Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den fortsrechtlichen Haftungsbestimmungen (§ 176 ForstG) fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den fortsrechtlichen Haftungsbestimmungen (Paragraph 176, ForstG) fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Zu der dem Erst- und der Zweitbeklagten gegenüber geltend gemachten nachbarrechtlichen Haftung gemäß § 364 ABGB, die zwar vom Erstgericht bejaht, vom Gericht zweiter Instanz indessen abgelehnt wurde, enthält die Revision keine Ausführungen mehr. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB nur dann zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 364, Rdz 6 zu § 364a).Zu der dem Erst- und der Zweitbeklagten gegenüber geltend gemachten nachbarrechtlichen Haftung gemäß Paragraph 364, ABGB, die zwar vom Erstgericht bejaht, vom Gericht zweiter Instanz indessen abgelehnt wurde, enthält die Revision keine Ausführungen mehr. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB nur dann zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 364,, Rdz 6 zu Paragraph 364 a,).
Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muss, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu § 364a ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruches zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler aaO; Rummel in JBl 1967, 120 und 126), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu § 364a ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen auf das Übergreifen eines zur Vernichtung von Unkraut auf einem Waldgrundstück im Zuge der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers nicht zu. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn durch das Abbrennen von Pflanzenresten und dgl (vgl § 40 Abs 4 ForstG) ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen. Dass das Forstgesetz Vorschriften über die Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten unter Verwendung von Feuer enthält, ist dem nicht gleichzuhalten. Die Kläger können demnach den Erst- und die Zweitbeklagte nur bei Zutreffen der sonst maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen (vor allem der §§ 1295 ff ABGB) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muss, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruches zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler aaO; Rummel in JBl 1967, 120 und 126), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen auf das Übergreifen eines zur Vernichtung von Unkraut auf einem Waldgrundstück im Zuge der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers nicht zu. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn durch das Abbrennen von Pflanzenresten und dgl vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, ForstG) ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen. Dass das Forstgesetz Vorschriften über die Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten unter Verwendung von Feuer enthält, ist dem nicht gleichzuhalten. Die Kläger können demnach den Erst- und die Zweitbeklagte nur bei Zutreffen der sonst maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen (vor allem der Paragraphen 1295, ff ABGB) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Gemäß § 176 Abs 3 ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Waldeigentümer oder die sonst mitwirkenden Personen oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser gesetzlichen Formulierung zufolge haften der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute (Arbeiter oder sonstige, etwa familiäre Mitarbeiter) des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz, § 176 Anm 9). Da der Gesetzgeber ferner dieser Bestimmung die Überschrift „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ gegeben und sie - anders noch als die Regierungsvorlage - in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen eingefügt hat, kann von dieser Umreihung - auch wenn der Ausschußbericht hierüber schweigt - nur auf die Absicht geschlossen werden, dieser Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung zu verschaffen und sie nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 1; Koziol in JBl 1976, 177). Der Anwendungsbereich dieser Haftungseinschränkung ist durch die Umschreibung mit der Wendung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Da zu den (körperlichen) Sachen der an den Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht beteiligten Menschen jedenfalls auch die benachbarten Grundstücke einschließlich ihrer Früchte und ihres Zubehörs zu rechnen sind und zur Waldbewirtschaftung - also zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienenden Arbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 7) - unzweifelhaft auch das (flächenweise) Abbrennen von Pflanzenresten usw (vgl § 40 Abs 4 ForstG) gehört, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden an ihrem Grundstück infolge des Verhaltens des Drittbeklagten im Zuge seiner Arbeit an der Haftungsbeschränkung des § 176 Abs 3 ForstG zu messen; ob eine solche Haftungsbeschränkung aus rechtspolitischer Sicht abzulehnen ist (vgl auch Koziol aaO), muss im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben.Gemäß Paragraph 176, Absatz 3, ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Waldeigentümer oder die sonst mitwirkenden Personen oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser gesetzlichen Formulierung zufolge haften der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute (Arbeiter oder sonstige, etwa familiäre Mitarbeiter) des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz, Paragraph 176, Anmerkung 9, ). Da der Gesetzgeber ferner dieser Bestimmung die Überschrift „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ gegeben und sie - anders noch als die Regierungsvorlage - in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen eingefügt hat, kann von dieser Umreihung - auch wenn der Ausschußbericht hierüber schweigt - nur auf die Absicht geschlossen werden, dieser Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung zu verschaffen und sie nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung eins, ; Koziol in JBl 1976, 177). Der Anwendungsbereich dieser Haftungseinschränkung ist durch die Umschreibung mit der Wendung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Da zu den (körperlichen) Sachen der an den Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht beteiligten Menschen jedenfalls auch die benachbarten Grundstücke einschließlich ihrer Früchte und ihres Zubehörs zu rechnen sind und zur Waldbewirtschaftung - also zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienenden Arbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung 7, ) - unzweifelhaft auch das (flächenweise) Abbrennen von Pflanzenresten usw vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, ForstG) gehört, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden an ihrem Grundstück infolge des Verhaltens des Drittbeklagten im Zuge seiner Arbeit an der Haftungsbeschränkung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG zu messen; ob eine solche Haftungsbeschränkung aus rechtspolitischer Sicht abzulehnen ist vergleiche auch Koziol aaO), muss im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben.
