Entscheidungsgründe:
Am 16.7.1978 kam es auf der Kreuzung der Bundesstraße 173 mit der Bundesstraße 312 in Säll zwischen einem von Herbert G gelenkten Sattelkraftfahrzeug der klagenden Partei und dem von Arthur H gelenkten, bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen B-342 Z 1 zu einem Zusammenstoß, wodurch der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe von S 647.056,07 entstand. Nach einer während des Verfahrens von den beklagten Parteien geleisteten Teilzahlung ist noch der Betrag von S 247.056,07 s.A. umstritten. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten u.a. eine der im Sinne der Außerstreitstellung für einen ausländischen Versicherer eintretenden zweitbeklagten Partei aus dem Unfall zustehende, der Höhe nach unbestrittene Gegenforderung von S 1,3 Mio. ein.Am 16.7.1978 kam es auf der Kreuzung der Bundesstraße 173 mit der Bundesstraße 312 in Säll zwischen einem von Herbert G gelenkten Sattelkraftfahrzeug der klagenden Partei und dem von Arthur H gelenkten, bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen B-342 Ziffer eins, zu einem Zusammenstoß, wodurch der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe von S 647.056,07 entstand. Nach einer während des Verfahrens von den beklagten Parteien geleisteten Teilzahlung ist noch der Betrag von S 247.056,07 s.A. umstritten. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten u.a. eine der im Sinne der Außerstreitstellung für einen ausländischen Versicherer eintretenden zweitbeklagten Partei aus dem Unfall zustehende, der Höhe nach unbestrittene Gegenforderung von S 1,3 Mio. ein.
Ausgehend von einem in einer Vorrangverletzung begründeten Alleinverschulden des Arthur H am gegenständlichen Unfall stellte das Erstgericht im ersten Rechtsgang die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend fest und gab der Klage statt. Nach Aufhebung seines Urteiles durch das Berufungsgericht nahm das Erstgericht im zweiten Rechtsgang auf Grund der ihm im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht u.a. an, daß wegen einer vom Sattelkraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt ausgegangenen außergewöhnlichen Betriebsgefahr Umstände vorlagen, welche einen Schadensausgleich im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG rechtfertigten. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe zwar eine Geschwindigkeit von 73 km/h eingehalten, die Überschreitung der für dieses Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (§ 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV) um 3 km/h sei auf die Unfallsfolgen jedoch festgestelltermaßen ohne Einfluß geblieben, sodaß mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges der Gesetzesübertretung mit den Unfallsfolgen die Voraussetzungen auch für eine Verschuldenshaftung fehlten. Der anzulastenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, welche von dem mit 21 Tonnen Fracht beladenen, ein Eigengewicht von 14,7 Tonnen aufweisenden Sattelkraftfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 73 km/h ausgegangen sei, komme beim Schadensausgleich allerdings wesentlich geringere Bedeutung zu, als dem beträchtlichen Verschulden des gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 im Nachrang befindlichen PKW-Lenkers. Nach den Umständen des Falles erscheine eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der beklagten Parteien angemessen.Ausgehend von einem in einer Vorrangverletzung begründeten Alleinverschulden des Arthur H am gegenständlichen Unfall stellte das Erstgericht im ersten Rechtsgang die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend fest und gab der Klage statt. Nach Aufhebung seines Urteiles durch das Berufungsgericht nahm das Erstgericht im zweiten Rechtsgang auf Grund der ihm im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht u.a. an, daß wegen einer vom Sattelkraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt ausgegangenen außergewöhnlichen Betriebsgefahr Umstände vorlagen, welche einen Schadensausgleich im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG rechtfertigten. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe zwar eine Geschwindigkeit von 73 km/h eingehalten, die Überschreitung der für dieses Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV) um 3 km/h sei auf die Unfallsfolgen jedoch festgestelltermaßen ohne Einfluß geblieben, sodaß mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges der Gesetzesübertretung mit den Unfallsfolgen die Voraussetzungen auch für eine Verschuldenshaftung fehlten. Der anzulastenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, welche von dem mit 21 Tonnen Fracht beladenen, ein Eigengewicht von 14,7 Tonnen aufweisenden Sattelkraftfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 73 km/h ausgegangen sei, komme beim Schadensausgleich allerdings wesentlich geringere Bedeutung zu, als dem beträchtlichen Verschulden des gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO 1960 im Nachrang befindlichen PKW-Lenkers. Nach den Umständen des Falles erscheine eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der beklagten Parteien angemessen.
Der sohin mit S 117.644,85 zu Recht bestehenden Klagsforderung stünden Gegenforderungen in mindestens dieser Höhe gegenüber, sodaß das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht und der Berufung der beklagten Parteien lediglich hinsichtlich des Zuspruches von Umsatzsteuer für Zinsen Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei (siehe Beschluß vom 14.10.1985). In der Entscheidungsbegründung trat das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, daß nach den Umständen des Falles im Hinblick auf die vom Sattelkraftfahrzeug ausgegangene außergewöhnliche Betriebsgefahr ein Schadensausgleich im Verhältnis von 1 : 4 zugunsten der klagenden Partei gerechtfertigt erscheine.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht und der Berufung der beklagten Parteien lediglich hinsichtlich des Zuspruches von Umsatzsteuer für Zinsen Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei (siehe Beschluß vom 14.10.1985). In der Entscheidungsbegründung trat das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, daß nach den Umständen des Falles im Hinblick auf die vom Sattelkraftfahrzeug ausgegangene außergewöhnliche Betriebsgefahr ein Schadensausgleich im Verhältnis von 1 : 4 zugunsten der klagenden Partei gerechtfertigt erscheine.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.