Der Revisionsrkurs ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Klägerin zunächst bezweifelt, daß die REPUBLIK ÖSTERREICH das Sacheigentum an den Tagebüchern erworben hat, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Helene B hat mit dem Testamentsnachtrag vom 23.7.1969 die Tagebücher ihrer Mutter der Nationalbibliothek vermacht. Diese besaß allerdings weder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin und auch nicht im Zeitpunkt des Endes der verfügten 3-jährigen Verschlußpflicht (30.8.1979) eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine beschränkte Rechtspersönlichkeit erlangte sie erst durch § 28 Abs. 2 I. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes gab es außer der Regelung der Eigentumsfrage an der ehemaligen Hofbibliothek durch § 6 des heute einen Teil der Bundesverfassung bildenden Gesetzes vom 3.4.1919 J Nr. 209, verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften und dem § 21 PresseG, BGBl. 218/1922, keine Regelung auf Gesetzesstufe, welche die Österreichische Nationalbibliothek betraf (vgl. RV 214 BlgNr. XV GP 18). Die Österreichische Nationalbibliothek konnte daher an den Tagebüchern kein Eigentum erwerben. Die Bestimmung der letztwilligen Verfügung kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Erblasserin das Eigentum an den Tagebüchern jener Person überlassen wollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in der Nationalbibliothek gewährleisten konnte, also der REPUBLIK ÖSTERRREICH, deren Eigentum an den Tagebüchern somit ausreichend bescheinigt ist. Das Schreiben des Direktors der Musiksammlung vom 26.4.1982 steht dem nicht entgegen. Denn das I enthält keine Bestimmung, daß mit seinem Inkrafttreten das Eigentum an den vorhandenen Beständen von der REPUBLIK ÖSTERREICH auf die Österreichische Nationalbibliothek übergeht. Nur für die Zukunft wurde der Österreichsichen Nationalbibliothek das Recht eingeräumt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Schreiben vom 26.4.1982 aber auch kein die REPUBLIK ÖSTERREICH bindendes Anerkenntnis dar. Es ist davon auszugehen, daß die REPUBLIK ÖSTERREICH im Zeitpunkt dieses Schreibens nach wie vor Eigentümerin der Tagebücher war. Eine für die REPUBLIK ÖSTERREICH bindende Wirkung konnte das Schreiben daher nur entfalten, wenn der Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek, mit dessen Einvernehmen das Schreiben an die Klägerin gerichtet wurde, zur Abgabe derartiger Erklärungen berechtigt war. Das war jedoch nicht der Fall. Aus dem I ergibt sich eine solche Berechtigung nicht. Denn gemäß § 28 Abs. 3 Zif. 6 I umfassen die Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek zwar insbesondere die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Zif. 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, sowie für die Öffentlichkeit, doch wurde im § 29 Abs. 1 I dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Erlassung einer Bibliotheksordnung vorbehalten, die sowohl die organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek als auch Richtlinien für die Benützung enthalten sollte. Auch wurde im Gesetz die Stellung des Leiters der Österreichischen Nationalbibliothek nicht näher umschrieben, sondern nur dessen Zuständigkeit zur näheren Regelung über die Benützung und über Öffnungszeiten in Form einer Benützungsordnung festgelegt. Eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des § 29 Abs. 1 I vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 8.6.1984. Abgesehen davon, daß deren Bestimmungen auf das mehr als 2 Jahre vor ihrem Inkrafttreten ergangene Schreiben nicht angewendet werden können, ergibt sich auch aus der Bibliotheksordnung kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der K ÖSTERREICH, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des § 4 der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken. Daß nämlich eine rechtliche Beschränkung der Bereitstellung der Tagebücher zur Benützung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Bibliotheksordnung nicht bestand, wird noch ausgeführt werden. Die Klägerin konnte daher mit Rücksicht auf das Eigentum der REPUBLIK ÖSTERREICH nach der Gesetzeslage nicht davon ausgehen, daß der Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek zur Abgabe einer derartigen verbindlichen Erklärung berechtigt war. Die Zuständigkeit zur Abgabe solcher Erklärungen ergab sich vielmehr aus dem