Rechtssatz RS0058825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058825
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Die Befugnisse des Generaldirektors der Nationalbibliothek ergeben sich nicht aus § 28 Abs 3 Z 6 FOG und auch nicht direkt aus § 29 Abs 1 FOG; eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des § 29 Abs 1 FOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 08.06.1984. Auch aus dieser Bibliotheksordnung ergibt sich kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der Republik Österreich, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des § 4 der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken.Die Befugnisse des Generaldirektors der Nationalbibliothek ergeben sich nicht aus Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 6, FOG und auch nicht direkt aus Paragraph 29, Absatz eins, FOG; eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, FOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 08.06.1984. Auch aus dieser Bibliotheksordnung ergibt sich kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der Republik Österreich, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des Paragraph 4, der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 387/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 387/85
Veröff: ÖBl 1986,27 = MR 1986 H2,20 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058825
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_003