Rechtssatz RS0058997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058997
Geschäftszahl
2Ob266/77; 2Ob30/78; 2Ob52/85
Entscheidungsdatum
12.11.1985
Rechtssatz
Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß Paragraph 11, EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 266/77
Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 266/77
- 2 Ob 30/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 30/78
Beisatz: Hier: Linksausweichmanöver oder "Linksziehen" der Bremsen. (T1) Veröff: ZVR 1979/4 S 9
- 2 Ob 52/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
nur: Die Verletzung des Vorranges wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058997
Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00266_7700000_001