Rechtssatz RS0069680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069680
Entscheidungsdatum
31.03.1989
Rechtssatz
Dem § 19, insbesondere dessen Abs 1 letzter Satz WGG wurde durch das MRG nicht derogiert. Wurde den gesetzlichen Bestimmungen über Rechnungslegung, Auflegung der Abrechnungen und Gewährung der Belegeinsicht entsprochen, und wurden binnen vier Monaten ab Auflage begründete Einwendungen nicht erhoben, so gelten die Abrechnungen als endgültig geprüft und anerkannt. In einem solchen Fall handelt es sich bei den auf Grund dieser Abrechnungen vorgenommenen Zahlungen nicht mehr um Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 21 oder 24 MRG bzw § 14 Abs 1 WGG erbracht wurden.Dem Paragraph 19,, insbesondere dessen Absatz eins, letzter Satz WGG wurde durch das MRG nicht derogiert. Wurde den gesetzlichen Bestimmungen über Rechnungslegung, Auflegung der Abrechnungen und Gewährung der Belegeinsicht entsprochen, und wurden binnen vier Monaten ab Auflage begründete Einwendungen nicht erhoben, so gelten die Abrechnungen als endgültig geprüft und anerkannt. In einem solchen Fall handelt es sich bei den auf Grund dieser Abrechnungen vorgenommenen Zahlungen nicht mehr um Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 21, oder 24 MRG bzw Paragraph 14, Absatz eins, WGG erbracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069680
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00058_8800000_002