Rechtssatz RS0058820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058820
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Erst durch § 28 Abs2 FOG erlangte die Nationalbibliothek beschränkte Rechtspersönlichkeit. Eine letztwillige Verfügung, die eine Zuwendung an die Nationalbibliothek vor Inkrafttreten des FOG vorsieht, kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Zuwendung jener (juristischen) Person zugute kommen sollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in der Nationalbibliothek gewährleisten konnte, also der Republik Österreich.Erst durch Paragraph 28, Abs2 FOG erlangte die Nationalbibliothek beschränkte Rechtspersönlichkeit. Eine letztwillige Verfügung, die eine Zuwendung an die Nationalbibliothek vor Inkrafttreten des FOG vorsieht, kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Zuwendung jener (juristischen) Person zugute kommen sollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in der Nationalbibliothek gewährleisten konnte, also der Republik Österreich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 387/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 387/85
Veröff: ÖBl 1986,27 = MR 1986 H2,20 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058820
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_001