Bundesministeriengesetz 1973 BGBl. 389. Nach der Anlage zu § 2 Teil 2 D Zif. 7 dieses Gesetzes (nunmehr nach der Novelle BGBl. 1983/617 die Anlage zu § 2 Teil 2 E Zif. 7) ist das Bundesministerium für Finanzen für Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ministeriums fallen, zuständig. Dazu gehören insbesondere Verfügungen über Bundesvermögen und die Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesminsteriums fällt. In Frage käme hier nur das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, in dessen Wirkungsbereich gemäß Anlage zu § 2 Teil 2 E (seit der Novelle BGBl. 1983/617: "O") insbesondere Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens gehören. Einer Klärung der Frage, welches der beiden Bundesministerien für die Abgabe einer derartigen Erklärung zuständig gewesen wäre, bedarf es jedoch nicht, weil nicht behauptet wurde, daß einer der beiden Bundesminister eine solche Erklärung abgegeben hätte. Es wurde auch nicht behauptet, daß etwa im Sinn des § 7 Abs. 5 BMG eine von der sonstigen Geschäftseinteilung abweichende Organisation für die Besorgung der Geschäfte in derartigen Angelegenheiten des Bundes als Träger von Privatrechten vorgesehen gewesen sei und in diesem Sinne dem Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek die Besorgung derartiger Geschäfte übertragen worden wäre. Die im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek abgegebene Erklärung vom 26.4.1982 ist daher nach dem bescheinigten Sachverhalt für die beklagte Partei nicht bindend, weil diesem weder durch Gesetz noch durch Ermächtigung seitens der zuständigen Organe eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt war. Der Fall unterscheidet sich von dem in der Entscheidung SZ 52/80 behandelten dadurch, daß damals der Umfang der Vertretungsmacht des handelnden Operndirektors im maßgeblichen Erlaß widersprüchlich geregelt war, während hier überhaupt jede gesetzliche Regelung der Befugnisse des Generaldirektors fehlte. Daher griff hier die Zuständigkeit nach dem Ministeriengesetz ein.Soweit die Klägerin zunächst bezweifelt, daß die REPUBLIK ÖSTERREICH das Sacheigentum an den Tagebüchern erworben hat, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Helene B hat mit dem Testamentsnachtrag vom 23.7.1969 die Tagebücher ihrer Mutter der Nationalbibliothek vermacht. Diese besaß allerdings weder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin und auch nicht im Zeitpunkt des Endes der verfügten 3-jährigen Verschlußpflicht (30.8.1979) eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine beschränkte Rechtspersönlichkeit erlangte sie erst durch Paragraph 28, Absatz 2, römisch eins. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes gab es außer der Regelung der Eigentumsfrage an der ehemaligen Hofbibliothek durch Paragraph 6, des heute einen Teil der Bundesverfassung bildenden Gesetzes vom 3.4.1919 J Nr. 209, verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften und dem Paragraph 21, PresseG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1922,, keine Regelung auf Gesetzesstufe, welche die Österreichische Nationalbibliothek betraf vergleiche Regierungsvorlage 214 BlgNr. römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode 18). Die Österreichische Nationalbibliothek konnte daher an den Tagebüchern kein Eigentum erwerben. Die Bestimmung der letztwilligen Verfügung kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Erblasserin das Eigentum an den Tagebüchern jener Person überlassen wollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in der Nationalbibliothek gewährleisten konnte, also der REPUBLIK ÖSTERRREICH, deren Eigentum an den Tagebüchern somit ausreichend bescheinigt ist. Das Schreiben des Direktors der Musiksammlung vom 26.4.1982 steht dem nicht entgegen. Denn das römisch eins enthält keine Bestimmung, daß mit seinem Inkrafttreten das Eigentum an den vorhandenen Beständen von der REPUBLIK ÖSTERREICH auf die Österreichische Nationalbibliothek übergeht. Nur für die Zukunft wurde der Österreichsichen Nationalbibliothek das Recht eingeräumt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Schreiben vom 26.4.1982 aber auch kein die REPUBLIK ÖSTERREICH bindendes Anerkenntnis dar. Es ist davon auszugehen, daß die REPUBLIK ÖSTERREICH im Zeitpunkt dieses Schreibens nach wie vor Eigentümerin der Tagebücher war. Eine für die REPUBLIK ÖSTERREICH bindende Wirkung konnte das Schreiben daher nur entfalten, wenn der Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek, mit dessen Einvernehmen das Schreiben an die Klägerin gerichtet wurde, zur Abgabe derartiger Erklärungen berechtigt war. Das war jedoch nicht der Fall. Aus dem römisch eins ergibt sich eine solche Berechtigung nicht. Denn gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Zif. 6 römisch eins umfassen die Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek zwar insbesondere die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Zif. 