Rechtssatz RS0058869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058869
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Rechtssatz
Der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person haften gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, daß einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058869
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_004