Rechtssatz RS0058873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058873
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 689/85
Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85
Veröff: JBl 1986,587 = SZ 58/195
- 9 Ob 57/13t
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 57/13t
Auch
- 2 Ob 99/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 99/25k
Beisatz: Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert. (T1)
Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T2)
Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058873
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_006