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, sowie für die Öffentlichkeit, doch wurde im Paragraph 29, Absatz eins, römisch eins dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Erlassung einer Bibliotheksordnung vorbehalten, die sowohl die organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek als auch Richtlinien für die Benützung enthalten sollte. Auch wurde im Gesetz die Stellung des Leiters der Österreichischen Nationalbibliothek nicht näher umschrieben, sondern nur dessen Zuständigkeit zur näheren Regelung über die Benützung und über Öffnungszeiten in Form einer Benützungsordnung festgelegt. Eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, römisch eins vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 8.6.1984. Abgesehen davon, daß deren Bestimmungen auf das mehr als 2 Jahre vor ihrem Inkrafttreten ergangene Schreiben nicht angewendet werden können, ergibt sich auch aus der Bibliotheksordnung kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der K ÖSTERREICH, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des Paragraph 4, der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken. Daß nämlich eine rechtliche Beschränkung der Bereitstellung der Tagebücher zur Benützung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, der Bibliotheksordnung nicht bestand, wird noch ausgeführt werden. Die Klägerin konnte daher mit Rücksicht auf das Eigentum der REPUBLIK ÖSTERREICH nach der Gesetzeslage nicht davon ausgehen, daß der Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek zur Abgabe einer derartigen verbindlichen Erklärung berechtigt war. Die Zuständigkeit zur Abgabe solcher Erklärungen ergab sich vielmehr aus dem Bundesministeriengesetz 1973 BGBl. 389. Nach der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 D Zif. 7 dieses Gesetzes (nunmehr nach der Novelle BGBl. 1983/617 die Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 E Zif. 7) ist das Bundesministerium für Finanzen für Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ministeriums fallen, zuständig. Dazu gehören insbesondere Verfügungen über Bundesvermögen und die Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesminsteriums fällt. In Frage käme hier nur das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, in dessen Wirkungsbereich gemäß Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 E (seit der Novelle BGBl. 1983/617: "O") insbesondere Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens gehören. Einer Klärung der Frage, welches der beiden Bundesministerien für die Abgabe einer derartigen Erklärung zuständig gewesen wäre, bedarf es jedoch nicht, weil nicht behauptet wurde, daß einer der beiden Bundesminister eine solche Erklärung abgegeben hätte. Es wurde auch nicht behauptet, daß etwa im Sinn des Paragraph 7, Absatz 5, BMG eine von der sonstigen Geschäftseinteilung abweichende Organisation für die Besorgung der Geschäfte in derartigen Angelegenheiten des Bundes als Träger von Privatrechten vorgesehen gewesen sei und in diesem Sinne dem Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek die Besorgung derartiger Geschäfte übertragen worden wäre. Die im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek abgegebene Erklärung vom 26.4.1982 ist daher nach dem bescheinigten Sachverhalt für die beklagte Partei nicht bindend, weil diesem weder durch Gesetz noch durch Ermächtigung seitens der zuständigen Organe eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt war. Der Fall unterscheidet sich von dem in der Entscheidung SZ 52/80 behandelten dadurch, daß damals der Umfang der Vertretungsmacht des handelnden Operndirektors im maßgeblichen Erlaß widersprüchlich geregelt war, während hier überhaupt jede gesetzliche Regelung der Befugnisse des Generaldirektors fehlte. Daher griff hier die Zuständigkeit nach dem Ministeriengesetz ein.
Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Bestimmungen des Urheberrechts stützen kann.
Auch dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt zu verneinen. Daß die Klägerin als Stiftung ihr Begehren nicht auf den Briefschutz des § 77 UrhG stützen kann, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Diesbezüglich wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht, sodaß auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann. Die Klägerin könnte daher ihren Anspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn sie Trägerin der allenfalls bestehenden Urheberrechte ist und es sich bei den Tagebüchern um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinn des § 1 UrhG handeln würde. Da letzteres - wie noch ausgeführt wird - nicht bescheinigt ist, braucht die Frage, ob die Klägerin Trägerin von Urheberrechten an den Tagebüchern sein könnte, nicht geprüft zu werden.Auch dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt zu verneinen. Daß die Klägerin als Stiftung ihr Begehren nicht auf den Briefschutz des Paragraph 77, UrhG stützen kann, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Diesbezüglich wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht, sodaß auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann. Die Klägerin könnte daher ihren Anspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn sie Trägerin der allenfalls bestehenden Urheberrechte ist und es sich bei den Tagebüchern um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinn des Paragraph eins, UrhG handeln würde. Da letzteres - wie noch ausgeführt wird - nicht bescheinigt ist, braucht die Frage, ob die Klägerin Trägerin von Urheberrechten an den Tagebüchern sein könnte, nicht geprüft zu werden.
Gemäß § 1 UrhG sind Werke im Sinne des Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen, unter anderem auch auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Zif. 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. Darunter können sicherlich auch Tagebücher fallen. Voraussetzung dafür, daß ein Werk im Sinne des § 1 UrhG vorliegt, ist aber, daß eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt. Ob eine Schöfpung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (ÖBl. 1985, 24; ÖBl. 1982, 164 uva.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl. 1985, 27 mzwN). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Die Individualität setzt voraus, daß beim Werkschaffen persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem (Ulmer Urheber- und Verlagsrecht 3 133 und 137; Vinck in Fromm-Nordemann Urheberrecht 5 82; v. Gamm UrhG 184; Troller Immaterialgüterrecht 3 I 379; ÖBl. 1982, 164). Auch Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des § 1 UrhG, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden (Vinck aaO; vgl. auch Hubmann Urheber- und Verlagsrecht 5 287). Während Dittrich in seinem Aufsatz "Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht" ÖJZ 1970, 533 unter Hinweis auf Peter (Das österreichische Urheberrecht 221) die Auffassung vertrat, in der Praxis stehe vertraulichen Aufzeichnungen (im Sinne des § 77 UrhG) in der Regel kein Urheberrechtsschutz zu, weil sie meist keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, sondern einfache Mitteilungen seien und auch der Umstand, daß sie von großem literarischen, wissenschaftlichen oder biographischen Interesse seien, keinen Urheberrechtsschutz für sie entstehen lasse (Seite 535, FN 41) meinte er andererseits (Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst ÖJZ 1970, 365), die Rechtsprechung werde gut daran