Entscheidungsgründe:
Am 12. 5. 1978 ereignete sich gegen 18:30 Uhr auf der B*****-Bundesstraße bei Km 7,4 im Gemeindegebiet von ***** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeugs; die Drittbeklagte haftet im Sinne des § 62 KFG für beim Betrieb dieses Kraftfahrzeugs entstandene Schäden. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurden unter anderem der Kläger und der Erstbeklagte verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Kläger zu 10 U 690/78 des Bezirksgerichts Innsbruck ein Strafverfahren eingeleitet; mit Urteil vom 18. 2. 1980 wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 12. 5. 1978 ereignete sich gegen 18:30 Uhr auf der B*****-Bundesstraße bei Km 7,4 im Gemeindegebiet von ***** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeugs; die Drittbeklagte haftet im Sinne des Paragraph 62, KFG für beim Betrieb dieses Kraftfahrzeugs entstandene Schäden. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurden unter anderem der Kläger und der Erstbeklagte verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Kläger zu 10 U 690/78 des Bezirksgerichts Innsbruck ein Strafverfahren eingeleitet; mit Urteil vom 18. 2. 1980 wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von den Beklagten die Zahlung von 341.526,36 S sA (das sind zwei Drittel seines behaupteten Schadens); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für zwei Drittel seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im Wesentlichen auf die Behauptung, dass den Erstbeklagten ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er nicht rechts gefahren sei. Sollte aber der Unfallshergang nicht aufklärbar und dem Erstbeklagten ein Verschulden nicht nachzuweisen sein, sei von einer überwiegenden Betriebsgefahr des Omnibusses der Zweitbeklagten auszugehen. Aus prozessökonomischen Gründen mache der Kläger nur zwei Drittel seines Schadens geltend.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, dass den Kläger das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und mit seinem PKW die Fahrbahnmitte überfahren habe. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung des Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von 30.000 S (Schmerzengeld, Verdienstentgang) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht wies das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren ab (Punkte 3 und 5 des Urteilsspruchs) und verurteilte die Zweit- und die Drittbeklagte unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens (Punkt 2 des Urteilsspruchs) zur Zahlung von 341.526,36 S sA (Punkt 1 des Urteilsspruchs). Dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten statt (Punkt 4 des Urteilsspruchs).
Das Erstgericht traf zum Unfallsablauf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Die B*****-Bundesstraße ist im Bereich der etwa 28 m nördlich des Kilometersteins 7,4 m gelegenen Unfallstelle sehr kurvenreich und durch entsprechende Gefahrenzeichen als kurvenreiche Strecke gekennzeichnet. In Richtung B***** gesehen beschreibt die Fahrbahn eine zunächst weitgezogene, im weiteren Verlauf aber zunehmend stärker gekrümmte Rechtskurve, die aus beiden Fahrtrichtungen sehr unübersichtlich ist. Die beiderseits durch weiße Randlinien begrenzte und mit Rauhasphalt versehene Fahrbahn hat im Nahbereich der Unfallstelle eine Breite von etwa 7,1 m. Die Fahrbahn wird durch eine nicht genau in der Fahrbahnmitte verlaufende Leitlinie derart geteilt, dass der Verkehr in Richtung B***** einen 3,7 m breiten Fahrstreifen und der Gegenverkehr einen 3,4 m breiten Fahrstreifen zur Verfügung hat. Für den Verkehr in Richtung B***** besteht im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h, während für den Gegenverkehr eine von der gesetzlichen Regelung abweichende besondere Geschwindigkeitsbeschränkung nicht hervorgekommen ist. Die Sicht der in dieser Kurve einander begegnenden Fahrzeuglenker wird durch eine an der Kurveninnenseite unmittelbar an den Fahrbahnrand anschließende etwa 1 m hohe Steinmauer und eine anschließend an diese ansteigende Böschung begrenzt. Die Sicht ist dadurch sehr schlecht und nach der jeweiligen Lage und Fahrlinie sehr veränderlich. Die Fahrbahn weist in Fahrtrichtung B***** eine geringfügige, ziffernmäßig nicht näher festgestellte Steigung auf. Ebenfalls in Fahrtrichtung B***** gesehen erstreckt sich im Nahbereich der Zusammenstoßstelle eine langgezogene und mehrere Meter breite Ausweiche und Parkfläche.
Diese Verhältnisse waren auch zur Unfallszeit (12. 5. 1978 gegen 18:30 Uhr) gegeben. Es herrschte Tageslicht und es regnete. Die Fahrbahn war regennass. Die wechselseitige Sicht der am Unfall beteiligten Lenker wurde durch den Regen aber nicht beachtenswert eingeschränkt.
