Rechtssatz RS0058875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058875
Entscheidungsdatum
02.05.2000
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt.Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 689/85
Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85
Veröff: SZ 58/195 = JBl 1986,587
- 5 Ob 3/99y
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
Vgl; Beisatz: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft; auch die Gefährdungshaftung nach EKHG bleibt hievon ausdrücklich unberührt. (T1)
- 10 Ob 33/00a
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 33/00a
Vgl; Beis wie T1 nur: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058875
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_007