tun, an den Begriff "eigentümlichen geistigen Schöpfung" keinen allzu strengen Maßstab anzulegen. In jüngster Zeit vertrat Dittrich - übereinstimmend mit seinen Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten - darüberhinaus unter Zitierung der vom Rekursgericht wiedergegebenen Sätze von Franz F und von Hugo von G, die Auffassung, bei einer wenig individuellen Alltagssprache werde man irgendwo zwischen 3 und 30 Worten, eher in der Gegend der letzteren Ziffer, das Begriffsmerkmal der "Eigentümlichkeit" erreichen, weil eben verschiedene Personen sich typischerweise unterschiedlich ausgedrückt hätten (Zum Urheberrechtsschutz von Übersetzungen, UFITA Band 100/1985, 139 insbesondere 147). Dieselbe Auffassung vertrat unter Zitierung derselben Literaturstellen bereits Kummer (Das urheberrechtlich schützbare Werk 31 und 82).Gemäß Paragraph eins, UrhG sind Werke im Sinne des Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen, unter anderem auch auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß Paragraph 2, Zif. 1 UrhG auch Sprachwerke aller "Art". Darunter können sicherlich auch Tagebücher fallen. Voraussetzung dafür, daß ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG vorliegt, ist aber, daß eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt. Ob eine Schöfpung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (ÖBl. 1985, 24; ÖBl. 1982, 164 uva.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl. 1985, 27 mzwN). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Die Individualität setzt voraus, daß beim Werkschaffen persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem (Ulmer Urheber- und Verlagsrecht 3 133 und 137; Vinck in Fromm-Nordemann Urheberrecht 5 82; v. Gamm UrhG 184; Troller Immaterialgüterrecht 3 römisch eins 379; ÖBl. 1982, 164). Auch Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des Paragraph eins, UrhG, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden (Vinck aaO; vergleiche auch Hubmann Urheber- und Verlagsrecht 5 287). Während Dittrich in seinem Aufsatz "Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht" ÖJZ 1970, 533 unter Hinweis auf Peter (Das österreichische Urheberrecht 221) die Auffassung vertrat, in der Praxis stehe vertraulichen Aufzeichnungen (im Sinne des Paragraph 77, UrhG) in der Regel kein Urheberrechtsschutz zu, weil sie meist keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, sondern einfache Mitteilungen seien und auch der Umstand, daß sie von großem literarischen, wissenschaftlichen oder biographischen Interesse seien, keinen Urheberrechtsschutz für sie entstehen lasse (Seite 535, FN 41) meinte er andererseits (Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst ÖJZ 1970, 365), die Rechtsprechung werde gut daran tun, an den Begriff "eigentümlichen geistigen Schöpfung" keinen allzu strengen Maßstab anzulegen. In jüngster Zeit vertrat Dittrich - übereinstimmend mit seinen Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten - darüberhinaus unter Zitierung der vom Rekursgericht wiedergegebenen Sätze von Franz F und von Hugo von G, die Auffassung, bei einer wenig individuellen Alltagssprache werde man irgendwo zwischen 3 und 30 Worten, eher in der Gegend der letzteren Ziffer, das Begriffsmerkmal der "Eigentümlichkeit" erreichen, weil eben verschiedene Personen sich typischerweise unterschiedlich ausgedrückt hätten (Zum Urheberrechtsschutz von Übersetzungen, UFITA Band 100 aus 1985,, 139 insbesondere 147). Dieselbe Auffassung vertrat unter Zitierung derselben Literaturstellen bereits Kummer (Das urheberrechtlich schützbare Werk 31 und 82).