Der Kläger war mit seinem PKW in Richtung B***** unterwegs und hielt bei der Annäherung an die Unfallstelle eine nicht ausreichend genau abklärbare Fahrgeschwindigkeit und eine nicht ausreichend genau feststellbare Fahrlinie ein. Zur selben Zeit näherte sich aus der Gegenrichtung der vom Erstbeklagten gelenkte und mit etwa 16 Fahrgästen besetzte Reiseomnibus der Zweitbeklagten. Dieses 7,69 m lange und 2,5 m breite Fahrzeug fuhr bei der Annäherung an die Unfallstelle mit etwa 50 km/h. Seine Fahrlinie ist nicht feststellbar. Insbesondere war nicht ausreichend genau abklärbar, ob und in welchem Ausmaß die linke Seite des Omnibusses bei der Annäherung an die Unfallstelle die Leitlinie überfuhr.
Der Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgte etwa im Bereich der Leitlinie mit einer Überdeckung von etwa 0,8 bis 1 m, wobei der PKW mit der linken Vorderseite gegen die linke Frontseite des Omnibusses stieß. Im Zeitpunkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des PKW etwa 50 km/h und die Geschwindigkeit des Omnibusses rund 40 km/h. Der Erstbeklagte hatte vor dem Zusammenstoß die Gefahr einer drohenden Kollision erkannt und gebremst.
Welche Fahrlinien beide Fahrzeuge im Moment des Zusammenstoßes einhielten, war mit einer zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlichen Genauigkeit nicht zu klären. Wahrscheinlich befand sich die linke Seite des Omnibusses zur Zeit des Zusammenstoßes knapp an der Leitlinie und demnach der PKW des Klägers etwa 0,8 m bis 1 m auf der vom Erstbeklagten befahrenen Fahrbahnhälfte. Es ist aber auch durchaus möglich, dass beide Fahrzeuge mit der erwähnten Überdeckung etwa 20 cm nach links oder rechts – gesehen jeweils in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten – seitlich versetzt waren. Überdies ist nicht feststellbar, aus welchem Grund der Kläger vor dem Zusammenstoß mit seinem PKW teilweise über die Leitlinie geriet; insbesondere war nicht abklärbar, ob der Kläger beim Befahren der Kurve eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhielt und/oder bei Wahrnehmung des entgegenkommenden Omnibusses schreckhaft durch unsachgemäßes Bremsen reagierte und aus diesem Grund über die Leitlinie geriet. Es war ferner nicht ausreichend feststellbar, wann, wo und auf welche Weise beide Fahrzeuglenker auf das entgegenkommende Fahrzeug reagierten und ob und wodurch beide oder der eine oder andere den Zusammenstoß bei gehörigem Verhalten hätte vermeiden können.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei zwar hervorgekommen, dass das Fahrzeug des Klägers zur Zeit des Zusammenstoßes zumindest teilweise die Leitlinie überfahren hatte, doch sei nicht feststellbar gewesen, aus welchem Grund es dazu gekommen sei; diese Unsicherheit habe zusammen mit den anderen Unklarheiten eine verlässliche Aufklärung des Unfallgeschehens verhindert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass ein Verschulden eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker ebensowenig festzustellen sei wie eine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge. Da die gewöhnliche Betriebsgefahr des Omnibusses der Zweitbeklagten beträchtlich größer sei als die gewöhnliche Betriebsgefahr des PKW des Klägers, sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Zweitbeklagetn als Fahrzeughalterin berechtigt. Die Zweit- und die Drittbeklagte hätten somit dem Kläger zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen. Hingegen sei eine Haftung des Erstbeklagten in Ermangelung eines erwiesenen Verschuldens am Unfall nicht gegeben. Da die gegenüber dem Erstbeklagten erhobene Forderung nicht zu Recht bestehe, erübrige es sich, über die von ihm eingewendete Gegenforderung abzusprechen.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsstattgebenden Teil von der Zweit- und der Drittbeklagten mit Berufung bekämpft. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es auch das gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S und 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Schadensausgleich nach den Bestimmungen des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, und zwar nach § 11 Abs 1 EKHG. Demnach komme es in erster Linie auf das Verschulden der am Unfall beteiligten Lenker und erst in zweiter und dritter Rangstufe auf die außerordentliche bzw überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge an, wobei das Verschulden eines Beteiligten die gewöhnliche Betriebsgefahr als haftungsbegründendes Element in der Regel in den Hintergrund treten lasse. Bei dem nach § 11 EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich komme es auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht an. Die Regel, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufs zu Lasten des in Anspruch genommenen Halters gingen, gelte nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG, nicht aber für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten nach § 11 EKHG. Insoweit gingen unaufgeklärte Umstände zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behaupte.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Schadensausgleich nach den Bestimmungen des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, und zwar nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG. Demnach komme es in erster Linie auf das Verschulden der am Unfall beteiligten Lenker und erst in zweiter und dritter Rangstufe auf die außerordentliche bzw überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge an, wobei das Verschulden eines Beteiligten die gewöhnliche Betriebsgefahr als haftungsbegründendes Element in der Regel in den Hintergrund treten lasse. Bei dem nach Paragraph 11, EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich komme es auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht an. Die Regel, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufs zu Lasten des in Anspruch genommenen Halters gingen, gelte nur für den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, nicht aber für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten nach Paragraph 11, EKHG. Insoweit gingen unaufgeklärte Umstände zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behaupte.
Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass der PKW des Klägers im Zeitpunkt der Kollision die 3,7 m vom rechten Fahrbahnrand des PKW und 3,4 m vom rechten Fahrbahnrand des Omnibusses entfernte Leitlinie überschritten habe. Selbst in dem für den Kläger günstigsten Fall habe sich der PKW im Zeitpunkt des Zusammenstoßes 0,6 m auf der dem Omnibus vorbehaltenen Gegenfahrbahn befunden; in dem für den Kläger ungünstigsten Fall habe der PKW die Leitlinie in diesem Augenblick sogar um 1,2 m überragt.
Daraus ergebe sich, dass der Kläger objektiv die Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO verletzt habe. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Erstbeklagten sei davon auszugehen, dass sich der 2,5 m breite Omnibus im Moment der Kollision 0,7 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Ein derartiger Abstand vom rechten Fahrbahnrand sei für einen Omnibus beim Durchfahren einer Linkskurve auf einer insgesamt 7,1 m breiten Fahrbahn aus der Sicht des § 7 StVO nicht zu beanstanden.Daraus ergebe sich, dass der Kläger objektiv die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO verletzt habe. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Erstbeklagten sei davon auszugehen, dass sich der 2,5 m breite Omnibus im Moment der Kollision 0,7 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Ein derartiger Abstand vom rechten Fahrbahnrand sei für einen Omnibus beim Durchfahren einer Linkskurve auf einer insgesamt 7,1 m breiten Fahrbahn aus der Sicht des Paragraph 7, StVO nicht zu beanstanden.
Die Verkehrsvorschrift des § 7 Abs 1 StVO stelle eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar. Nur die verschuldete Übertretung einer Schutznorm mache haftbar; bei objektiver Verletzung einer Schutznorm habe aber der Schädiger den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen, Demgemäß obliege es dem Lenker eines Fahrzeugs, das auf die dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahnseite geraten sei, den Beweis dafür zu führen, dass er an der Einhaltung des Rechtsfahrgebots des § 7 StVO unverschuldet gehindert gewesen sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er schuldhaft gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO verstoßen habe. Hingegen habe gegenüber dem Erstbeklagten der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Verletzung des Rechtsfahrgebots des § 7 StVO nicht bewiesen werden können. Stehe aber bei dem nach § 11 Abs 1 EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich der bloßen gewöhnlichen Betriebsgefahr des Omnibusses – eine außergewöhnliche Betriebsgefahr sei nicht vorgelegen – das Alleinverschulden des Klägers gegenüber, dann sei auch eine Verpflichtung der Zweit- und der Drittbeklagten zum Schadensausgleich nicht gegeben. Das Klagebegehren sei daher auch gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten abzuweisen.Die Verkehrsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO stelle eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar. Nur die verschuldete Übertretung einer Schutznorm mache haftbar; bei objektiver Verletzung einer Schutznorm habe aber der Schädiger den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen, Demgemäß obliege es dem Lenker eines Fahrzeugs, das auf die dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahnseite geraten sei, den Beweis dafür zu führen, dass er an der Einhaltung des Rechtsfahrgebots des Paragraph 7, StVO unverschuldet gehindert gewesen sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er schuldhaft gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, StVO verstoßen habe. Hingegen habe gegenüber dem Erstbeklagten der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Verletzung des Rechtsfahrgebots des Paragraph 7, StVO nicht bewiesen werden können. Stehe aber bei dem nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich der bloßen gewöhnlichen Betriebsgefahr des Omnibusses – eine außergewöhnliche Betriebsgefahr sei nicht vorgelegen – das Alleinverschulden des Klägers gegenüber, dann sei auch eine Verpflichtung der Zweit- und der Drittbeklagten zum Schadensausgleich nicht gegeben. Das Klagebegehren sei daher auch gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Zweit- und die Drittbeklagte haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Im Hinblick auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist die Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie aber nicht berechtigt.Im Hinblick auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist die Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf den Unfallsort die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (Art 3 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387).Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf den Unfallsort die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (Artikel 3, des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387).