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Entscheidung 6 Ob 689/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob689/85

Entscheidungsdatum

28.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) E***** S*****, und 2.) L***** S*****, beide Landwirte, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagten Parteien 1.) F***** P*****, 2.) F***** P*****, beide Landwirte, *****, und 3.) F***** G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Alfred Bergthaler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 23.815,62 S (Revisionsstreitwert 21.830 S) sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Berufungsgericht vom 25. März 1985, GZ R 169/85-28, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Schwanenstadt vom 5. November 1984, GZ C 230/83-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.607,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 284,28 S USt und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ***** der KG *****, der Erst- und die Zweitbeklagte zu gleichen Teilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes ***** derselben Katastralgemeinde.

Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres mit 23.815,62 S sA Bezifferten Schadens, wobei sie vorbrachten, der Drittbeklagte habe am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut verbrannt; dabei habe das Feuer auf das angrenzende Grundstück der Kläger übergegriffen und den Baumbestand beschädigt, weil der Drittbeklagte trotz heftigen Windes die Feuerstellen zu nahe der Grenze angelegt habe.

Wegen Ankohlung und Borkenkäferbefalles hätten nahezu 40 fm Holz geschlägert werden müssen. Das Holz sei schon deshalb um 200 S je Festmeter entwertet gewesen. Ein gleich hoher zusätzlicher Schaden sei dadurch eingetreten, dass das Holz zur Unzeit - mangelnde Schlagreife und Holzpreisverfall - habe geschlägert werden müssen. Außerdem hätten die Kläger für die Schlägerungsarbeiten 200 S je Festmeter aufwenden müssen. Der Drittbeklagte habe fahrlässig gehandelt; gegen den Erst- und die Zweitbeklagte würden die Ansprüche vornehmlich auf Paragraph 364, ABGB, vorsichtsweise aber auch auf Paragraph 1315, ABGB gestützt, weil sie sich in der Person des Drittbeklagten eines älteren und offenbar unerfahrenen Menschen bedient hätten. Dieser habe schon ein Jahr zuvor ein Feuer auf dem Grundstück seiner Auftraggeber nur mit Mühe unter Kontrolle bringen können. Die Beklagten wendeten vor allem ein, es sei zunächst windstill gewesen, die Feuerstellen seien zwischen 20 bis 50 m von der Grundgrenze entfernt angelegt worden. Der Drittbeklagte, der in forstwirtschaftlichen Arbeiten große Erfahrung besitze, habe nicht fahrlässig gehandelt. Im übrigen bestritten die Beklagten auch die Höhe der eingeklagten Forderung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von 21.830 S samt Anhang statt, ohne das Mehrbegehren abzuweisen, und traf nachstehende, nur so weit wiedergegebene Feststellungen, als dies zur Erledigung der Revision erforderlich ist:

Der Drittbeklagte mähte am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut. Er hatte solche Arbeiten schon häufig verrichtet. Gegen Mittag entzündete er ein Feuer. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob es dabei windstill war und welchen Abstand der Drittbeklagte zur Grundgrenze eingehalten hatte. Einzelne Brandnester befanden sich bloß zwei bis drei Meter von der Grenze entfernt. Das Feuer breitete sich vor allem auch deshalb rasch aus, weil Wind aufgekommen war. Es griff auf das Grundstück der Kläger über und brannte noch am Abend, als der Erstbeklagte an der Brandstelle erschienen war. Er sagte zum Erstkläger, sollte ein Schaden entstehen, würde er diesen „bereinigen“.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Drittbeklagten falle Fahrlässigkeit zur Last, weil er das Unkraut zu nahe der Grundstücksgrenze verbrannt habe. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten für den Schaden gemäß Paragraph 364, ABGB einzustehen; darauf gegründete Ansprüche seien verschuldensunabhängig. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ die Revision zu. Es führte aus, nach der neueren Rechtsprechung seien nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nur dann verschuldensunabhängig, wenn der Eingriff von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehe oder doch eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt sei. Letztere könne aber nicht aus Paragraph 40, ForstG abgeleitet werden. Würde man dieser Argumentation der Kläger folgen, müßten alle auf eine gesetzlich zulässige Tätigkeit zurückzuführenden Immissionen eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge haben. Eine derart weitgezogene Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB sei aber nicht zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Ersatz eines einmaligen, durch das Übergreifen eines Feuers herbeigeführten Schadens sei auch mit der Enteignung nicht verwandt. Aber auch der Ersatzanspruch gegen den Drittbeklagten sei zu verneinen. Nach Paragraph 176, Absatz 3, ForstG hafteten der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen für Schäden im Zusammenhang mit solchen Arbeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gelte nicht bloß gegenüber erholungssuchenden Waldbesuchern, sondern habe allgemeine Geltung. Deshalb sei sie auch auf den hier geltend gemachten Schaden anzuwenden. Ihr Anwendungsbereich sei sehr weit gezogen und solle alle Fälle erfassen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises bei der Waldbewirtschaftung durch positives Tun einen Schaden herbeiführe. Dazu gehöre auch das Verbrennen von Unkraut. Daher müssten die Beklagten bloß für grobes Verschulden einstehen. Die Fahrlässigkeit des Drittbeklagten erblickten die Kläger in der Anlage der Feuerstellen in nächster Nähe der Grundstücksgrenze trotz heftigen Windes. Das Erstgericht habe festgestellt, dass sich das Feuer vor allem infolge Aufkommens von Wind ausgebreitet habe. Darin liege keine grobe Fahrlässigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den fortsrechtlichen Haftungsbestimmungen (Paragraph 176, ForstG) fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

Zu der dem Erst- und der Zweitbeklagten gegenüber geltend gemachten nachbarrechtlichen Haftung gemäß Paragraph 364, ABGB, die zwar vom Erstgericht bejaht, vom Gericht zweiter Instanz indessen abgelehnt wurde, enthält die Revision keine Ausführungen mehr. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB nur dann zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 364,, Rdz 6 zu Paragraph 364 a,).

Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muss, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruches zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler aaO; Rummel in JBl 1967, 120 und 126), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen auf das Übergreifen eines zur Vernichtung von Unkraut auf einem Waldgrundstück im Zuge der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers nicht zu. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn durch das Abbrennen von Pflanzenresten und dgl vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, ForstG) ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen. Dass das Forstgesetz Vorschriften über die Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten unter Verwendung von Feuer enthält, ist dem nicht gleichzuhalten. Die Kläger können demnach den Erst- und die Zweitbeklagte nur bei Zutreffen der sonst maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen (vor allem der Paragraphen 1295, ff ABGB) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Gemäß Paragraph 176, Absatz 3, ForstG haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird, sofern der Waldeigentümer oder die sonst mitwirkenden Personen oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser gesetzlichen Formulierung zufolge haften der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute (Arbeiter oder sonstige, etwa familiäre Mitarbeiter) des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz, Paragraph 176, Anmerkung 9, ). Da der Gesetzgeber ferner dieser Bestimmung die Überschrift „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ gegeben und sie - anders noch als die Regierungsvorlage - in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen eingefügt hat, kann von dieser Umreihung - auch wenn der Ausschußbericht hierüber schweigt - nur auf die Absicht geschlossen werden, dieser Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung zu verschaffen und sie nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung eins, ; Koziol in JBl 1976, 177). Der Anwendungsbereich dieser Haftungseinschränkung ist durch die Umschreibung mit der Wendung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Da zu den (körperlichen) Sachen der an den Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht beteiligten Menschen jedenfalls auch die benachbarten Grundstücke einschließlich ihrer Früchte und ihres Zubehörs zu rechnen sind und zur Waldbewirtschaftung - also zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienenden Arbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung 7, ) - unzweifelhaft auch das (flächenweise) Abbrennen von Pflanzenresten usw vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, ForstG) gehört, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden an ihrem Grundstück infolge des Verhaltens des Drittbeklagten im Zuge seiner Arbeit an der Haftungsbeschränkung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG zu messen; ob eine solche Haftungsbeschränkung aus rechtspolitischer Sicht abzulehnen ist vergleiche auch Koziol aaO), muss im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben.

Die Kläger verkennen den Inhalt der Haftungsbeschränkung nach Paragraph 176, Absatz 3, ForstG, wenn sie das Verhalten des Drittbeklagten bei der Anlegung der Feuerstellen unter Berufung auf Paragraph 40, Absatz 5, ForstG jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit beurteilen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle haben die zum Feuerentzünden befugten Personen mit größter Vorsicht vorzugehen. Abgesehen davon, dass mit dieser Wendung nur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab umschrieben nicht aber der Grad des Verschuldens von vornherein festgelegt wird, bedeutet die Haftungseinschränkung im Paragraph 176, Absatz 3, ForstG für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (Paragraph 1297, ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes (Paragraph 1299, ABGB). Die zivilrechtliche Haftung bleibt schließlich gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (Bobek-Plattner-Reindl aaO Anmerkung 11, ). Liegt aber ein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG vor, so entfällt die Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. An diesem Ergebnis kßnnte auch nichts ändern, wenn der Drittbeklagte ein Schutzgesetz (zB Paragraph 40, Abs und 5 ForstG) übertreten hätte. Auch in diesem Fall wäre es an den Klägern gelegen, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, von welchen auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte (JBl 1977, 648 uva). Solche Behauptungen haben die Kläger jedoch im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verschuldensgrades des Drittbeklagten durch das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen kann vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer Revision im Zulassungsbereich nicht überprüft werden, weil die Frage, ob den Drittbeklagten (und damit gemäß Paragraph 176, Absatz 3, ForstG unmittelbar auch dem Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbar) angesichts seines konkreten Verhaltens bei der Anlegung der Feuerstellen grobe oder bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt (Petrasch in ÖJZ 1983, 177).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E07268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00689.85.1128.000

Im RIS seit

02.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Dokumentnummer

JJT_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010449 Rechtssatz 08.09.1964Zivilrecht
Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)
RS0010550 Rechtssatz 12.04.1978Zivilrecht
Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, …
RS0010634 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Das das Forstgesetz Vorschriften über die Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten unter Verwendung von Feuer enthält, rechtfertigt noch nicht die Analogie zu § 364a ABGB. Greift deshalb bei Abbrennarbeiten auf einem Waldgrundstück das Feuer auf den Na …
RS0010668 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, …
RS0028020 Rechtssatz 28.04.1970Zivilrecht
Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nicht vermutet. Während Vorsatz vom Geschädigten immer zu beweisen ist, gilt dies nicht für grobe Fahrlässigkeit. Ob sie gegeben ist, ist nach der Lage des Falls vom Richter zu beurteilen.
RS0028091 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
Die Beweislastumkehrung des § 1298 ABGB gilt nur für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens überhaupt, nicht aber für die Art des Verschuldens.
RS0058845 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
In § 40 Abs 5 ForstG ist nur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab umschrieben nicht aber der Grad des Verschuldens von vornherein festgelegt.
RS0058865 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Diese Haftungsnorm besitzt über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung und ist nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken.
RS0058869 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person haften gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, daß einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewir …
RS0058872 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Das Abbrennen von Unkraut auf einem Waldgrundstück geschieht im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten. Greift das Feuer auf das Nachbargrundstück über, haften die Eigentümer des Grundstücks, von welchem der Brand ausgeht, und dessen Leute für den daraus ent …
RS0058873 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
RS0058875 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftun …
RS0058877 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.