Letzteren Ansichten kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
Es ist zwar richtig, daß auch kürzere Formulierungen von eigentümlicher Prägung schutzfähig im Sinne des § 1 UrhG sein können. Mit Recht weist jedoch Troller (aaO 362 f.) unter Zitierung einer Entscheidung des Züricher Obergerichtes darauf hin, daß die von Kummer als wesentliches Merkmal des urheberrechtlich schützbaren Werkes eingeführte "statistische Einmaligkeit" nicht losgelöst von der Individualität des Werkes als Schutzmerkmal heranzuziehen sei. Wenn daher auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von 70 Wörtern unabhängig voneinander durch 2 verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält. Schließlich hat Kummer in diesem Zusammenhang auch die Auffassung vertreten, daß dann, wenn es sich nicht augenscheinlich um ein Werk der Literatur handelt, der Autor zu erkennen geben müsse, daß er seine Hervorbringung als Werk verstanden wissen wolle (aaO 75 f.). Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall anhand des vorliegenden Textes und nicht nach statistischen Grundsätzen zu prüfen ist, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist.Es ist zwar richtig, daß auch kürzere Formulierungen von eigentümlicher Prägung schutzfähig im Sinne des Paragraph eins, UrhG sein können. Mit Recht weist jedoch Troller (aaO 362 f.) unter Zitierung einer Entscheidung des Züricher Obergerichtes darauf hin, daß die von Kummer als wesentliches Merkmal des urheberrechtlich schützbaren Werkes eingeführte "statistische Einmaligkeit" nicht losgelöst von der Individualität des Werkes als Schutzmerkmal heranzuziehen sei. Wenn daher auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von 70 Wörtern unabhängig voneinander durch 2 verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält. Schließlich hat Kummer in diesem Zusammenhang auch die Auffassung vertreten, daß dann, wenn es sich nicht augenscheinlich um ein Werk der Literatur handelt, der Autor zu erkennen geben müsse, daß er seine Hervorbringung als Werk verstanden wissen wolle (aaO 75 f.). Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall anhand des vorliegenden Textes und nicht nach statistischen Grundsätzen zu prüfen ist, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist.
Wendet man die von der Rechtsprechung entwickelten, oben wiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann auf Grund des bisher zur Bescheinigung des Anspruches vorgelegten Ausschnittes aus den Tagebüchern nicht gesagt werden, daß es sich um ein Werk im Sinne des § 1 UrhG handelt. Die Verfasserin schildert darin durchaus in Alltagssprache die Vorbereitungen, die sie zu einem Empfang eines Besuchers, mit dem sie sich offenbar verabredet hatte, traf. Der einzige Unterschied zur üblichen Schilderung mag in der aus 4 Worten bestehenden Einleitung "Also morgen? Gut morgen!" bestehen. Diese Einleitung allein reicht aber nicht aus, um daraus bereits den Schluß zu ziehen, bei den Tagebüchern handle es sich um eine eigentümliche, geistige Schöpfung. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht bescheinigt. Es bedurfte somit keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erblasserin Inhaberin allfälliger Urheberrechte an den Tagebüchern war und diese daher an die Klägerin übertragen konnte und ob das Eigentumsrecht am Unikat gemäß § 16 Abs. 3 UrhG dazu berechtigt, dieses in öffentlichen Bibliotheken allgemein zugänglich zu machen und in welchem Verhältnis die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 UrhG und 16 Abs. 3 UrhG zueinander stehen.Wendet man die von der Rechtsprechung entwickelten, oben wiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann auf Grund des bisher zur Bescheinigung des Anspruches vorgelegten Ausschnittes aus den Tagebüchern nicht gesagt werden, daß es sich um ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG handelt. Die Verfasserin schildert darin durchaus in Alltagssprache die Vorbereitungen, die sie zu einem Empfang eines Besuchers, mit dem sie sich offenbar verabredet hatte, traf. Der einzige Unterschied zur üblichen Schilderung mag in der aus 4 Worten bestehenden Einleitung "Also morgen? Gut morgen!" bestehen. Diese Einleitung allein reicht aber nicht aus, um daraus bereits den Schluß zu ziehen, bei den Tagebüchern handle es sich um eine eigentümliche, geistige Schöpfung. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht bescheinigt. Es bedurfte somit keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erblasserin Inhaberin allfälliger Urheberrechte an den Tagebüchern war und diese daher an die Klägerin übertragen konnte und ob das Eigentumsrecht am Unikat gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG dazu berechtigt, dieses in öffentlichen Bibliotheken allgemein zugänglich zu machen und in welchem Verhältnis die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 3, UrhG und 16 Absatz 3, UrhG zueinander stehen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, 78, 402 Abs. 2 EO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, 78, 402 Absatz 2, EO.