Die Kläger verkennen den Inhalt der Haftungsbeschränkung nach § 176 Abs 3 ForstG, wenn sie das Verhalten des Drittbeklagten bei der Anlegung der Feuerstellen unter Berufung auf § 40 Abs 5 ForstG jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit beurteilen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle haben die zum Feuerentzünden befugten Personen mit größter Vorsicht vorzugehen. Abgesehen davon, dass mit dieser Wendung nur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab umschrieben nicht aber der Grad des Verschuldens von vornherein festgelegt wird, bedeutet die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (§ 1297 ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes (§ 1299 ABGB). Die zivilrechtliche Haftung bleibt schließlich gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anm 11). Liegt aber ein Sachverhalt im Sinne des § 176 Abs 3 ForstG vor, so entfällt die Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. An diesem Ergebnis kßnnte auch nichts ändern, wenn der Drittbeklagte ein Schutzgesetz (zB § 40 Abs und 5 ForstG) übertreten hätte. Auch in diesem Fall wäre es an den Klägern gelegen, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, von welchen auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte (JBl 1977, 648 uva). Solche Behauptungen haben die Kläger jedoch im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verschuldensgrades des Drittbeklagten durch das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen kann vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer Revision im Zulassungsbereich nicht überprüft werden, weil die Frage, ob den Drittbeklagten (und damit gemäß § 176 Abs 3 ForstG unmittelbar auch dem Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbar) angesichts seines konkreten Verhaltens bei der Anlegung der Feuerstellen grobe oder bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt (Petrasch in ÖJZ 1983, 177).Die Kläger verkennen den Inhalt der Haftungsbeschränkung nach Paragraph 176, Absatz 3, ForstG, wenn sie das Verhalten des Drittbeklagten bei der Anlegung der Feuerstellen unter Berufung auf Paragraph 40, Absatz 5, ForstG jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit beurteilen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle haben die zum Feuerentzünden befugten Personen mit größter Vorsicht vorzugehen. Abgesehen davon, dass mit dieser Wendung nur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab umschrieben nicht aber der Grad des Verschuldens von vornherein festgelegt wird, bedeutet die Haftungseinschränkung im Paragraph 176, Absatz 3, ForstG für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (Paragraph 1297, ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes (Paragraph 1299, ABGB). Die zivilrechtliche Haftung bleibt schließlich gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung 11, ). Liegt aber ein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG vor, so entfällt die Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. An diesem Ergebnis kßnnte auch nichts ändern, wenn der Drittbeklagte ein Schutzgesetz (zB Paragraph 40, Abs und 5 ForstG) übertreten hätte. Auch in diesem Fall wäre es an den Klägern gelegen, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, von welchen auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte (JBl 1977, 648 uva). Solche Behauptungen haben die Kläger jedoch im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verschuldensgrades des Drittbeklagten durch das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen kann vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer Revision im Zulassungsbereich nicht überprüft werden, weil die Frage, ob den Drittbeklagten (und damit gemäß Paragraph 176, Absatz 3, ForstG unmittelbar auch dem Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbar) angesichts seines konkreten Verhaltens bei der Anlegung der Feuerstellen grobe oder bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt (Petrasch in ÖJZ 1983, 177).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.