht vorerst dem Erstgericht grundsätzlich darin bei, daß das Verrechungsjahr nach dem Gesetz nicht die Heizperiode, sondern - ebenso wie bei den Betriebskosten - das Kalenderjahr darstelle und daß Heizungskosten wie Betriebskosten gegenüber den Mietern nicht erst dann fällig würden, wenn sie vom Vermieter bezahlt worden seien, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Vermieter in Rechnung gestellt worden seien. Verträte man die Ansicht des Erstgerichtes, wonach nach § 21 Abs 3 und 4 MRG abzurechnen sei, wäre tatsächlich der bereits im Jahre 1983 fällig gewordene Betrag von 258.098,36 S an Heizkosten zu Unrecht in die Jahresabrechnung 1984 aufgenommen worden. Das Rekursgericht schließe sich aber nicht der Meinung des Erstgerichtes an, daß dem § 19 WGG als dem zeitlich früheren Gesetz durch das MRG derogiert worden sei. Mit der MRG-Novelle 1985 sei nämlich nicht nur das Mietrechtsgesetz, sondern auch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 8. März 1979 (BGBl. 1985/559) novelliert worden. Trotz dieser zeitgleichen Novellierung sei jedoch der § 19 Abs 1 WGG nicht dem § 21 Abs 3 bzw. 4 MRG angeglichen, sondern - sähe man von einer Richtigstellung des Zitats entsprechend den geänderten Absatzbezeichnungen in § 14 WGG ab - im gleichen Wortlaut übernommen worden. Danach seien auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung sei beim Hausbesorger oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen nicht binnen 4 Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben würden, gälten sie als endgültig geprüft und anerkannt. Dieser letzte Satz fehle im § 21 Abs 3 MRG. Auch bei einer weiteren Änderung des WGG durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1987, BGBl. 340 (erstes Wohnrechtsänderungsgesetz) habe der Gesetzgeber trotz einer geringfügigen Änderung des § 19 Abs 1 (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag statt lediglich Erhaltungsbeitrag) keine Ursache gesehen, von der Viermonatsfrist abzurücken und den Gesetzestext den diesbezüglichen Bestimmungen des MRG anzugleichen, obwohl nach § 20 Abs 1 WGG neben anderen Paragraphen des MRG auch der § 21 - ausgenommen dessen Absatz 1 Z 7 - auf die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden sei, in denen § 1 MRG anderes bestimme. Diese Vorgangsweise bekräftige das Rekursgericht in seiner Meinung, daß die Bestimmung des § 19 WGG vom Gesetzgeber in dem dort festgehaltenen Wortlaut gewollt sei, weshalb nicht gesagt werden könne, daß dem § 19 WGG durch das MRG derogiert sei. In Anwendung des § 19 WGG erweise sich die gegenständliche Rechtssache aber noch nicht als spruchreif. Das Erstgericht habe auf Grund seiner Rechtsansicht noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Antragstellern Abrechnungen gelegt worden seien, die dem § 19 WGG ensprächen, ob und innerhalb der Viermonatsfrist ab Auflage allenfalls begründete Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1984 erhoben worden seien. Hiebei handle es sich um entscheidungswesentliche Feststellungen, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten, weshalb sie im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vom Rekursgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen gewesen sei. Den Ausspruch über den Rechtskraftvorbehalt stützte das Rekursgericht auf § 37 Abs 3 Z 18 MRG, § 527 Abs 2 ZPO; bei der Frage nach der Gültigkeit des § 19 WGG fehle eine einschlägige Judikatur des Höchstgerichtes, weshalb es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO handle. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den "angefochtenen Beschluß" im Sinne der "vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages der Antragsteller" abzuändern; hilfsweise wird beantragt, den "angefochtenen Beschluß" zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.In Erledigung des Rekurses der Antragsgegnerin pflichtete das Rekursgericht vorerst dem Erstgericht grundsätzlich darin bei, daß das Verrechungsjahr nach dem Gesetz nicht die Heizperiode, sondern - ebenso wie bei den Betriebskosten - das Kalenderjahr darstelle und daß Heizungskosten wie Betriebskosten gegenüber den Mietern nicht erst dann fällig würden, wenn sie vom Vermieter bezahlt worden seien, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Vermieter in Rechnung gestellt worden seien. Verträte man die Ansicht des Erstgerichtes, wonach nach Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG abzurechnen sei, wäre tatsächlich der bereits im Jahre 1983 fällig gewordene Betrag von 258.098,36 S an Heizkosten zu Unrecht in die Jahresabrechnung 1984 aufgenommen worden. Das Rekursgericht schließe sich aber nicht der Meinung des Erstgerichtes an, daß dem Paragraph 19, WGG als dem zeitlich früheren Gesetz durch das MRG derogiert worden sei. Mit der MRG-Novelle 1985 sei nämlich nicht nur das Mietrechtsgesetz, sondern auch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 8. März 1979 (BGBl. 1985/559) novelliert worden. Trotz dieser zeitgleichen Novellierung sei jedoch der Paragraph 19, Absatz eins, WGG nicht dem Paragraph 21, Absatz 3, bzw. 4 MRG angeglichen, sondern - sähe man von einer Richtigstellung des Zitats entsprechend den geänderten Absatzbezeichnungen in Paragraph 14, WGG ab - im gleichen Wortlaut übernommen worden. Danach seien auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung sei beim Hausbesorger oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen nicht binnen 4 Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben würden, gälten sie als endgültig geprüft und anerkannt. Dieser letzte Satz fehle im Paragraph 21, Absatz 3, MRG. Auch bei einer weiteren Änderung des WGG durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1987, Bundesgesetzblatt 340 (erstes Wohnrechtsänderungsgesetz) habe der Gesetzgeber trotz einer geringfügigen Änderung des Paragraph 19, Absatz eins, (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag statt lediglich Erhaltungsbeitrag) keine Ursache gesehen, von der Viermonatsfrist abzurücken und den Gesetzestext den diesbezüglichen Bestimmungen des MRG anzugleichen, obwohl nach Paragraph 20, Absatz eins, WGG neben anderen Paragraphen des MRG auch der Paragraph 21, - ausgenommen dessen Absatz 1 Ziffer 7, - auf die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden sei, in denen Paragraph eins, MRG anderes bestimme. Diese Vorgangsweise bekräftige das Rekursgericht in seiner Meinung, daß die Bestimmung des Paragraph 19, WGG vom Gesetzgeber in dem dort festgehaltenen Wortlaut gewollt sei, weshalb nicht gesagt werden könne, daß dem Paragraph 19, WGG durch das MRG derogiert sei. In Anwendung des Paragraph 19, WGG erweise sich die gegenständliche Rechtssache aber noch nicht als spruchreif. Das Erstgericht habe auf Grund seiner Rechtsansicht noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Antragstellern Abrechnungen gelegt worden seien, die dem Paragraph 19, WGG ensprächen, ob und innerhalb der Viermonatsfrist ab Auflage allenfalls begründete Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1984 erhoben worden seien. Hiebei handle es sich um entscheidungswesentliche Feststellungen, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten, weshalb sie im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vom Rekursgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen gewesen sei. Den Ausspruch über den Rechtskraftvorbehalt stützte das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO; bei der Frage nach der Gültigkeit des Paragraph 19, WGG fehle eine einschlägige Judikatur des Höchstgerichtes, weshalb es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO handle. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den "angefochtenen Beschluß" im Sinne der "vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages der Antragsteller" abzuändern; hilfsweise wird beantragt, den "angefochtenen Beschluß" zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs keine Folge zu geben.